Vaterschaftstest ist nicht zu erzwingen

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Ein mutmaßlich leiblicher Vater kann nicht gezwungen werden, sich einem Vaterschaftstest zu unterziehen. Das entschied das Pfälzische Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken in einem kürzlich bekannt gewordenen Beschluss zur Vorbereitung eines gerichtlichen Wiederaufnahmeverfahrens. Vielmehr könne der Betroffene frei entscheiden, ob er einer entsprechenden DNA-Analyse seines genetischen Materials zustimme. Eine gesetzliche Verpflichtung bestehe nach derzeitigem Recht nicht (Az.: 2 WF 159/ 04). Das Gericht lehnte mit seinem Beschluss den Antrag eines Jugendlichen auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ab. Der Junge wollte in einem gerichtlichen Wiederaufnahmeverfahren die Vaterschaft des Mannes feststellen lassen. Allerdings hatte das Familiengericht in Mannheim bereits im April 1990 in einem rechtskräftig gewordenen Urteil eine Vaterschaft des Betroffenen verneint. Das OLG sah für ein neues Verfahren keine Erfolgsaussichten, insbesondere weil der mutmaßliche Vater nicht zu einer DNA-Untersuchung bereit war. Da eine solche Untersuchung zweifellos ein gravierender Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen sei, dürfe auf ihn auch kein gerichtlicher Zwang ausgeübt werden. Denn dafür fehle es zumindest bisher an einer gesetzlichen Grundlage.

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