Was geschieht mit Guthaben der Mieter?

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Über das Vermögen des Vermieters wurde im August 2004 ein Insolvenzverfahren eröffnet. Die Betriebskostenabrechnung für 2003 wurde mir im Dezember 2004 zugestellt. Sie ergab ein Guthaben von 107 Euro. Der Insolvenzverwalter teilte mit, der Betrag sei eine Insolvenzforderung, deshalb könne er mir nicht ausgezahlt werden. Bestenfalls könne ich das Guthaben zur Insolvenztabelle anmelden. »Vorsorglich« wies er darauf hin, wenn ich eine Verrechnung mit der Miete vornehme, würde der Betrag gerichtlich eingeklagt. Ist so etwas zulässig? Ich bin doch mit meinen monatlichen Vorauszahlungen für die Betriebskosten in Vorkasse gegangen. Mein DDR-Mietvertrag enthält keine Aufrechnungsklausel. Joachim L., Berlin Zwangs- und Insolvenzverwalter sind verpflichtet, Betriebskostenabrechnungen auch für zurückliegende Abrechnungszeiträume vorzunehmen, die vor dem Beginn der Zwangs- oder Insolvenzverwaltung liegen und vom Eigentümer des Wohngrundstücks noch nicht erledigt wurden. Für Abrechnungszeiträume, die erst während dieser Verwaltung enden, sind sie ohnehin dazu verpflichtet. Daraus ergeben sich aber unterschiedliche Konsequenzen, ob ein Guthaben an den Mieter auszuzahlen ist oder ob es mit der Miete verrechnet werden darf oder nicht. Ist der Abrechnungszeitraum vor Beginn der Insolvenzverwaltung zu Ende gegangen, die Abrechnung aber erst nach diesem Beginn erfolgt, ist das Guthaben dem Mieter auszuzahlen. Dasselbe gilt erst recht, wenn die Abrechnung vor dem Beginn der Insolvenzverwaltung erfolgte. Diese Konsequenz ergibt sich daraus, dass ein solches Guthaben schon mit dem Ende des Abrechnungszeitraumes (nicht der Abrechnungsfrist!) entstanden ist. Hat das Insolvenzverfahren während des Abrechnungszeitraumes begonnen und liegt der Abrechnungstermin erst danach, fällt das Guthaben zur »Masseforderung«, das ist nach früherem Sprachgebrauch die Konkursmasse, heute heißt das laut Gesetz Insolvenzmasse. Dann gilt die Regelung auf die der Insolvenzverwalter orientierte: Es steht dem Mieter frei, sein Guthaben zur Insolvenztabelle anzumelden. Ob es ihm später ausgezahlt wird, ist ungewiss. Einen Verrechnungsanspruch mit der laufenden Miete hat er dann nicht. Der Auffassung des Insolvenzverwalters kann zu diesem Sachverhalt widersprochen und die Rückzahlung des Guthabens verlangt werden. Schließlich kann die Aufrechnung mit der laufenden Miete vorgenommen werden. Das ist aber einen Monat vorher anzukündigen (§ 556 BGB). Es spielt dabei keine Rolle, ob es sich um einen DDR-Mietvertrag oder um einen der jüngsten Zeit handelt. Eine ähnliche Aufrechnungsregelung enthielt auch das Zivilgesetzbuch der DDR. H. K. Literatur: Schmid »Handbuch der Mietnebenkosten«, Verlag Luchterhand 1998, Randnummern 5148 bis 5152.

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