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Thüringer Hochschulgesetz

Bildungslexikon

  • Lesedauer: 2 Min.

Thüringer Hochschulgesetz. Das am 10. Mai 2018 verabschiedete Thüringer Hochschulgesetz stärkt die Mitbestimmung der Hochschulmitglieder, die sich nach § 21 grundsätzlich aus »hauptberuflich Tätigen« und »immatrikulierten Studierenden« zusammensetzen. Sie wählen gemäß ihrer Gruppe - die der Hochschullehrer (Professoren, Juniorprofessoren), Studierenden, akademischen Mitarbeiter (wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter, Lehrkräfte für besondere Aufgaben sowie bestimmte Lehrbeauftragte) und der Mitarbeiter aus Technik und Verwaltung - ihre Vertretungen für die Gremien und Organe. Die Gruppe der Doktorandenschaft als »Mitgliedergruppe« aller Doktoranden wählt eine Promovierendenvertretung mit Empfehlungscharakter und Antrags- und Rederecht in Organen und Gremien jenseits des Präsidiums und des Hochschulrats.

Mit § 22 wird den Mitgliedern das Recht der »Mitentscheidung über die Belange der Hochschule« sowie das Recht und die Pflicht der »Mitwirkung an der Selbstverwaltung« der Hochschule zugesprochen. So sind alle Mitgliedergruppen in allen Organen und Gremien zwar »grundsätzlich stimmberechtigt«, Art und Umfang aber richtet sich nach »Qualifikation, Funktion, Verantwortung und Betroffenheit« der Mitglieder. Die Gruppe der Hochschullehrer verfügt in Angelegenheiten der Lehre über »mindestens die Hälfte der Stimmen«, in Angelegenheiten der Forschung und künstlerischen Vorhaben sowie der Berufung von Hochschullehrern über die »Mehrheit«.

Entscheidungen über Bewertungen von Prüfungsleistungen obliegen den Mitgliedern, die »Prüfer für die jeweilige Prüfung« stellen. Ferner wird mit der Konferenz Thüringer Studierendenschaft (§ 82) die Möglichkeit eingeräumt, gegenüber dem Ministerium Belange der Studierenden zu vertreten und zu Regelungen, die sie betreffen, Stellung zu beziehen. tgn

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