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Einbauten und Veränderungen entfernen

  • Lesedauer: 3 Min.
Jährlich ziehen etwa zwei bis drei Millionen Mieter um. Dabei kommt es nicht selten zum Streit über den Zustand der bisherigen Wohnung bei deren Rückgabe. Hier ein Detailproblem: Eine Mieterin hatte während der Mietzeit in der Küche und im Badezimmer zur Verschönerung ihrer Wohnung Styroporplatten an den Decken angebracht und auch die Türen mit Folien beklebt.
Als sie das Mietverhältnis beenden wollte, forderte der Vermieter, diese Einbauten zu entfernen. Da sich die Mieterin weigerte, klagte der Vermieter auf Beseitigung und verlangte einen Vorschuss für die dadurch erforderlichen Arbeiten.
Das Amtsgericht wies die Forderung nach einem Vorschuss zwar ab, gab aber dem Vermieter insoweit Recht, dass die Mieterin vor dem Auszug die angeklebten Deckenplatten und die Folien an den Türen entfernen müsse. Bei Beendigung des Mietverhältnisses müsse die Wohnung in dem vertragsgemäß überlassenen Zustand zurückgegeben werden.
Dieser Fall war Anlass zu weitergehenden Überlegungen. Diese Pflicht des Mieters führe jedoch nicht dazu, dass er die Wohnung ständig in einem zur Rückgabe geeigneten Zustand erhalten müsse. Mieter seien berechtigt, die Wohnung in gewissem Umfang nach eigenem Geschmack zu gestalten.
Das Amtsgericht stellte fest, dass das Anbringen von Deckenplatten dieser Art und das Bekleben der Türen mit Folien durchaus üblich sei und nicht gegen den vertragsgemäßen Gebrauch verstoße. Es komme auch nicht darauf an, ob die Gestaltung der Wohnung dem Geschmack des Vermieters oder bei Streit vor Gericht dem des Richters entspreche. Aus der Verpflichtung des Mieters zur Entfernung der Veränderungen vor dem Auszug folge nicht ein Verbot für die eigenständige Dekorierung der Wohnung.
Der Vermieter konnte sich auch nicht mit dem Einwand durchsetzen, das Aufbringen von Styroporplatten und der Klebefolie erhöhe die Gefahr einer Schimmelpilzbildung.
Schließlich führte der Vermieter an, die Mieterin sei arm und alt und habe auch keine Kaution errichtet, weshalb er nun selbst damit rechnen müsse, die Styroporplatten und Folien nach der Beendigung des Mietverhältnisses auf eigene Kosten zu entfernen.
Das Amtsgericht wies insoweit ausdrücklich darauf hin, dass die Zahlung einer Kaution nicht im Mietvertrag vereinbart war. Auf eine nachträgliche Veränderung des Mietvertrages bestehe kein Anspruch.
Übrigens: Bei Beendigung eines Mietverhältnisses spielt es keine Rolle, in welchem Zustand die Wohnung zurückgegeben wird. Ein Vermieter kann die Rücknahme nicht verweigern, weil der Mieter beispielsweise die Schönheitsreparaturen nicht ausgeführt hat, wie das vereinbart war. Aber Mieter sollten beim Umzug nie vergessen, dass sie die Wohnung in vertragsgemäßem Zustand zurückzugeben haben. Wird das unterlassen, kann der Vermieter nach einer dem Mieter gestellten Frist die erforderlichen Arbeiten selbst veranlassen. Das kann für den ausgezogenen Mieter sehr teuer werden, denn er muss dann die Kosten tragen, zu denen nicht nur die Bezahlung der Sanierungsarbeiten gehört, es könnten auch noch Schadenersatzforderungen gestellt werden, weil die Wohnung nicht gleich wieder vermietbar ist.
Zum Rückbau von baulichen Veränderungen in der Wohnung gibt es aber Ausnahmen. Die Veränderungen müssen beim Auszug nicht rückgängig gemacht werden, wenn sie mit vorbehaltloser Zustimmung des Vermieters erfolgt sind und wenn es sich um Wertverbesserungen handelt, die auf Dauer angelegt wurden und nur mit erheblichem Kostenaufwand wieder beseitigt werden können (Beispiel: voll gefliestes Bad).
Bei DDR-Mietverträgen müssen bauliche Veränderungen nur dann rückgängig gemacht werden, wenn sie ohne Zustimmung des Vermieters vorgenommen wurden.
Amtsgericht Berlin Tempelhof-Kreuzberg, Urteil vom 5. Juni 2001 Az. 19 C 39/01, veröff. bei BerlinerMieterGemeinschaft im Internet; Literatur: DMB »Das Mieterlexikon« Ausgabe 2005, Seite 429; DMB-Broschüre »Geld sparen beim Umzug«, Ausgabe 2004, Seiten 21/22

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