»Blaumachen« ist strafrechtlicher Betrug

Lohnfortzahlung für »Blaumacher«?

  • Lesedauer: 3 Min.
Gerade in der Sommer- und Ferienzeit, wenn die Auftragsbücher voll sind, kommt es regelmäßig vor, dass ein Urlaubsantrag aus betrieblichen Gründen abgelehnt werden muss. Nicht alle Mitarbeiter sehen das bereitwillig ein. Manche gehen in ihrem Frust so weit, sich den Urlaub selbst zu »genehmigen«: Sie lassen sich einfach unberechtigterweise krankschreiben.

2013 war der Krankenstand in Deutschland so hoch wie seit Ende der 1990er Jahre nicht mehr - im Durchschnitt fehlten bis zu 5,8 Prozent der Beschäftigten in deutschen Unternehmen. In Spitzenzeiten lag die Fehlquote teils sogar im zweistelligen Prozentbereich.

»Nach unserer Erfahrung beruht ein nicht geringer Teil dieser Krankschreibungen auf fingierten Symptomen«, berichtet Jochen Meismann von der Detektei A Plus. Hierbei handelt es sich keineswegs um ein Kavaliersdelikt, sondern eindeutig um Betrug, der allerdings oft schwer nachzuweisen ist. Dennoch müssen Arbeitgeber handeln, schon im Interesse der ehrlichen Belegschaft, und sich wirksam gegen Lohnfortzahlungsbetrüger und »Blaumacher« wehren.

Erfahrungsgemäß ist die Quote der fingierten Krankschreibungen gerade in der Urlaubszeit besonders hoch. So gaben etwa im Umfeld der diesjährigen Fußball-Weltmeisterschaft 1,4 Millionen Arbeitnehmer an, während der Meisterschaft »blaumachen« zu wollen. Das entspräche einem geschätzten volkswirtschaftlichen Schaden von etwa 520 Millionen Euro.

Krankenschein statt Urlaubsantrag

»Die Zahl der Krankschreibungen steigt gerade in der Ferienzeit regelmäßig rapide an«, verrät Jochen Meismann von der A Plus Detektei. Er weiß: Dieser Umstand ist für Unternehmen besonders dann ein Problem, wenn bei vollen Auftragsbüchern die Arbeit liegen bleibt.

»Ist jemand wirklich krank, gibt es keine Diskussion: Die Gesundheit des Mitarbeiters geht vor. Bleibt aber ein arbeitsfähiger Mitarbeiter zu Hause, weil er keine Lust hat, seiner Arbeitsverpflichtung nachzukommen, schädigt er seinen Arbeitgeber«, so Jochen Meismann. Denn wenn für die Erfüllung von Geschäftszusagen zusätzliches Personal beschäftigt werden muss, schmälert das den Gewinn nicht selten spürbar - und die ehrliche Belegschaft muss das unkollegiale Handeln am Ende, etwa durch eigenen Lohnverzicht, ausbaden.

Ein Unrechtsbewusstsein scheint vielen Betroffenen dabei fremd zu sein: Manche sind sogar so dreist, dass sie ihrem Chef offen damit drohen, sich krankschreiben zu lassen, wenn sie ihren Urlaub nicht genehmigt bekommen, so die Erfahrungen. Dabei handelt es sich bei vorgetäuschten Krankheiten grundsätzlich nicht um ein Kavaliersdelikt.

Vielmehr kann dieses Vorgehen sogar strafrechtlich relevant sein, nämlich einen Betrug darstellen. Das berechtigt den Arbeitgeber prinzipiell zur fristlosen Kündigung. Mehr noch: Wie der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Urteil von 2009 (Az. 2 AZR 251/07) entschied, reicht dafür bereits die Ankündigung einer Erkrankung durch einen frustrierten Mitarbeiter, nachdem ihm ein geforderter Urlaub vom Arbeitgeber nicht gewährt wurde.

»Blaumacher« wirksam überführen

Doch um einen Mitarbeiter fristlos zu kündigen, braucht der Arbeitgeber gerichtsfeste Beweise gegen den vermeintlichen Lohnfortzahlungsbetrüger. Aber diese zu beschaffen, stellt für Unternehmer ein großes Problem dar: »Ermittlungen auf eigene Faust sind selten von Erfolg gekrönt«, warnt Jochen Meismann. Unternehmer sollten deshalb immer auf die legitime Hilfe professioneller Detektive zurückgreifen, um verdächtige »Blaumacher« zu überführen.

Solche Einsätze gehören zum Tagesgeschäft von Wirtschaftsdetekteien und bieten Auftraggebern gleich mehrere Vorteile: »Unsere Ermittler können die Zielperson unauffällig observieren, ihre Aktivitäten während der Krankheit dokumentieren und vor Gericht eindeutig belegen«, erklärt Jochen Meismann.

Dadurch erhalten die Unternehmen in der Regel binnen weniger Tage die nötigen Beweise gegen ihre betrügerischen Mitarbeiter und können ihnen oft sogar die Kosten für die Überwachung durch einen Detektiv in Rechnung stellen, wie das Bundesarbeitsgericht in Erfurt (Az. 8 AZR 5/97) vor einiger Zeit urteilte.

Außerdem schreckt die Überführung von Betrügern auch andere Angestellte mit laxer Arbeitsmoral davon ab, etwa ähnliche Handlungen zu begehen. Detektei A Plus/nd

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