Pünktlich wie die Maurer - eine Floskel?

Welche Wartezeiten auf den Handwerker Verbraucher dulden müssen

  • Lesedauer: 4 Min.
Das Warten auf Handwerker kostet Verbraucher oft Zeit und Nerven. Doch wie lange dürfen Handwerker ihre Kunden eigentlich warten lassen, und was können letztere bei Unpünktlichkeit oder Nichterscheinen der Fachleute tun? Welche Rechte Verbraucher im Einzelnen haben, erklärt die D.A.S. Rechtsschutzversicherung.

Oft müssen Kunden auf das Erscheinen eines Handwerkers lange warten - manchmal mehrere Stunden. Bei vielen Verbrauchern ist der Ärger entsprechend groß. Denn häufig müssen sie Urlaubstage opfern, die Freizeitplanung ändern oder haben sogar Verdienstausfälle zu verzeichnen. Umso ärgerlicher, wenn dies dann auch noch umsonst war.

Welche Wartezeit ist zumutbar?

Welche Wartezeiten zumutbar sind, erklärt Anne Kronzucker, Juristin der D.A.S. Rechtsschutzversicherung: »Grundsätzlich gibt es dafür keine starren Fristen. Generell gilt aber: Eine Wartezeit von etwa einer halben Stunde ist im Regelfall durchaus im Rahmen.«

Umgekehrt sollten Verbraucher beachten: Wer einen Handwerkertermin mit fester Uhrzeit vereinbart hat, muss zwingend zum vorgegebenen Zeitpunkt anwesend sein! Andernfalls kann der Handwerker die Kosten für die Anfahrt in Rechnung stellen.

Wenn der Handwerker zu spät oder gar nicht kommt

Ist der Handwerker zur vereinbarten Zeit nicht zur Stelle, sollten Kunden nach einer gewissen Wartezeit zunächst versuchen, ihn oder sein Büro telefonisch zu kontaktieren. Stundenlang warten müssen sie aber nicht.

»Kommen Handwerker in allzu drastischer Form zu spät oder lassen den Termin einfach kommentarlos ausfallen, können Verbraucher einen neuen Termin verlangen«, erklärt die D.A.S. Juristin. Der Kunde kann hierzu eine Nachfrist setzen, die jedoch der Sache angemessen sein muss. Diese ist stark vom Einzelfall - also von der Dringlichkeit der jeweiligen Handwerksarbeiten - abhängig; maximal zwei Wochen sind aber üblich.

Der Tipp der Rechtsexpertin: »Ein Mahnschreiben mit der Nachfrist am besten per Einschreiben beim Handwerksbetrieb einreichen.« Falls der Handwerker auch diese Frist verstreichen lässt, darf der Kunde vom Vertrag zurücktreten und einen anderen Handwerker beauftragen.

Wenn der Handwerker ohne Werkzeug oder Material kommt

Der Handwerker ist zwar pünktlich da, doch leider ohne das nötige Werkzeug oder ohne das notwendige Material. »Solange sich der Termin dadurch nicht allzu lange nach hinten verschiebt, müssen Verbraucher akzeptieren, dass der Handwerker noch einmal in die Werkstatt fährt, um Werkzeug oder Material zu holen«, sagt Anne Kronzucker. Ist die Firma jedoch weiter entfernt, können Kunden einen neuen Termin ausmachen.

Wichtig: Hat der Handwerker Werkzeug oder Material in der Werkstatt vergessen, darf er für das Holen der Arbeitsgeräte weder Arbeitszeit noch Fahrtkosten berechnen! Anders sieht es jedoch aus, wenn erst während der Arbeit ersichtlich wird, dass Spezialwerkzeug oder spezielle Ersatzteile benötigt werden. Für diese Sonderfahrt muss der Kunde also aufkommen. Denn es kann vom Handwerker nicht erwartet werden, dass er diese Spezialwerkzeuge immer mit sich führt.

Wann besteht Anspruch auf Schadenersatz?

Warten auf den Handwerker kostet nicht nur Zeit und Nerven, sondern besonders für Selbstständige häufig auch richtig Geld. Können sie ihren Verdienstausfall konkret beziffern, haben sie die Chance, den entstandenen Schaden geltend zu machen. Erleidet der Kunde einen materiellen - also in Geld messbaren - Schaden, weil zum Beispiel eine Wohnung wegen der Verzögerung der Handwerksarbeiten nicht pünktlich vermietbar ist, kann er ebenfalls eine Entschädigung vom beauftragten Betrieb verlangen.

Dies gilt natürlich nur bei vom Handwerker verschuldeten Terminproblemen - zum Beispiel bei Verzögerungen durch falsch geliefertes Material. Denn der Handwerker trägt in jedem Fall das sogenannte Beschaffungsrisiko, selbst wenn die Materiallieferung durch einen Subunternehmer erfolgt.

Ansonsten besteht nur in den wenigsten Fällen die Möglichkeit, vom Handwerker Schadenersatz bei Nichterscheinen oder starker Verspätung zu erhalten. »Schlechte Karten hat vor allem derjenige, der die eigene aufgewendete Zeit vergütet haben will«, ergänzt die Rechtsexpertin. Beschäftigte, die für den Termin bezahlten Urlaub genommen haben, gehen leer aus: Die »Verschwendung« von Freizeit ist kein tatsächlicher Schaden, der sich in Geld berechnen lässt. Die Wartezeit können die Wartenden ja auch mit Freizeitbeschäftigungen oder Hausarbeit ausfüllen.

Grundsätzlich keinen Schadenersatz müssen Handwerker bei Arbeitsausfällen wegen schwerer Erkrankung leisten. Auch »höhere Gewalt«, wie zum Beispiel einen Hochwasserschaden im Betrieb, haben sie nicht zu verantworten. Können die eigentlichen Arbeiten nicht beginnen, weil andere Handwerker erst notwendige Vorarbeiten leisten müssen, haben die Kunden ebenfalls keinen Anspruch auf Schadenersatz.

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