Arbeitgeber können allein mit dem Verweis auf ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen einen Arbeitnehmer diesen nicht einfach kündigen. Der Arbeitgeber muss selbst eigene Tatsachen vorbringen, die eine Verdachtskündigung begründen, entschied das Bundesarbeitsgericht in Erfurt im veröffentlichten Urteil vom 27. Februar 2013 (Az. 2 AZR 700/11).