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- Eigenbedarfskündigung
Seniorin wehrt sich gegen Kündigung der Wohnung
Bundesgerichtshof verhandelt über Fall einer Berlinerin, die wegen Eigenbedarfs ausziehen soll
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) wird sich am heutigen Mittwoch mit einem Fall befassen, der in exemplarischer Weise verdeutlicht, welche sozialen Härten das geltende Mietrecht für Wohnungsmieter mit sich bringen kann. Hintergrund ist der Paragraph 573 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), der dem Besitzer einer vermieteten Eigentumswohnung das Recht auf die Kündigung des bestehenden Mieterverhältnisses unter anderem einräumt, wenn er »die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt«. Eingeschränkt wird dieses Recht durch Paragraph 574 BGB.
Dort heißt es: »Der Mieter kann der Kündigung des Vermieters widersprechen und von ihm die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen, wenn die Beendigung des Mietverhältnisses für den Mieter, seine Familie oder einen anderen Angehörigen seines Haushalts eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen ist«. Eine Härte liegt auch vor, »wenn angemessener Ersatzwohnraum zu zumutbaren Bedingungen nicht beschafft werden kann«.
Im vorliegenden Fall geht es um eine Frau, die mehr als 80 Jahre alt, an Demenz erkrankt ist und seit 1974 als Mieterin in einer 73 Quadratmeter großen Wohnung in Berlin-Charlottenburg lebt. Inzwischen wohnt sie dort zusammen mit ihren beiden erwachsenen Söhnen. Als die schon seit längerem in Wohneigentum umgewandelte Mietwohnung 2015 verkauft wurde, erklärte der Besitzer wenig später die Kündigung wegen Eigenbedarfs für sich und seine Familie. Als die Mieterin dagegen Widerspruch einlegte, klagte der Besitzer auf Räumung und Herausgabe der Wohnung. Beim Amtsgericht Charlottenburg kam er damit im Juni 2017 glatt durch. In der Berufungsverhandlung im Mai 2018 kam das Landgericht Berlin zu einem anderen Urteil. Zwar bewertete die Kammer die ausgesprochene Kündigung als berechtigt, wies aber die Klage auf Räumung ab, da laut Urteilsbegründung vom Vorliegen eines Härtefalls auszugehen sei. Daher werde das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit fortgesetzt. Daraufhin wandte sich der Kläger an den Bundesgerichtshof, der den Fall auch zur Entscheidung annahm.
Der BGH hat sich oft mit Eigenbedarfsklagen beschäftigt und ist in den einzelnen Fällen zu unterschiedlichen Entscheidungen gekommen. Im März 2017 stellten die Karlsruher Richter in einem Verfahren allerdings fest, dass besonders bei gesundheitlich stark beeinträchtigten und sehr betagten Mietern stets genau geprüft werden müsse, ob ein erzwungener Wohnungswechsel die Gefahr einer deutlichen Verschlechterung des Gesundheitszustands der Betroffenen in sich berge. Das sei in dem vorliegenden Fall nicht ausreichend geschehen. Das vom Landgericht Hamburg gefällte Räumungsurteil wurde annulliert.
Beim Deutsche Mieterbund (DMD) erwartet man die BGH-Entscheidung mit Spannung. Zwar handele es sich um einen Einzelfall, doch möglicherweise gebe es auch einige Hinweise darauf, wie der BGH allgemein »die Schutzinteressen besonders betroffener Mieter gegenüber dem Anspruch der Besitzer auf Eigenbedarf gewichtet«, so DMB-Sprecher Ulrich Ropertz auf Nachfrage des »nd«. Die Rechtsprechung der Amts- und Landgerichte sei bislang auch bei eindeutigen Härtefällen sehr uneinheitlich.
Generell fordert der DMB, die Kriterien für Eigenbedarf enger zu fassen und auf die dauerhafte Selbstnutzung durch den Eigentümer und seine Familie zu beschränken. Ropertz verwies auf Urteile, in denen auch die gelegentliche Nutzung als Zweitwohnung oder die Unterbringung eines Au-pair-Mädchens als berechtigter Eigenbedarf anerkannt wurden. Dem müsse der Gesetzgeber endlich einen Riegel vorschieben. Der Verband schätzt, dass in Deutschland pro Jahr rund 80.000 Eigenbedarfskündigungen ausgesprochen werden, und geht davon aus, dass ein beträchtlicher Anteil davon missbräuchlich ist. Zumal sich durch entmietete Eigentumswohnungen besonders in begehrten Großstadtlagen horrende Spekulationsgewinne beim Weiterverkauf oder durch Neuvermietungen erzielen lassen.
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