Zulassung von Gensoja überprüfbar

Institut gewinnt Klage vor dem EuGH gegen EU-Kommission

  • Haidy Damm
  • Lesedauer: 3 Min.
Umwelt- und Verbraucherorganisationen können gegen die Handelszulassung für gentechnisch veränderte Lebens- und Futtermittel durch die EU-Kommission klagen. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in einem am Mittwoch in Luxemburg veröffentlichten Grundsatzurteil (Az. T-33/16) entschieden. Geklagt hatte das »Institut für unabhängige Folgenabschätzung in der Biotechnologie«, kurz TestBioTech.

Hintergrund der Klage ist die Zulassung der Gensojabohnen der Firmen Monsanto und Pioneer aus dem Jahr 2015. Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) hatte beiden Anträgen stattgegeben, mit der Begründung, genetisch veränderte Sojabohnen seien hinsichtlich ihrer potenziellen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder auf die Umwelt ebenso sicher wie genetisch nicht veränderte Sojabohnen. Auf der Grundlage dieser wissenschaftlichen Einschätzung erfolgte die Zulassung durch die EU-Kommission.

Nach Einschätzung des genkritischen Instituts TestBioTech und der britischen Nichtregierungsorganisation GeneWatch UK waren die Gensojabohnen jedoch nicht ausreichend auf gesundheitliche Risiken getestet worden. Besonders Untersuchungen zu möglichen Allergien wurden angemahnt. Dagegen wehrte sich die EU-Kommission und wollte es dem Institut verwehren, die Importzulassung zunächst EU-intern überprüfen zu lassen und berief sich auf die sogenannten Aarhus-Verordnung. In dieser Unionsverordnung ist geregelt, dass Nichtregierungsorganisationen sich am Entscheidungsverfahren in Umweltangelegenheiten beteiligen können. Die Auswirkung gentechnisch veränderter Organismen (GVO) auf die menschliche Gesundheit sei kein Umweltthema, argumentierte die Kommission

Der EuGH wies das zurück und gab dem klagenden Institut recht: Gentechnisch veränderte Organismen gehörten bei ihrem Anbau »grundsätzlich zur natürlichen Umgebung« und seien daher »regelmäßig Teil der Umwelt«. Deshalb fallen laut Urteil die Vorschriften zur Kennzeichnung von GVO und deren Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch oder Tier ebenfalls in den Umweltbereich. Damit kann das Institut auf der Grundlage der Aarhus-Verordnung die rechtlich umstrittene Handelszulassung der beiden Gensojabohnen zunächst EU-intern überprüfen lassen und danach vor Gericht klagen.

TestBioTech begrüßte das Urteil. Die EU-Kommission habe den Import der Gensojabohnen auf der Grundlage unzureichender Risikoprüfungen erlaubt und anschließend versucht, eine Überprüfung durch TestBioTech zu verhindern. Die Entscheidung der Richter in Luxemburg stelle daher »einen Etappensieg dar, der das Vorsorgeprinzip in der EU stärkt«, sagte Christoph Then von TestBioTech.

Weiter unklar sei aber trotz des Urteils, »welche Beweislast die EU-Kommission für den Nachweis der Sicherheit der gentechnisch veränderten Pflanzen trägt«. Die NGO hat in Luxemburg aber bereits Fragen vorgelegt, die Aufschluss darüber geben sollen, wie das EU-Gericht in diesem Zusammenhang mit wissenschaftlich begründeten Bedenken umgeht. Der EuGH habe aktuell zwar noch keine Entscheidung darüber getroffen, wie gefährlich gentechnisch veränderte Futter- und Lebensmittel seien. Doch nun sei der Weg frei, dies vor Gerichten klären zu können, sagte Then.

Zudem seien in Luxemburg weitere Klagen gegen Importzulassungen von Gentechniksoja anhängig. In einem Fall wurden Sojabohnen vom US-Saatgutriesen Monsanto, der noch 2018 vom deutschen Chemiekonzern Bayer übernommen werden soll, gentechnisch so verändert, dass sie Insektengifte produzieren. Hier bestehe die Gefahr, dass die Insektengifte allergische Reaktionen auf die Inhaltsstoffe von Sojabohnen verstärkten. Im anderen Fall wurden Sojabohnen von Bayer gegen mehrere Herbizide resistent gemacht. Die damit verbundenen gesundheitlichen Risiken seien nicht überprüft worden. Kommentar Seite 4

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