Neuer Stellplatz für WEG-Mülltonnen

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Bisher stand das Mülltonnen-Häuschen neben der Einfahrt zur Tiefgarage der Münchner Wohnanlage. Einige Wohnungseigentümer sahen die Sicht verstellt. Eine Eigentümerversammlung beschloss, das Häuschen zu verlegen, und zwar rund vier Meter entfernt vom Schlafzimmerfenster des Ehepaares H.

Die betroffenen Eigentümer wehrten sich erfolgreich. Das Amtsgericht München (Az. 481 C 17917/19 WEG) stufte die Verlegung als bauliche Veränderung ein, die nur mit Zustimmung aller Wohnungseigentümer beschlossen werden kann. Zu Recht beanstande das Ehepaar H., dass es durch den neuen Standort der Mülltonnen über Gebühr benachteiligt wäre.

Nach dem Ortstermin stellte das Gericht fest, dass das Mülltonnen-Häuschen gerade in den Sommermonaten voll der Mittagssonne ausgesetzt sei, so dass unweigerlich eine Geruchsbelästigung drohe.

Der Stellplatz neben dem Zugangsweg stelle nicht die einzige Möglichkeit dar, die Mülltonnen neu zu platzieren und die Sichtbehinderung an der Tiefgaragenausfahrt zu beseitigen. Mit dem Beschluss habe die Eigentümerversammlung die Interessen der betroffenen Eigentümer ungenügend berücksichtigt und das Gebot gegenseitiger Rücksichtnahme missachtet. OnlineUrteile.de

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