Verdorbene Lebensmittel, weil Strom versehentlich abgestellt wurde
Schadenersatz
Wie das juristische Portal Rechtsindex informiert, fuhren zwei Mieter einer Münchner Wohnung nach Italien in Urlaub. Während dieser Urlaubszeit wurde ihnen für 11 Tage der Strom abgestellt. Dadurch taute die Gefriertruhe ab und der Kühlschrank wurde nicht mehr gekühlt.
Als sie wieder nach Hause kamen und dies bemerkten, beschwerten sie sich beim Stromversorgungsunternehmen und erfuhren, dass die Hausverwaltung fälschlicherweise einen Mieterwechsel angezeigt hatte. Auf Rückfrage durch das Stromunternehmen sei dieser Wechsel sogar noch einmal bestätigt worden.
Durch diesen Umstand wollten die Mieter die verdorbenen Lebensmittel ersetzt bekommen. des Weiteren seien auch die Geräte wegen des Schimmels und des üblen Geruches nicht mehr benutzbar, so dass neue Geräte anzuschaffen wären. Nachdem sowohl die Hausverwaltung als auch das Stromversorgungsunternehmen abgelehnt haben, zogen die beiden Mieter vor Gericht.
Die zuständige Richterin des Amtsgerichts München gab ihnen hinsichtlich ihrer Klage bezüglich der Hausverwaltung dem Grunde nach Recht, wies allerdings die Klage gegen das Stromversorgungsunternehmen mit dem Argument ab: „Die Mieter haben einen Schadenersatzanspruch gegen die Hausverwaltung. Bei dem Vertrag zwischen dem Vermieter und der Hausverwaltung handele es sich um einen Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten der Mieter.
Außerdem haben die Mieter auch einen Anspruch, weil die Hausverwaltung auch das Eigentum der Mieter beschädigt hat.“
Die Ursache liegt an der falschen Mitteilung durch die Hausverwaltung an den Stromversorger. Erst dadurch wurde der Strom abgestellt. Durch die fehlende Stromversorgung sind etliche Lebensmittel verdorben. Diese können die Mieter auch ersetzt verlangen.
Der vollständige Ersatz der Geräte kommt allerdings nicht in Betracht, weil ja noch eine Reinigung der Geräte möglich sei. Die Mieter können jedoch für die Reinigungskosten Ersatz verlangen. Allerdings gibt es gegen das Stromversorgungsunternehmen keinen Anspruch. Dieses habe sich noch einmal vergewissert, ob der Mieterwechsel richtig sei. Somit durfte es sich auf die Angaben der Hausverwaltung verlassen.
Urteil des Amtsgerichts
München vom 10. März 2010, Az. 212 C 16694/09
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