Das Ausparken ist erst nach 30 Metern vorbei
Verkehrsrecht
Geklagt hatte eine Münchnerin, die beim Ausparken Anfang 2011 mit einem Taxi zusammengestoßen war. Dabei wurde ihr Wagen beschädigt. Die Reparaturkosten betrugen 1858 Euro. Die wollte sie vom Taxibesitzer ersetzt bekommen. Sie gab an, ihr Auto sei bereits wieder auf der Straße gewesen, als der Taxifahrer sie überholt und den Wagen dabei gestreift habe.
Die Richterin wies ihre Klage aber aufgrund des Paragrafen 10 der Straßenverkehrsordnung ab. Nach dieser Vorschrift muss jeder, der vom Fahrbahnrand anfahren will, sich so verhalten, dass er andere Verkehrsteilnehmer nicht gefährdet. Erst nach einer Fahrt von 30 Metern hätte sie sich wieder im fließenden Verkehr befunden.
Vorfahrtsberechtigter haftet bei Tempoverstoß
Kollidiert ein Fahrzeug, das die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf einer Vorfahrtstraße um 30 Prozent überschreitet, mit einem einfahrenden, wartepflichtigen Fahrzeug, so haftet der Vorfahrtsberechtigte zu zwei Dritteln.
Das entschied das Oberlandesgericht (OLG) München am 14. Juni 2013 (Az. 10 U 4938/12) mit Verweis darauf, wenn das einfahrende Fahrzeug wegen Sichtbehinderung langsam und vorsichtig in die Vorfahrtstraße einfährt und beim Erkennen der Gefahr anhält.
In dem Fall war die wartepflichtige Autofahrerin in ihrer Sicht durch parkende Fahrzeuge behindert, als sie langsam in eine Vorfahrtstraße einfuhr. Als die Frau den sich rasch nähernden Pkw auf der Vorfahrtsstraße wahrnahm, blieb sie stehen. Es kam dennoch zur Kollision. Ein Sachverständiger hat errechnet, dass der Pkw statt der erlaubten 50 km/h mit 64 km/h bis 79 km/h unterwegs war.
In erster Instanz entschied das Landgericht Ingolstadt, dass die einfahrende Frau zwei Drittel des Schadens übernehmen müsse. Dieses Urteil kehrte das OLG München in der Revisionsverhandlung um. Der Vorfahrtsberechtigte muss aufgrund der erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitung für zwei Drittel und die einfahrende Frau nur für ein Drittel des Schadens haften.
Entzug des Führerscheins aus anderen EU-Staaten rechtens
Führerscheinbehörden dürfen Autofahrern mit Wohnsitz in Deutschland auch dann die Fahrerlaubnis entziehen, wenn diese aus anderen EU-Staaten stammt. Dem stünden keine Vorschriften der EU entgegen, entschied das Verwaltungsgericht Koblenz mit Urteil vom 15. Mai 2013 (Az. 5 K 16/13.KO).
In dem Fall hatte ein Autofahrer geklagt, der betrunken hinterm Steuer erwischt worden war. Die Führerscheinbehörde hatte von ihm verlangt, ein medizinisch-psychologisches Gutachten über seine Fahrtüchtigkeit vorzulegen. Als er das verweigerte, wurde ihm sein in Paris ausgestellter Führerschein entzogen.
Mehr Infos auf www.dasnd.de/genossenschaft
Das »nd« bleibt gefährdet
Mit deiner Hilfe hat sich das »nd« zukunftsfähig aufgestellt. Dafür sagen wir danke. Und trotzdem haben wir schlechte Nachrichten. In Zeiten wie diesen bleibt eine linke Zeitung wie unsere gefährdet. Auch wenn die wirtschaftliche Entwicklung nach oben zeigt, besteht eine niedrige, sechsstellige Lücke zum Jahresende. Dein Beitrag ermöglicht uns zu recherchieren, zu schreiben und zu publizieren. Zusammen können wir linke Standpunkte verteidigen!
Mit deiner Unterstützung können wir weiterhin:
→ Unabhängige und kritische Berichterstattung bieten.
→ Themen abdecken, die anderswo übersehen werden.
→ Eine Plattform für vielfältige und marginalisierte Stimmen schaffen.
→ Gegen Falschinformationen und Hassrede anschreiben.
→ Gesellschaftliche Debatten von links begleiten und vertiefen.
Sei Teil der solidarischen Finanzierung und unterstütze das »nd« mit einem Beitrag deiner Wahl. Gemeinsam können wir eine Medienlandschaft schaffen, die unabhängig, kritisch und zugänglich für alle ist.