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Das Blättchen 1-2025
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Schräge Wände

  • Lesedauer: 2 Min.
In der Regel vertraut man beim Abschluss eines Mietvertrages darauf, dass die Flächenangabe für die Wohnungsgröße stimmt. Aber das sollte nicht ungeprüft hingenommen werden, denn die gesamte Grundfläche ist nicht immer gleich der Wohnfläche, die ja zumeist Grundlage der Kosten des Mieters ist. Stellt ein Mieter nach dem Einzug fest, dass nominelle und tatsächliche Wohnungsgröße erheblich voneinander abweichen, weil z. B. die Dachschrägen nicht richtig eingerechnet worden sind, ist eine Mietminderung möglich. Das hat nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS der Bundesgerichtshof entschieden. Im vorliegenden Fall ging es um eine Wohnung im Dachgeschoss, deren Wohnfläche mit 110 Quadratmetern angeben war. Erst vier Jahre später kamen dem Mieter Zweifel ob dies wirklich stimmt, denn die vielen Flächen unter den Dachschrägen konnte er nicht nutzen. Eine Nachprüfung durch einen Fachmann ergab, dass nur 89 Quadratmeter angerechnet werden durften. Der Mieter kürzte daraufhin die Miete und es kam zum Zivilstreit bis zum Bundesgerichtshof. Er befand, dass die Mietminderung berechtigt ist. Eine so große Flächendifferenz beeinträchtige die Tauglichkeit einer Wohnung mehr als unerheblich. Bei Räumen mit Dachschrägen gilt: Grundflächen bis zu einem Meter Höhe dürfen nicht in die Berechnung einbezogen werden. Grundflächen von einem bis unter zwei Metern Höhe sind nur zur Hälfte anrechenbar (Az.: VIII ZR 44/03). Literatur: »Betriebskostenabrechnung und Wohnflächenverordnung« mit allen Änderungen ab Januar 2004, Haufe-Verlag, 34,80 Euro.

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