Was ist bei Schnee und Eis alles zu beachten?
Mieterrechtliche Expertentipps zur Winterzeit
Grundsätzlich gilt: Mieter müssen nur dann Schnee räumen und vor der Haustür streuen, wenn dies im Mietvertrag ausdrücklich vereinbart wurde. In allen anderen Fällen ist nach Angaben des Mietervereins Dresden und Umgebung der Grundstückseigentümer oder Vermieter dafür verantwortlich. Der Grundstückseigentümer kann die Arbeiten durch einen Hausmeister erledigen lassen oder einen gewerblichen Räumungsdienst beauftragen. Die anfallenden Kosten können dann als Betriebskosten auf die Mieter umgelegt werden, wenn dies im Mietvertrag so geregelt wurde.
Gefegt und gestreut werden müssen der Bürgersteig, der Hauseingang sowie die Wege zu Mülltonnen und Garagen. Bei Glatteisbildung besteht Streupflicht. Je nach Witterungsverhältnissen muss im Laufe des Tages auch mehrmals gefegt und gestreut werden. Die Verpflichtungen zum Winterdienst bestehen werktags normalerweise von 7 Uhr morgens bis 20 Uhr abends. An Sonn- und Feiertagen startet der Winterdienst erst um 8 bzw. 9 Uhr.
Wie aber urteilen Gerichte zu konkreten Fällen bei Schnee und Eis?
Streupflichtiger: Grundstückseigentümer bzw. Vermieter sind in der Regel zur Schnee- und Eisbeseitigung verpflichtet. Diese Pflicht kann auf Dritte, zum Beispiel einen Winterdienst, oder auch auf Mieter übertragen werden (BGH Az. VI ZR 126/07).
Abwälzen der Winterpflichten: Auch wenn der Vermieter die Winterpflichten per Mietvertrag auf die Mieter des Hauses abgewälzt hat, bleibt er in der Verantwortung und muss überwachen, ob die Mieter ihre Pflichten ordnungsgemäß erfüllen (OLG Dresden Az. 7 U 905/96 und OLG Köln Az. 19 U 37/95).
Mieterpflichten: Mieter müssen nur dann bei Eis streuen oder bei Schnee fegen, wenn dies im Mietvertrag ausdrücklich und wirksam vereinbart ist. Es gibt kein Gewohnheitsrecht, dass Erdgeschossmieter automatisch streuen müssen (OLG Frankfurt am Main Az. 16 U 123/87).
Hausordnung: Allein durch eine Regelung in der Hausordnung können Mieter nicht zum Winterdienst verpflichtet werden. Hierzu ist eine Regelung im Mietvertrag notwendig (LG Frankfurt a.M. Az. 2/11 S 136/87, AG Köln 210 C 107/10).
Schneeräumplan: Auch das bloße Aufstellen und Einwerfen eines so genannten »Schneeräumplans« in die Briefkästen der Mieter reicht insoweit nicht aus (OLG Hamm Az. 9 U 38/12).
Streupflicht: Sind auf dem Grundstücks nur vereinzelte Glättestellen ohne erkennbare Anhaltspunkte für ernsthafte Gefahr vorhanden, ist nicht von einer allgemeinen Glättebildung auszugehen. Es muss nicht gestreut werden (BGH Az. R 138/11, OLG Brandenburg Az. 2 U 8/07).
Gehwege: Geräumt und gestreut werden müssen in erster Linie die Eingangsbereiche sowie die Bürgersteige und Gehwege vor dem Haus. Es muss zumindest ein 1 m bis 1,20 m breiter Streifen freigeräumt werden, so dass zwei Fußgänger aneinander vorbeigehen können (OLG Nürnberg Az. 6 U 2402/00).
Streu- und Räumzeiten: Normalerweise beginnt die Räum- und Streupflicht morgens um 7 Uhr, an Sonn- und Feiertagen gegen 9 Uhr, und endet um 20 Uhr. An Orten mit erheblichem Publikumsverkehr (vor Kinos, Restaurants usw.) muss auch noch in den späten Abendstunden und nach 22 Uhr gefegt und gestreut werden (BGH Az. VI ZR 125/83).
Tiefgarage: Die Räum- und Streupflicht bezieht sich auch auf Zugänge zur Tiefgarage (OLG Karlsruhe Az. 14 U 107/07).
Halbe Breite: Zugänge zu Mülltonnen und Parkplätzen müssen nur in einer Breite von etwa 0,50 m geräumt werden (OLG Frankfurt a.M. Az 23 U 195/00).
Dauerschneefall: Es muss nicht fortlaufend gefegt werden, wenn dies völlig nutzlos wäre. Sobald es aber nur noch geringfügig schneit oder aufgehört hat, muss der Verpflichtete fegen (LG Naumburg Az. 12 U 144/99 und Brandenburgisches OLG Az. 2 U 11/99).
Mehrmals streuen: Je nach Witterungsverhältnissen muss notfalls auch mehrmals am Tag geräumt und gestreut werden (BGH Az. VI ZR 49/03).
Streuen wichtiger als Fegen: Im Winter gilt der Grundsatz: Streuen bei Glatteis ist wichtiger als Schneefegen (BGH Az. III ZR 165/66).
Glatteis: Bei Glatteisbildung muss sofort gestreut werden. An die Behauptung, »Streuen ist zwecklos« sind hohe Anforderungen zu stellen, sie muss notfalls vom Streupflichtigen bewiesen werden (BGH Az. VI ZR 219/04).
Anhaltender Sprühregen: Andauernder gefrierender Sprühregen macht Streumaßnahmen nicht zwecklos. Es besteht bei anhaltender überfrierender Nässe bzw. gefrierendem Sprühregen die wiederholte Verpflichtung zum Streuen, sobald die Wirkung des Streuguts nachgelassen hat (KG Az. 14 U 159/02).
Haftung, Versicherung: Wer als Mieter oder Passant stürzt und sich verletzt, kann den Streupflichtigen verantwortlich machen (BGH Az. VI ZR 126/07) und Schadenersatz oder Schmerzensgeld fordern. Allerdings muss er sich unter Umständen ein Mitverschulden anrechnen lassen, wenn er leichtfertig oder unvorsichtig war (LG Trier 3 S 100/03).
Mitverschulden: Ist zu erkennen, dass der Gehweg nach einem Schneefall weder von Eis und Schnee geräumt noch bestreut wurde, muss das für Passanten Anlass zu gesteigerter Aufmerksamkeit und Vorsicht sein. Stürzt der Passant, spricht dies in der Regel dafür, dass er die gebotene Vorsicht außer Acht gelassen hat und ihm ein Mitverschulden anzurechnen ist. Rutscht ein selbst gehbehinderter Benutzer auf einem schneebedeckten Gehweg aus, weil er einem entgegenkommenden gehbehinderten Benutzer mit einem Rollator Platz macht, beträgt die Mitverschuldensquote 20 Prozent (OLG Bremen 3 W 20/13).
Beweispflicht: Stürzt ein Passant bei Eisglätte auf dem Gehweg, so muss er beweisen, dass der Streupflichtige seinen Kontrollpflichten nicht nachgekommen ist (BGH Az. VI ZR 6/69).
Privatgelände: Nimmt ein Fußgänger bei Glatteis eine Abkürzung über ein Privatgelände und stürzt, kann er in der Regel kein Schmerzensgeld fordern. Für Privatflächen mit reiner Abkürzungsfunktion besteht keine Streupflicht (OLG Hamm Az. I-6 U 178/1).
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