Missbrauch von Kreditkarten

  • Lesedauer: 2 Min.

Lange Zeit galt als unumstößlich: Wenn eine ec-Karte oder Kreditkarte von Unbefugten an Geldautomaten mit der richtigen Geheimzahl (PIN) zum Geldabheben eingesetzt wurde, dann hatte der Karteninhaber fahrlässig gehandelt und die PIN bei der Karte aufbewahrt. Dann musste er einen Großteil des Verlustes selbst übernehmen. Nun hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 29. November 2011 (Az. XI ZR 370/10) dem technischen Fortschritt beim Betrug Rechnung getragen.

Der konkrete Fall: Einem Bankkunden wurde die Kreditkarte gestohlen. Damit wurden dann in einer Nacht sechsmal je 500 Euro abgehoben - immer mit der persönlichen Geheimnummer des Kunden.

Die Bank belastete mit diesen Beträgen das Girokonto des Kunden. Der widersprach den Abbuchungen und kündigten den Kreditvertrag. Daraufhin zog die Bank vor Gericht und argumentierte: Da der Kunde seine Pflicht verletzt habe, die PIN geheim zu halten, müsse sie nicht für den Verlust einstehen.

So sah es auch das Landgericht, doch der BGH hob das Urteil auf und verwies den Rechtsstreit zurück. Werde die richtige Geheimzahl eingegeben, spreche viel dafür, dass der Karteninhaber selbst Geld abgehoben habe oder dass ein unbefugter Dritter die Karte entwendete und die PIN finden konnte, weil sie zusammen mit der Kreditkarte aufbewahrt wurde.

Allerdings gelte das nur, wenn Geld mit der Originalkarte abgehoben wurde. Es komme mittlerweile häufig vor, dass Betrüger per »Skimming« Karten kopieren. Dabei würden mit Kartenlesegeräten (angebracht direkt an der Tastatur des Geldautomaten oder an der Eingangstür der Bank, falls Kunden dort die Karten eingeben müssen, um die Tür zu öffnen) die Kartendaten ausgespäht und eine Kopie angefertigt. Dann treffe den Kunden überhaupt kein Vorwurf. Daher müsse die Bank, wenn sie Schadenersatz fordere, erst einmal nachweisen, dass beim Kartenmissbrauch die Originalkarte im Spiel war.

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