Urteil zu Bayerns Kreuzerlass: Paradoxer Richterspruch

Jana Frielinghaus über das Leipziger Urteil zu Söders Vorschrift, in staatlichen Gebäuden christliche Kreuze aufzuhängen

Bayern verstößt mit seinem »Kreuzerlass« gegen das im Grundgesetz festgelegte Neutralitätsgebot, stellte das Bundesverwaltungsgericht glasklar fest. Umso widersprüchlicher seine weitere Argumentation wie auch die der Vorinstanz. Denn danach war das von Markus Söder und seinem Kabinett verordnete, »gut sichtbare« Aufhängen christlicher Kreuze in allen öffentlichen Gebäuden trotzdem zulässig, weil diese nur »passive«, nicht indoktrinierende Wirkung hätten.

Das ist schon insofern bizarr, als das Kreuzeaufhängen ein sehr aktiver Eingriff in das Erscheinungsbild von Räumen ist, mit dem die »christsozial« geführte Regierung zeigen wollte, wo im Freistaat der Leitkultur-Hammer hängt. Noch kruder wird es, wenn die Richter Söder und Co. mit dem Hinweis gewähren lassen, in Eingangshallen seien die Besucher ja nur flüchtig mit dem Anblick »konfrontiert«, verglichen etwa mit Kindern in Klassenzimmern. Tatsächlich mussten diese in Bayern auch in staatlichen Schulen lange nicht nur auf Kreuze, sondern auf Kruzifixe schauen, also auf Darstellungen des schwer gefolterten Jesus. Das hat das Bundesverfassungsgericht 1995 immerhin für rechtswidrig erklärt.

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