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Aus für deutsche Datensammelwut
Die Regelungen zur Vorratsdatenspeicherung in der Bundesrepublik verstoßen gegen EU-Recht
Fachleute hatten die Luxemburger Entscheidung genau so erwartet. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) urteilte am Dienstag, dass die deutsche Regelung zur Vorratsdatenspeicherung nicht mit EU-Recht vereinbar ist. Die damalige Große Koalition hatte 2015 beschlossen, die Befugnisse der Ermittlungsbehörden zur anlasslosen Auswertung der Kommunikationsdaten von Bürger*innen erheblich auszuweiten. Genau dies, also die Auswertung solcher Informationen ohne konkreten Verdacht, ist laut EuGH rechtswidrig. Bundesjustizminister Marco Buschmann (FDP) kündigte in einer ersten Reaktion an, die anlasslose Vorratsdatenspeicherung »zügig und endgültig« aus dem Gesetz zu streichen – und sprach von einem »guten Tag für die Bürgerrechte und den Rechtsstaat«.
Der EuGH erklärte, eine Datenspeicherung sei lediglich unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Nur wenn die nationale Sicherheit »aktuell oder vorhersehbar« ernsthaft bedroht sei, dürften Verkehrs- und Standortdaten von Bürgerinnen und Bürgern vorübergehend gespeichert werden. Eine solche Anordnung müsse aber gerichtlich oder von einer unabhängigen Behörde kontrolliert werden. So dürften Telekommunikationsanbieter zur Bekämpfung schwerer Kriminalität und zur Verhinderung schwerer Gefahren für die öffentliche Sicherheit für einen begrenzten Zeitraum verpflichtet werden, bestimmte Daten zu speichern. Diese müssten aber geografisch oder auf bestimmte Kategorien eingegrenzt werden. »Klare und präzise Regeln« müssten sicherstellen, dass die Voraussetzungen eingehalten würden, sagte EuGH-Präsident Koen Lenaerts bei der Urteilsverkündung. Außerdem müsse sichergestellt sein, dass die Betroffenen wirksam vor Missbrauch ihrer Daten geschützt seien.
Die Ampelkoalition hat vereinbart, Vorschriften für Ermittler künftig so auszugestalten, dass Daten nur »anlassbezogen und durch richterlichen Beschluss gespeichert werden können«. Justizminister Buschmann favorisiert eine sogenannte Quick-Freeze-Regelung. Dabei werden Verbindungsdaten nur bei konkretem Verdacht auf richterliche Anordnung gespeichert. Buschmann betonte am Dienstag, der EuGH habe auf dieses Instrument ausdrücklich hingewiesen. Damit könnten Polizeien und Staatsanwaltschaften bei Verdacht »auf eine erhebliche Straftat relevante Verkehrsdaten umgehend bei den Providern einfrieren lassen, um sie später im Verfahren nutzen zu können«.
Auch die Grünen begrüßen das Urteil: »Die Vorratsdatenspeicherung gehört auf die Müllhalde der Geschichte«, erklärten die Bundestagsabgeordneten Konstantin von Notz und Helge Limburg.
Dagegen gehört SPD-Bundesinnenministerin Nancy Faeser wie ihre Vorgänger von CDU und CSU zu den Befürworterinnen der anlasslosen Datenspeicherung. Erst kürzlich hatte sie deren Notwendigkeit, wie ihre Amtskollegen auf Länderebene von der CDU, als unverzichtbar im Kampf gegen sexuellen Kindesmissbrauch bezeichnet. Dies hatte bei Datenschützern wie auch bei den Koalitionspartnern in der Ampelregierung für Irritationen gesorgt. Grünen-Experte von Notz bezeichnete die Vorratsdatenspeicherung daraufhin als einen »Irrweg«. Es handele sich dabei um eine »alle Bürgerinnen und Bürger unter Generalverdacht stellende Massenüberwachung«. Justizminister Buschmann äußerte sich am Dienstag ähnlich.
Der Telekommunikationsbranchenverband Bitkom teilte mit, nach dem Urteil sei es sinnlos, »sich weiterhin an diesem Instrument der anlasslosen Speicherung von Verbindungsdaten abzuarbeiten«. Die Politik sei aufgefordert, »andere und zwar gesetzeskonforme Möglichkeiten der digitalen Forensik zu nutzen«. Gegen das Gesetz von 2015 hatten die Firmen Telekom und Spacenet geklagt. Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hatte das Verfahren ausgesetzt und die Frage nach der Rechtmäßigkeit der Regelung dem EuGH vorgelegt.
Deshalb verzichtet die Bundesnetzagentur bereits seit 2017 auf die Durchsetzung der Regelung, laut der Telekommunikationsanbieter bestimmte Telefon- und Internetdaten ihrer Nutzer*innen vier oder zehn Wochen lang speichern müssen. Ermittler könnten anhand dieser feststellen, wer mit wem wann telefonierte oder SMS austauschte, in welcher Funkzelle ein Handy eingeloggt war oder mit welcher IP-Adresse wie lange im Internet gesurft wurde. Der EuGH monierte nun, diese Daten ließen sehr genaue Rückschlüsse auf das Privatleben der Ausgeforschten zu.
In Deutschland war bereits 2010 die erste Regelung zur Vorratsdatenspeicherung vom Bundesverfassungsgericht gekippt worden. 2014 erklärte der EuGH auch die dem zugrundeliegende europäische Richtlinie für nichtig, woraufhin die GroKo 2015 die Folgeregelung schuf. Die Vorratsdatenspeicherung war in Deutschland erstmals Ende 2007 vom Bundestag unter der Ägide des damaligen Innenministers Wolfgang Schäuble (CDU) beschlossen worden. Die Bundesregierung konnte sich damals auf die EU berufen, die ihre Mitgliedsstaaten mit einer Richtlinie zum Erlass solcher Regelungen mit Verweis auf die Terroranschläge auf das World Trade Center in New York sowie auf den Nahverkehr in London und Madrid zu Beginn des Jahrtausends verpflichtet hatte. mit Agenturen
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