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Neues Gesetz fürs Pfändungsschutzkonto

Seit 1. Dezember besserer Schutz für Schuldner

  • Hermannus Pfeiffer
  • Lesedauer: 4 Min.

Die Schulden der privaten Haushalte in Deutschland belaufen sich auf 475 Milliarden Euro. Dazu kommen laut Angaben der Bundesbank Wohnungsbaukredite in dreifacher Höhe. Das ist nicht für jede Familie und jeden Schuldner ein Problem, aber für viele Menschen eben doch. Im Jahr 2020 haben 588 000 Personen die Dienste einer Schuldner- oder Insolvenzberatungsstelle in Anspruch genommen. Übrigens kamen genauso viele Frauen wie Männer in die Beratungsstellen.

Die verlorenen «Kontolosen»

Doch Schulden abzubauen kann nur gelingen, wenn mit dem vorhandenen Geld sinnvoll gewirtschaftet werden kann: Wer dafür kein Girokonto nutzen kann, hat eigentlich schon (fast) verloren. Denn «Kontolose» können weder am bargeldlosen Zahlungsverkehr für Gehalt oder Rente teilnehmen noch ihre Miete anstandslos zahlen. Das hatte irgendwann auch der Gesetzgeber anerkannt und mit dem Pfändungsschutzkonto - kurz P-Konto - ein geeignetes Instrument geschaffen. Dieses wird nun zum 1. Dezember 2021 mit Inkrafttreten des neuen Gesetzes zum Pfändungsschutzkonto (PKoFoG) zum Vorteil der Betroffenen verbessert.

Jahrzehntelang hatten viele Kreditinstitute ein lukratives Zusatzentgelt kassiert - ausgerechnet von ihren ärmsten Kunden, von überschuldeten Verbrauchern. Erst seit dem Jahr 2010 hat jeder Verbraucher grundsätzlich das Recht, sein Girokonto im Notfall in ein preiswertes «Pfändungsschutzkonto», kurz P-Konto, umzuwandeln. Durch ein P-Konto besteht automatisch Pfändungsschutz des Guthabens bis zu einer bestimmten Höhe («Basispfändungsschutz»). Dabei ist es gleichgültig, ob das Guthaben aus Arbeitseinkommen, Spareinkünften, Sozialleistungen oder sonstigen Einnahmen stammt. Bestehen Unterhaltsverpflichtungen für Kinder oder Ehepartner, können noch zusätzliche Freibeträge hinzukommen.

Wer bereits ein Girokonto bei einer Bank oder Sparkasse hat, kann es bei seinem Geldinstitut vergleichsweise einfach in ein P-Konto umwandeln lassen. Dieses Konto darf grundsätzlich nichts kosten, und die Umwandlung muss laut Gesetz zügig in wenigen Tagen erfolgen. Dies gilt selbst, wenn das alte Konto bereits gepfändet wird. Allerdings fallen für die Kontoführung in aller Regel doch Kosten an. Es lohnt sich also, auch bei einem P-Konto nach einem günstigen Anbieter zu suchen.

Vom P-Konto zum PKoFo-Gesetz

Durch das neue Gesetz dürfen anerkannte Schuldnerberatungsstellen unter anderem weitere Leistungen bescheinigen, die fortan nicht mehr gepfändet werden dürfen. Diese stammen zum Beispiel aus Nachzahlungen von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB II/XII) oder aus Leistungen der Stiftung «Mutter und Kind». Dies stellt nach Auffassung von Schuldnerberatern eine erhebliche Erleichterung dar, da bisher die Freigabe lediglich über ein langwieriges Antragsverfahren bei Gericht oder beim öffentlichen Gläubiger erreicht werden konnte.

Auch die Ansparmöglichkeiten auf dem Konto werden nun durch das PKoFo-Gesetz erweitert. Bislang konnten pfändungsgeschützte Guthaben nur einmal(!) in den Folgemonat übertragen werden. Mit der Neuerung sind es jetzt drei Monate. Dies dürfte für viele Rentner und Bezieher von Arbeitslosengeld II («Hartz IV»), die ihre Leistungen immer zum Monatsende erhalten, ebenfalls eine Erleichterung sein, «da die Pfändung von Restbeträgen aus dem Vormonat damit beendet wird», erklärt Cornelia Hansel, Insolvenz- und Schuldnerberaterin der Verbraucherzentrale Sachse, den Vorteil.

Bedürfnisbescheinigung

Auch die Vorlage einer neuen Bedürfnisbescheinigung wurde angepasst. Bislang war die Gültigkeitsdauer von Bescheinigungen etwa zum erhöhten Grundfreibetrag («P-Konto-Bescheinigung») gesetzlich nicht geregelt. Viele Banken und Sparkassen legten daher intern eine Laufzeit fest, zudem oft ein kurze. Eine Stichprobe der Verbraucherzentrale Hamburg hatte gezeigt: Verbraucher werden von Kreditinstituten oft nicht vorher darüber informiert, dass ihre P-Konto-Bescheinigung abzulaufen droht.

Zukünftig müssen Kreditinstitute nun zwei Monate im Voraus über die Notwendigkeit der Vorlage einer neuen Bescheinigung über Erhöhungsbeträge informieren. Diese Klarstellung bringt Rechtssicherheit mit sich und ermöglicht es den Schuldnern, sich rechtzeitig um den zustehenden Pfändungsschutz zu bemühen«, so Cornelia Hansel.

Weitere Infos zum P-Konto finden sich auf der Internetseite der VZ Hamburg (www.vzhh.de/p-konto). Die Adresse der nächsten anerkannten Schuldnerberatungsstelle erfahren Sie bei ihrer Stadt- oder Kreisverwaltung, dem Insolvenzgericht oder im Internet (www.forum-schuldnerberatung.de). Dort finden Sie weitere Infos zum Thema »Schulden«. Diese finden Sie auch bei der Bundes-AG Schuldnerberatung (www.meine-schulden.de). Beide Institutionen beraten jedoch nicht per Telefon.

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