Geld gegen Kompetenzen
Bund-Länder-Beziehungen werden neu geordnet
Bund und Länder hatten sich im Oktober auf Eckpunkte einer Neuordnung ihrer Finanzbeziehungen geeinigt. Demnach bekommen die Länder von 2020 an deutlich mehr Geld vom Bund und der dafür mehr Gesetzgebungskompetenzen. Das Bundeskabinett brachte das Gesetzespaket im Dezember auf den Weg, wobei die Fraktionen von Union und SPD nun offenbar letzte strittige Fragen geklärt haben. Damit können die nötigen Änderungen des Grundgesetzes und die Begleitgesetze im Bundestag verabschiedet werden. Am Zug ist dann noch der Bundesrat. Neben dem Wechsel der Zuständigkeiten bei den Bundesfernstraßen gibt es zahlreiche weitere Neuerungen:
Der Länderfinanzausgleich in seiner jetzigen Form wird abgeschafft. Ein Ausgleich erfolgt im Wesentlichen über die Umsatzsteuer. Vor allem der Bund greift »ärmeren« Ländern unter die Arme. Insgesamt zahlt er ab 2020 jährlich 9,751 Milliarden Euro - Tendenz steigend.
Der Bund soll finanzschwachen Kommunen Investitionshilfen zur Sanierung maroder Schulen gewähren können. Aus dem Sondervermögen »Kommunalinvestitionsförderungsfonds« zahlt der Bund den Ländern Finanzhilfen von 3,5 Milliarden Euro. Durch eine Änderung des Grundgesetzes kann der Bund künftig in die Bildungsinfrastruktur finanzschwacher Kommunen investieren. Dadurch wird das Kooperationsverbot aufgebrochen.
Bei Mischfinanzierungen kann der Bundesrechnungshof prüfen, wie Bundesmittel verwendet werden. Der Bund erhält bei Hilfen an die Länder mehr Steuerungs- und Kontrollrechte.
In der Steuerverwaltung sollen die Kompetenzen des Bundes sowie die länderübergreifende Zusammenarbeit gestärkt werden. Der Bund erhält im Grundgesetz ein erweitertes allgemeines Weisungsrecht gegenüber den Ländern zur Gewährleistung gleicher Standards. Außerdem wird sein Weisungsrecht beim IT-Einsatz gestärkt.
Der Stabilitätsrat wird gestärkt und soll ab 2020 die Einhaltung der Schuldenbremse von Bund und Ländern überwachen.
Der Anspruch auf Unterhaltsvorschuss wird ausgeweitet: Künftig gilt er für Kinder bis zum 18. Geburtstag und ohne Begrenzung der Leistungsdauer, bisher galt er nur für Kinder bis 12 Jahren und maximal 72 Monate lang. Für Alleinerziehende und ihre Kinder, die auf Hartz-IV-Leistungen angewiesen sind, gibt es Sonderregelungen.
Der Bund zahlt ab 2020 Bremen und dem Saarland jährlich Sanierungshilfen von jeweils 400 Millionen Euro. Diese werden im Grundgesetz verankert. Beide Länder sollen dafür »Maßnahmen zum Abbau der übermäßigen Verschuldung sowie zur Stärkung der Wirtschafts- und Finanzkraft« ergreifen. dpa/nd
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