Rechtsirrtümer

Unterhalt

  • Lesedauer: 1 Min.

Die Notarkammer in Bremen weist auf Rechtsirrtümer zum Familienrecht im Zusammenhang mit einer Scheidung hin:

Es ist falsch, dass es nach dem dritten Geburtstag des jüngsten Kindes keinen Ehegattenunterhalt mehr gibt. Auch danach ist die Fremdbetreuung des Kindes im Hort, Kindergarten oder bei einer Tagesmutter der Eigenbetreuung gleichgestellt, wenn das Kindeswohl dadurch nicht gefährdet wird. Das heißt, dass es für den betreuenden Elternteil durchaus zumutbar ist, zumindest teilweise zu arbeiten. Dieser Verdienst führt dann zur Verringerung des Unterhaltsanspruchs.

Viele Unterhaltspflichtige glauben, den Kindesunterhalt während der Besuchskontakte aussetzen zu können, was falsch ist. Wochenenden oder Ferien bei dem Pflichtigen fallen nicht ins Gewicht, da der betreuende Elternteil auch weiterhin die Kosten für Miete, Nebenkosten, Versicherungen, sportliche oder musische Aktivitäten etc. fortlaufend zu begleichen hat.

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