Auf Wiedersehen in Karlsruhe
Bundesverfassungsgericht muss sich erneut mit Hartz IV beschäftigen
Seit Monaten haben Betroffene und Sozialverbände auf dieses Urteil gewartet: Das Berliner Sozialgericht entschied am Mittwoch, die Klage einer Neuköllner Familie dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen. Zur Begründung hieß es, die Leistungen für Hartz-IV-Betroffene verstießen gegen »das Grundrecht eines menschenwürdigen Existenzminimums«. Die zuständige 55. Kammer des Gerichts befand zudem, dass der Gesetzgeber »den Aspekt der Teilhabe am gesellschaftlichen Leben unzureichend gewürdigt« habe.
Die Richter stören sich vor allem am Zustandekommen der Berechnungen. Zwar seien die Leistungen »nicht evident unzureichend«, jedoch habe man die Referenzgruppe »fehlerhaft bestimmt«. Die Bundesregierung leitet die Höhe des Regelsatzes von den durchschnittlichen Ausgaben der ärmsten 15 Prozent der Deutschen ab. Bis zur letzten Hartz-IV-Reform im Jahr 2011 hatte man sich noch an den untersten 20 Prozent orientiert. Beabsichtigter Effekt dieser Schrumpfung: Der Regelsatz soll sinken.
Experten warnen seit langem vor »Zirkelschlüssen« durch verdeckte Armut. Diese ist weiter verbreitet, als man gemeinhin annimmt. So schätzte die gewerkschaftsnahe Hans-Böckler-Stiftung, dass mehrere Millionen Bundesbürger staatliche Hilfen nicht wahrnehmen, obwohl diese ihnen zustünden. Viele Niedriglöhner schämen sich, aufstockende Hartz-IV-Leistungen zu beziehen.
Das Berliner Gericht kritisiert nun, dass versteckt Arme oder Studenten in die Referenzgruppe mit einfließen. Es sei ein »unzulässiger Zirkelschluss«, deren Ausgaben »zur Grundlage der Berechnung existenzsichernder Leistungen zu machen«. Der Gesetzgeber habe nicht begründet, wie aus dem Ausgabeverhalten dieser Gruppe auf eine Bedarfsdeckung der Hartz-IV-Betroffenen geschlossen werden könne, so die Kammer.
Zudem lehnten die Richter den »wertenden Ausschluss« bestimmter Güter ab. Zum 1. April 2011 hatte die Bundesregierung den Regelsatz, der sich aus verschiedenen Positionen zusammensetzt, um einige Ausgaben »bereinigt«. So strich man kurzerhand die Posten für alkoholische Getränke, Schnittblumen oder chemische Reinigung. Zu Unrecht, befand nun die 55. Kammer. Der Gesetzgeber verkenne, »dass das Existenzminimum auch die Pflege zwischenmenschlicher Beziehungen zu ermöglichen habe«.
Derzeit erhält ein alleinstehender Langzeitarbeitsloser monatlich 374 Euro. Wie die Berliner Richter ausführen, sei dieser Betrag um 36 Euro zu niedrig bemessen. Bei einer dreiköpfigen Familie summiere sich das Defizit gar auf 100 Euro.
Der Berliner Entscheidung kommt so große Bedeutung zu, weil sie der erste Vorlagebeschluss an das Bundesverfassungsgericht ist, in dem es um die 2011 umgesetzte Hartz-Reform geht. Sie war nötig geworden, weil die Karlsruher Richter im Februar 2010 die bis dahin gezahlten Leistungen als verfassungswidrig verworfen hatten.
In dem wegweisenden Urteil hatte das Gericht eine ganze Mängelliste zusammengestellt. Unter anderem rügten sie, dass bis dahin kein »kinderspezifischer Bedarf« ermittelt worden war. Zudem forderten die Richter »ein transparentes und sachgerechtes Verfahren nach dem tatsächlichen Bedarf«, um die Höhe der Regelsätze festzulegen.
Doch nach Meinung vieler Experten ist die Bundesregierung diesen Forderungen nie nachgekommen. Statt einer kinderspezifischen Bedarfsermittlung gab es das umstrittene Bildungspaket, und auf ein transparentes Verfahren zur Regelsatzberechnung warten die Betroffenen noch heute.
Die stellvertretende Parteivorsitzende der LINKEN, Katja Kipping, prophezeite den verantwortlichen Parteien von Union, FDP und SPD am Mittwoch einen »verfassungsrechtlichen Schiffbruch«.
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