Bundesverfassungsgericht legt Standards für Beamte fest

Streit ums gestrichene Weihnachtsgeld in Sachsen

  • Lesedauer: 2 Min.
Der Staat kann bei der Besoldung seiner Beamten nicht frei entscheiden. Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe hat Vorgaben zur Richterbesoldung jetzt im Wesentlichen auf Landesbeamte übertragen. Nun hofft man in Sachsen auf eine Nachzahlung des 2011 gestrichenen Weihnachtsgeldes.

Sachsens Beamte hoffen nach einer richterlichen Entscheidung aus Karlsruhe auf die Wiedereinführung und Nachzahlung des 2011 gestrichenen Weihnachtsgeldes. Der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) sprach angesichts des am 18. Dezember 2015 veröffentlichen Grundsatzurteils des Bundesverfassungsgerichts in Karlsruhe (Az. 2 BvL 19/09, Az. 2 BvL 20/09, Az. 2 BvL 5/13 und Az. 2 BvL 20/14) von einem »tollen Weihnachtsgeschenk«. Man gehe davon aus, dass den mehr als 30 000 Beamten im Freistaat das Weihnachtsgeld nun rückwirkend zusteht und ihnen auch künftig gezahlt werden muss.

Das sächsische Finanzministerium kündigte eine Auswertung des Urteils an. »Erst im Anschluss daran wird es möglich sein, sich zu den Konsequenzen des Beschlusses inhaltlich zu äußern«, sagte der Ministeriumssprecher Stephan Gößl.

Grundgehaltssätze von 2010 sind verfassungswidrig

Wenn Länder über die Entlohnung ihrer Beamten entscheiden, müssen sie sich an verfassungsrechtlich vorgegebene Standards halten, hatte das Bundesverfassungsgericht in seiner Grundsatzentscheidung deutlich gemacht. So bewerteten die Richter die Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppe A 10 in Sachsen (Kriminaloberkommissar) aus dem Jahr 2011 als verfassungswidrig.

Die Karlsruher Richter gaben Sachsen bis zum 1. Juli 2016 Zeit, um verfassungskonforme Regelungen zu treffen. In weiteren Verfahren entschieden die Richter dagegen, dass ähnliche Regelungen aus Nordrhein-Westfalen und Niedersachsen mit dem Grundgesetz vereinbar sind.

Für die Beamten sei die aktuelle Entscheidung ein guter Tag. Sie hätten nun schwarz auf weiß, dass die Streichung des Weihnachtsgeldes zu einer verfassungswidrigen, weil zu geringen Besoldung geführt habe.

Eine ausreichende Begründung für die ersatzlose Streichung war von Anbeginn nicht zu erkennen. Eine angebliche Haushaltsnotlage sei als Anlass genutzt worden, um auf dem Rücken der Beamten einen Kostenfaktor zu beseitigen. Damit habe der Freistaat gegen seine grundgesetzlich verankerte Alimentationspflicht verstoßen.

Gericht knüpfte an früheres Besoldungsurteil an

Mit seiner Entscheidung knüpfte das Bundesverfassungsgericht an ein Urteil zur Besoldung von Richtern und Staatsanwälten aus dem Mai 2015 an, in dem es bereits Maßstäbe festgelegt hatte. Unter anderem darf keine zu große Differenz zwischen der Entwicklung des Lohnniveaus in einem Land und den Beamtenbezügen entstehen. Das gilt auch für die Differenz zur Entwicklung der Gehälter im öffentlichen Dienst und zur Inflationsrate.

»Die Zeiten willkürlicher Besoldungsentscheidungen sind vorbei. Für die Gesetzgeber gelten jetzt klare Maßstäbe«, äußerte der stellvertretende Bundesvorsitzende des dbb (Beamtenbund und Tarifunion), Hans-Ulrich Benra.

Man darf gespannt sein, welche Auswirkungen die Grundsatzentscheidung im Falle Sachsens für die anderen Bundesländern hat. dpa/nd

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