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Asylgrund Klimawandel
UN-Menschenrechtsausschuss: Klimaflüchtlinge können Asylanspruch haben / Bundesregierung widerspricht
Genf. Klimaflüchtlingen darf das Recht auf Asyl nicht verweigert werden, wenn ihr Leben in Gefahr ist - zu diesem Schluss kommt ein UN-Menschenrechtsausschuss, der sich erstmals mit der Klage eines Betroffenen befasst hat. Das UN-Menschenrechtsbüro bezeichnete die Entscheidung am Dienstag in Genf als »historisch«.
Die konkrete Beschwerde eines Mannes aus dem pazifischen Inselstaat Kiribati gegen die Ausweisung seiner Familie 2015 aus Neuseeland lehnte der Ausschuss zwar ab. Grundsätzlich könnten Klimafragen bei Asylverfahren aber eine Rolle spielen. »Dieser Beschluss etabliert neue Standards, die den Erfolg in Fällen künftiger Asylgesuche, die sich auf Folgen des Klimawandels beziehen, leichter machen können«, sagte einer der Ausschussexperten, Yuval Shany.
Bundesregierung widerspricht: »Klimaflüchtlinge« gibt es nicht
Wer wegen der Folgen des Klimawandels seine Heimat verlässt, kann nach Auffassung der Bundesregierung in Deutschland allerdings weder Asyl noch Flüchtlingsschutz einfordern. Zwischen Klimawandel, Migration und Flucht bestehe zwar ein Zusammenhang, dieser sei aber bislang nur unzureichend untersucht, teilte ein Sprecher des Innenministeriums am Mittwoch auf Anfrage mit. »Die meisten Studien deuten darauf hin, dass Umweltveränderungen Auslöser, aber nicht alleinige Ursache von Migrationsentscheidungen sind«, fügte er hinzu.
Der Mann aus Kiribati, Ioane Teitiota, hatte argumentiert, der steigende Meeresspiegel mache die Inseln seines Heimatstaates unbewohnbar. Unter anderem gehe die Fläche für Ackerbau zurück und das Trinkwasser sei durch Salzwasser kontaminiert. Die ehemalige britische Kolonie mit rund 120 000 Einwohnern auf zahlreichen Inseln hat insgesamt nur gut 800 Quadratkilometer Landfläche - weniger als die Insel Rügen. Die Hauptinsel Tarawa ist an manchen Stellen weniger als 300 Meter breit.
Im Fall von Teitiota sei nachgewiesen worden, dass es auf Kiribati genügend Schutzmechanismen für die Bevölkerung gebe, so der UN-Ausschuss. Er stellte aber fest, dass Länder Asylsuchende nicht deportieren dürften, wenn die klimabedingte Lage in ihrer Heimat ihr Recht auf Leben bedrohe, wie das UN-Menschenrechtsbüro berichtete.
Der Ausschuss überwacht die Einhaltung des »Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte« durch die Länder, die ihn unterzeichnet haben. Das sind 172 Staaten. Davon erkennen 116 Staaten das Recht Einzelner auf Beschwerden bei Verstößen an, darunter Neuseeland und Deutschland. Sie sind verpflichtet, sich an die Vorgaben des Ausschusses zu halten.
Das deutsche Asylrecht und die Genfer Flüchtlingskonvention stellen beide auf Gefahren ab, die von anderen Menschen ausgehen. Sollte das Heimatland eines abgelehnten Asylantragstellers allerdings tatsächlich insgesamt unbewohnbar geworden sein, käme im konkreten Fall ein Abschiebungsverbot in Betracht. Im Aufenthaltsrecht heißt es, von einer Abschiebung sei abzusehen, wenn im Herkunftsland »eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht«. dpa/nd
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