Stiftung für Hochschulzulassung
Bildungslexikon
Die ZVS wurde 1973 als Reaktion auf das Grundsatzurteil des Bundesverfassungsgerichts von 1972 eingerichtet. Die Karlsruher Richter forderten damals u.a. eine bundesweite Verteilungsstelle für Studienplätze mit einheitlichen Auswahlkriterien und erklärten einen Numerus clausus (NC) bei »tatsächlichen Kapazitätsengpässen« für zulässig.
Mit dem NC wird seither unterschiedlich umgegangen. Jenseits der grundsätzlich zulassungsbeschränkten Fächer wie Medizin, Pharmazie, Tier- und Zahnmedizin existiert kein NC. Es sei denn, dass Hochschulen ihn bei einem Überhang an Nachfrage individuell einsetzen - dies wird als örtliche Zulassungsbeschränkung bezeichnet.
Die Stiftung für Hochschulzulassung führte als Nachfolgerin der ZVS 2008 das Konzept des »Dialogorientierten Serviceverfahrens« ein. Dank des internetbasierten Datenabgleichs kann nun die Vermittlung bewerberorientiert ablaufen, so dass die Nichtbesetzung von Studienplätzen reduziert wird. Diese entstand durch Mehrfachbewerbungen oder Nichtbeanspruchung der Plätze bei gleichzeitig vorhandenen weiteren Bewerbern. tgn
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