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Abgeltungssteuer: Bei Lebens- und Rentenversicherungen gibt es einige Ausnahmen

Fiskus

  • Lesedauer: 3 Min.

Seit 1. Januar 2009 werden normalerweise auf alle Kapitalerträge 25 Prozent Abgeltungsteuer fällig. Hinzu kommen der Solidaritätszuschlag und möglicherweise Kirchensteuer – alles in allem rund 28 Prozent. Darauf macht noch einmal das Berliner Pressebüro aufmerksam.

Aber wie immer gibt es Ausnahmen: Bei kapitalbildenden Lebens- und Rentenversicherungen bleibt es weitgehend bei den alten Regelungen.

Variante 1: Schüttet eine Versicherungsgesellschaft Kapital aus, werden darin enthaltene Erträge zu 50 Prozent mit dem persönlichen Steuersatz versteuert. Vorausgesetzt, die Police läuft mindestens zwölf Jahre und bis zum 60. Lebensjahr des Versicherten. Bei Verträgen, die vor 2005 abgeschlossen wurden, bleiben Kapitalausschüttungen komplett steuerfrei, wenn der Vertrag drei Voraussetzungen erfüllt: mindestens fünf Jahre Beitragszahlung, wenigstens zwölf Jahre Laufzeit, Anteil des Todesfallschutzes an der Versicherungssumme von minimal 60 Prozent.

Variante 2: Für Rentenzahlungen aus Versicherungen gilt weiterhin die Besteuerung des Ertragsanteils, der sich nach dem Lebensalter bei Rentenbeginn richtet. Im Alter von 65 Jahren beträgt der Ertragsanteil zum Beispiel 18 Prozent. Darauf wird dann der persönliche Steuersatz fällig. Erfüllen Lebens- und Rentenversicherungen die beschriebenen Voraussetzungen nicht, wird auf die Erträge ab 2009 ebenfalls die Abgeltungsteuer angewendet – beispielsweise, wenn jemand seinen Vertrag bereits nach neun Jahren kündigt.

Der Verkauf von Versicherungspolicen an professionelle Aufkäufer ist ab 2009 ebenfalls abgeltungsteuerpflichtig – außer bei so genannten Altverträgen, die vor 2005 abgeschlossen wurden. Ein Weiterverkauf des Vertrages auf dem so genannten Policen-Zweitmarkt gilt oft als Alternative bei finanziellen Engpässen des Versicherten. Er erzielt unter Umständen einen Erlös, der um drei bis fünf Prozent höher liegen kann, als es der vertraglich vereinbarte Rückkaufswert bei einer Kündigung vorsieht. Dieser Vorteil kann ab 2009 ganz oder teilweise durch die Abgeltungsteuer zunichte gemacht werden.

Das zu wissen ist wichtig, denn es gilt bekanntlich die Devise: Trau' dem Finanzamt nicht – Steuerbescheide sollten gründlich überprüft werden.

Rund 5,3 Millionen Steuerzahler haben im vergangenen Jahr Einspruch gegen ihren Steuerbescheid eingelegt. Eine genaue Kontrolle des Bescheids lohnt sich auf jeden Fall, empfiehlt der Bund der Steuerzahler.

Sobald der Brief im Kasten liegt, bleibt ein Monat Zeit, die Angaben zu prüfen. Zunächst lohnt ein Blick auf die Erläuterungen am Ende des Schreibens: Weicht die Behörde von den Angaben des Steuerbürgers ab, müssen die Beamten dies an dieser Stelle mitteilen. Dort steht auch, inwieweit Kinderfreibeträge und das Kindergeld berücksichtigt wurden.

Der Steuerzahlerbund rät, besonders auf die Richtigkeit der Einnahmen und Abzüge sowie der Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen oder Handwerkerrechnungen zu achten. Wer aus den Angaben nicht schlau wird, sollte unbedingt seinen zuständigen Sachbearbeiter im Finanzamt fragen.

Klärt sich der Fall durch ein Telefonat nicht und fühlt sich der Steuerzahler immer noch ungerecht behandelt, hilft nur ein formloser, schriftlicher Einspruch mit Begründung. Der ist kostenlos. Laut Deutscher Steuer-Gewerkschaft ist es auch möglich, einen vorläufigen Einspruch ohne Begründung einzureichen. Dadurch können sich Steuerzahler zeitlichen Spielraum verschaffen. Die Begründung sollte dann allerdings innerhalb eines kurzen Zeitraums nachgereicht werden. Die Finanzämter verschicken hierzu auch schriftliche Aufforderungen. Kommt dann innerhalb der vom Fiskus geforderten Frist keine Begründung nach, hat sich der Einspruch erledigt.

Vielen Einsprüchen wird stattgegeben und der Steuerbescheid oft zu Gunsten des Steuerzahlers geändert. Das liegt aber auch daran, dass mancher Steuerzahler erst mit Erhalt des Bescheids merkt, dass er beispielsweise Quittungen vergessen hat. Und auch Finanzbeamten unterlaufen Fehler. Gegen eine negative Entscheidung des Finanzamtes kann der Steuerzahler binnen eines Monats beim zuständigen Finanzgericht klagen – das kostet dann allerdings.

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