Kein Schadensersatz für falsches TÜV-Gutachten

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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Schadenersatzklage eines Fahrzeugkäufers wegen eines fehlerhaften TÜV-Gutachtens abgelehnt. Das geht aus einem kürzlich veröffentlichten Beschluss hervor. Die Amtspflicht des TÜV, Fahrzeuge für die Erteilung einer Betriebserlaubnis zu begutachten, diene nicht dem Schutz späterer Käufer.
In dem Fall hatte ein Ingenieur des TÜV Nord ein Wohnmobil begutachtet, weil dafür eine besondere Betriebserlaubnis für Einzelfahrzeuge erforderlich war. Dabei setzte er das Gewicht des sieben Tonnen schweren Fahrzeugs um gut eine Tonne zu niedrig an. Der Käufer, der sich auf die Angaben im Fahrzeugbrief verlassen hatte, forderte vom Land Niedersachsen den Ausgleich des Kaufpreises, weil das Fahrzeug für ihn wegen des Fehlers nicht benutzbar sei: Das Gesamtgewicht überschreite 7,5 Tonnen, weshalb sein Führerschein dafür nicht ausreiche.
(Aktenzeichen: III 194/04 - Beschluss vom 30. September 2004)

Der BGH wies die Klage ab. Auch wenn der amtlich anerkannte TÜV-Sachverständige fahrlässig Mängel übersehe und unrichtige technische Angaben mache, löse dies keinen Anspruch des späteren Käufers aus. Denn die gesetzlich festgelegte Amtspflicht zur ordnungsgemäßen Prüfung durch den TÜV habe nicht den Zweck, dem Erwerber die eigene Untersuchung des fahrtechnischen Zustands wie zum Beispiel die Feststellung des Gewichts eines Fahrzeuges abzunehmen.
Internet:www.bundesgerichtshof.de

Motorradähnliche Trikes gelten künftig als Wagen
Die motorradähnlichen Dreirad-Fahrzeuge namens Trike müssen künftig als Kraftwagen versteuert werden. Damit gelte die geringere Steuerlast für Motorrad-ähnliche Fahrzeuge bei Trikes nicht mehr, teilte der Bundesfinanzhof mit (Aktenzeichen: VII R 53/03 vom 22. Juni 2004).
Mit seiner Entscheidung gab das höchste deutsche Gericht in Steuersachen dem Finanzamt recht. Dieses hatte zu Bedenken gegeben, dass Fahrzeuge mit einer Querachse im Allgemeinen nicht als Rad, sondern als Wagen bezeichnet würden. Finanzamt und Bundesfinanzhof bedienten sich zur Illustration eines archaischen Vergleiches: Ein von Pferden gezogener, antiker Kampfwagen werde schließlich auch nicht als Rad bezeichnet, hieß es. Der Begriff Kraftrad ist im Gesetz nicht definiert. Da sich je nach Einordnung eines Gefährtes in unterschiedliche Steuerklassen große Unterschiede bei der Steuerlast ergeben, beschäftigen die Eingruppierungsfragen das Finanzgericht immer wieder.
Um eine möglichst klare Unterscheidung zwischen Krafträdern und Kraftwagen zu erzielen, hielt es der Bundesfinanzhof für gegeben, motorradtypische Fahrzeuge wie das Trike wegen ihrer Zweispurigkeit als Wagen zu klassifizieren.

Tram-Betreiber haften nicht für Unfallschaden
Ein Falschparker muss den von einer Straßenbahn an seinem Auto verursachten Schaden selbst zahlen. Der Mann habe beim Aussteigen gesehen, dass sein Auto nicht ordnungsgemäß abgestellt war und dass die Tram wenig später vorbeifahren würde, entschied das Amtsgericht München in einem Urteil (Az: 343 C 39848/03). Der Kläger habe damit nicht nur einen vorsätzlichen Verkehrsverstoß begangen, sondern auch die später zu dem Schaden führende Gefahrenlage bewusst herbei geführt. Der Mann hatte die Stadtwerke München als Straßenbahn-Verantwortliche auf Ersatz von 1400 Euro für den Außenspiegel verklagt.
Die Straßenbahn habe nur den Spiegel des Fahrzeugs erfasst, begründete das Gericht seine Entscheidung. Somit sei es sehr knapp zugegangen und der Tramfahrer habe davon ausgehen können, dass er gerade noch so vorbeikomme. Der Autofahrer hatte argumentiert, der Straßenbahnfahrer hätte warten müssen, bis der Wagen weggeräumt worden sei.

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