Empfänger informieren
Paketdienste dürfen Postsendungen nicht einfach an Nachbarn oder Hausbewohner aushändigen, ohne den eigentlichen Empfänger darüber zu benachrichtigen. Solche AGB-Klauseln sind eine unangemessene Benachteiligung für den Paketempfänger und ungültig, so das Oberlandesgericht Köln am 2. März 2011 (Az. 6 U 165/10 OLG). Damit hob das OLG eine Entscheidung des LG Köln vom 18. August 2010 auf.
Ein Paketdienst hatte in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) die Ersatzzustellung an Hausbewohner und Nachbarn vorgesehen, ohne den Empfänger über die Zustellung der Sendung zu informieren. Dagegen klagte ein Verbraucherschutzverein. Das LG Köln sah die Klausel als wirksam an und wies die Klage ab.
Anderer Auffassung war das OLG Köln. Es sah in einer solchen Vertragsklausel eine unangemessene Benachteiligung des eigentlichen Empfängers. Grundsätzlich sei es dem Beförderungsunternehmen zumutbar, dem Empfänger eine Benachrichtigung zu hinterlassen. Es sei notwendig, dass der Empfänger von der Ankunft seiner Postsendung erfährt und auch darüber in Kenntnis gesetzt wird, wo sich sein Besitz eigentlich befindet.
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