Brecht, der alte Plagiator
Ein besseres Beispiel könnte es kaum geben, um die Spannung von Urheberrechtsschutz und Kreativität auszuloten. Bertolt Brecht schwang die Peitsche über seinen Kreativpool in Gestalt seiner Mitarbeiterinnen und Geliebten. Die Werke jedoch erschienen unter seinem Namen, während Margarete Steffin, Ruth Berlau und Elisabeth Hauptmann lediglich als Mitarbeiterinnen genannt wurden. Und Brecht bediente sich auch frei bei anderen Autoren.
Die Erben von Brecht indes wachen mit Argusaugen über die Rechte am Werk ihres Vorfahren. Jüngstes Beispiel: Sie untersagten eine Baal-Inszenierung von Frank Castorf. Dem Jahr 2026 dürften sie somit mit Unbehagen entgegensehen. 70 Jahre nach dem Tod von Bertolt Brecht wird sein Werk gemeinfrei. Stoff genug für die Brecht-Tage 2016, die die Themen Brecht als Urheber, Nutzer fremder Textvorlagen und Ko-Autor behandeln werden. Überdies wird es allgemein um das Urheberrecht von Autoren in Zeiten der grenzenlosen Verbreitung von sogenanntem Content gehen. Auf der fünftägigen Veranstaltung werden u.a. vertreten sein: Carl Hegemann, Sabine Kebir, Annette Gröschner und Jörg Sundermeier. nd Foto: Akademie d. Künste, Berlin, Bertolt-Brecht-Archiv
Brecht-Tage 2016. Laxheit in Fragen geistigen Eigentums. Brecht und das Urheberrecht. 8.-12.2., Literaturforum im Brechthaus, Chausseestr. 125, Mitte
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