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Italien bricht das Völkerrecht

Ein neues Bundestagsgutachten kritisiert die Gängelung von privaten Seenotrettern

Nach einer Seenotrettung im Mittelmeer werden die zurückgelassenen Boote von Rettungsorganisationen markiert.
Nach einer Seenotrettung im Mittelmeer werden die zurückgelassenen Boote von Rettungsorganisationen markiert.

Die italienische Regierungskoalition unter der rechtsextremen Ministerpräsidentin Giorgia Meloni hat die Auflagen für private Seenotretter verschärft. Deren Schiffe sollen nach einer erfolgten Bergung von Menschen sofort einen Hafen ansteuern, ohne weiteren Seenotfällen Hilfe zu leisten. So bestimmt es ein Dekret vom 28. Dezember, das ansonsten Strafen bis zu 50 000 Euro vorsieht. Der Präsident der Republik, Sergio Mattarella, hat es unter dem Titel »Dringende Bestimmungen zur Steuerung der Migrationsströme« am Montag in Kraft gesetzt.

Seenotretter kritisieren das Gesetz als illegal. Laut dem Völkerrecht seien Kapitäne immer zur Rettung verpflichtet, erinnert die in Berlin ansässige Organisation Sea-Watch in einem Statement. Das neue Dekret sei deshalb »eine Aufforderung zum Ertrinkenlassen«. Viele der betreffenden Organisationen fahren ihre Schiffe unter deutscher Flagge, darunter neben Sea-Watch auch Sea-Eye und SOS Humanity.

Italien verpflichtet Kapitäne außerdem, die Geretteten nach deren Wunsch über internationalen Schutz zu befragen und dies an italienische Behörden zu melden. Zum Zugang zu fairen Asylverfahren gehören jedoch Übersetzer, die Wahrung der Privatsphäre bei Anhörungen, ein Rechtsbeistand und die Bereitstellung geeigneter Informationen. »Das alles ist auf Rettungsschiffen nicht umsetzbar«, so Sea-Watch.

Für die neuen Vorschriften gibt es auch im Völkerrecht keine Grundlage. Zu diesem Ergebnis kommt ein Gutachten der Wissenschaftlichen Dienste im Bundestag, das kurz vor Weihnachten öffentlich wurde. »(Rettungs-)Schiffe sind trotz des Flaggenstaatprinzips kein Teil des staatlichen Territoriums«, heißt es darin. Entsprechend könnten Asylanträge auch nicht an Bord eines privaten Schiffes gestellt werden.

Gegenwind gegen die neuen Vorschriften kommt zudem vom Hochkommissariat der Vereinten Nationen für Flüchtlinge. »Ein privates Schiff, das bei der Rettungsaktion hilft, ist kein geeigneter Ort für die Feststellung eines Anspruch auf Asyl«, folgert ein Positionspapier vom 1. Dezember. Für Asylanträge sei jener Staat zuständig, in dessen Hoheitsgebiet sich ein Asylsuchender befindet.

So sieht es auch der italienische Beauftragte für die Rechte von Personen im Freiheitsentzug, der auch für Asylsuchende zuständig ist. Die Verantwortung für die Annahme oder Ablehnung von Asylanträgen dürfe nicht den Flaggenstaaten aufgebürdet werden, heißt es in einer in der vergangenen Woche veröffentlichten Stellungnahme. Eine solche Regelung verstoße demnach gegen einen Artikel im Protokoll Nr. 4 der Europäischen Menschenrechtskonvention. Darin wird eine »Kollektivausweisung ausländischer Personen« verboten.

Die italienische Regierung will Länder wie Deutschland sogar noch verstärkt in die Pflicht nehmen. Zu ihren Forderungen gehört, dass andere Staaten die Geretteten von unter ihrer Flagge fahrenden Schiffen aufnehmen sollen.

Auch dies verstoße gegen das Völkerrecht, schreiben die Wissenschaftler des Bundestags. »Anders wäre dies möglicherweise dann zu bewerten, wenn es sich bei dem Rettungsschiff um ein Staatsschiff handeln würde«, heißt es dazu in dem Gutachten. Eine solche staatliche Seenotrettung hat bislang kein EU-Staat umgesetzt. Im Koalitionsvertrag der deutschen »Ampel« lautet es dazu, die drei Regierungsparteien würden nach einer solchen staatlich koordinierten im Mittelmeer »streben«.

Jedoch unterliegen Staaten durchaus bestimmten Vorschriften zur Ausschiffung von Menschen, die von unter ihrer Flagge fahrenden privaten Schiffen gerettet wurden. Die Regierungen müssten »geeignete Maßnahmen ergreifen«, dass andere Regierungen internationale Seerechts-, Flüchtlings- und Menschenrechtsvorschriften befolgten, schreibt der Flüchtlingshochkommissar.

Eine solche Rückendeckung könnte auch gegen das neue Dekret erfolgen. »Wir erwarten deshalb von der Bundesregierung, dass man die Seenotrettungsorganisationen unter deutscher Flagge vor dem rechtswidrigen Verhalten der italienischen Behörden schützt und uns im Konfliktfall entschieden unterstützt«, fordert die Vorständin des Vereins Sea-Eye, Annika Fischer, in einer Pressemitteilung.

Eigentlich muss eine Ausschiffung an einem »sicheren Hafen« erfolgen. Dieser könnte laut dem Bundestagsgutachten auch außerhalb der Hoheitsgewässer des Staates liegen, der eine Seenotrettung koordiniert. Dazu betont das UN-Papier, dass eine Ausschiffung in Häfen, die sehr weit entfernt vom Ort der ursprünglichen Rettung lägen, menschenrechtlich bedenklich sei.

Allerdings schreibt das UN-Kommissariat in seinem Positionspapier auch: Könnten Gerettete im zuständigen Staat nicht »zeitnah« von Bord gehen, könnten die Ausschiffung oder Verbringung in in einem anderen Staat und der Zugang zu einem dortigen Asylverfahren unter Umständen »erforderlich sein«.

»Die grundsätzliche völkerrechtliche Verantwortung liegt bei dem Staat, in dessen Seenotrettungszone der Einsatz erfolgte«, hält ein Sprecher von Sea-Watch auf Anfrage des »nd« entgegen. Internationale Konventionen erlaubten die Anlandung in einem anderen Staat, wenn dieser sich bereit erkläre und dort die völkerrechtlichen Voraussetzungen erfüllt seien. Faktisch gebe es diese Bereitschaft anderer Regierungen aber nicht.

»Auch die Vereinten Nationen sehen die Verantwortung für die Zuweisung eines sicheren Hafens und die danach stattfindenden Asylverfahren deshalb bei Italien und Malta«, so Sea-Watch.

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