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Höchstrichterliches aus Bayern
Protokoll eines gestörten Verhältnisses: Der Verfassungsschutz und die Vereinigung der Verfolgten des Naziregimes
Merkwürdiges geschieht in Deutschland. Nicht gegen Faschisten geht man konsequent vor, sondern gegen Antifaschisten. Rechtsextreme Netzwerke in Polizei und Bundeswehr bleiben straffrei, die NPD unbehelligt - antifaschistische Vereinigungen hingegen werden observiert, gelten als nicht gemeinnützig.
Marko G., ein mutmaßlicher Anführer der rechten Terroristengruppe »Prepper Nordkreuz«, wurde im vergangenen Jahr in Schwerin auf freien Fuß gesetzt. Er wurde lediglich des illegalen Waffenbesitzes für schuldig befunden, erhielt Bewährung. Nun kann der Polizeiausbilder weiter seinen Naziladen in Schwung halten, der Todeslisten aufstellt und per Internetnetzwerk koordiniert wird - bereit, am Tag X in Aktion zu treten. Ähnliche Gruppen arbeiten um den als islamistischen Gewalttäter getarnten Oberleutnant Franco Albrecht, um die Polizisten des 1. Innenstadtpolizeireviers in Frankfurt am Main, um den Verein Uniter unter »Hanibal« André, ferner um Teile vom Kommando Spezialkräfte der Bundeswehr. Es gibt AfD-Offiziersgruppen, von denen sich die Partei ihr Militärprogramm ausarbeiten ließ. Auch die 1,3 Millionen Mann starken Feuerwehrverbände sowie Reservistengruppen sind von NPD- und AfD-Kräften durchdrungen.
Die bundesdeutsche Abgabenordnung (AO) regelt Steuer- und Abgabenrecht. Fixiert sind hier auch die Kriterien für die Gemeinnützigkeit von Vereinen. Zuletzt war die AO mit dem Jahressteuergesetz 2009 neu gefasst worden. In deren Paragraf 51, Absatz 3 heißt es: »Eine Steuervergünstigung setzt zudem voraus, dass die Körperschaft nach ihrer Satzung und bei ihrer tatsächlichen Geschäftsführung keine Bestrebungen im Sinne des § 4 des Bundesverfassungsschutzgesetzes fördert und dem Gedanken der Völkerverständigung nicht zuwiderhandelt. Bei Körperschaften, die im Verfassungsschutzbericht des Bundes oder eines Landes als extremistische Organisation aufgeführt sind, ist widerlegbar davon auszugehen, dass die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht erfüllt sind.«
Dass die Vereinigung der Verfolgten des Naziregimes - Bund der Antifaschisten (VVN-BdA) gegen den Gedanken der Völkerverständigung verstößt, kann wohl wahrlich keiner ernsthaft behaupten wollen. Sie gehört der Fédération Internationale des Résistants (Internationale Föderation der Widerstandskämpfer, FIR) an!
Die VVN-BdA wird im bayerischen Verfassungsschutzbericht mit verlogenen Behauptungen als verfassungsfeindlich diskreditiert. Und darauf stützte sich die Entscheidung des Berliner Finanzamtes für Körperschaften I im Herbst vergangenen Jahres gemäß des vor zehn Jahren neu gefassten Jahressteuergesetzes. Bei dessen Diskussion im Bundestag im September 2008 hat keiner der Parlamentarier die Fußangeln gegen Antifaschisten bemerkt. Und Eduard Oswald (CDU/CSU) sagte explizit: »Für mich steht an erster Stelle der Ausschluss extremistischer Vereine von der Gemeinnützigkeit. Künftig gilt: Wenn eine politische Stiftung oder Körperschaft augenscheinlich extremistisches Gedankengut fördert, dann kann sie keine Steuervergünstigung erhalten.«
Die Gerichte gehen, wie der Fall Marko G. zeigt, gegen rechte Netzwerke milde vor. Verwaltungsgerichte erweisen sich viel zu oft als Helfer rechter Kräfte, genehmigen rechte Aufmärsche, auch wenn volksverhetzende, antisemitische Parolen voraussehbar sind. Der Gipfel der Parteinahme gegen Antifaschisten wurde vom bayerischen Oberverwaltungsgericht in München im Februar 2018 erreicht, als es die Entscheidung des bayerischen Verfassungsschutzes gegen die Vereinigung der Verfolgten des Naziregimes - Bund der Antifaschisten für sakrosankt erklärte, eine Anfechtung des Urteils nicht zuließ und sich somit wie eine höchstrichterliche Instanz gebärdete.
Der Münchner Rechtsanwalt Hans E. Schmitt-Lermann hat den Spruch des Gerichtes, die schriftlichen und mündlichen Begründungen genau analysiert. Sein Fazit: Die 22. Kammer des Verwaltungsgerichts München hatte 2014 ihren vom bayerischen Verwaltungsgerichtshof vier Jahre darauf bestätigten Spruch gefällt, obwohl auch ihr klar sein musste, dass der neuen Abgabenordnung (AO) zufolge ein Tsunami gegen die VVN-BdA auch außerhalb Bayerns losbrechen würde. Deren diffamierende Einordnung unter »extremistisch beeinflussten Organisationen« unterstützte die Kammer in der mündlichen Verhandlung sowie in der schließlichen Urteilsbegründung vornehmlich damit, dass »Antifaschismus« ein kommunistischer und damit verfassungsfeindlicher Kampfbegriff gewesen sei und bleibe, kein realer und schützenswerter Ordnungsfaktor mit Verdiensten sei. 30 Prozent der VVN-BdA-Funktionäre seien DKP-Mitglieder. Anders als im handelsrechtlichen Gesellschaftsrecht könne man, so die Kammer, daher schon von einem politisch beherrschten Unternehmen sprechen. Zudem habe man in der VVN-BdA auch bekannte Mitglieder der Partei DIE LINKE ausgemacht, die ebenfalls im bayerischen Verfassungsschutzbericht wegen verfassungsfeindlicher Tendenzen aufgeführt sind. Die Tatsache, dass allein der strafrechtlich erfasste Widerstand gegen die Hitlerdiktatur dereinst zu 85 Prozent von Kommunisten und 10 Prozent aus anderen Parteien der Arbeiterbewegung getragen worden ist, wie Jürgen Zarusky vom Institut für Zeitgeschichte München-Berlin (Microfiche-Sammlung) herausfand, ist für bayerischen Verfassungsschutz und Justiz irrelevant.
Das Verbotsurteil gegen die KPD aus der Adenauer-Zeit scheint hier weiter zu wirken. Dass der »Schwur von Buchenwald« vom 11. April 1945, dem sich die VVN-BdA verpflichtet fühlt und den Gerhard Schröder als Bundeskanzler auf einer Feierstunde im ehemaligen Konzentrationslager auf dem Ettersberg in Weimar als ein »Basisdokument unserer Demokratie« rühmte, wird in Bayern offensichtlich als ein Angriff vor allem auf die »freie Wirtschaftsordnung« empfunden.
Die bayerische Verwaltungsgerichtsbarkeit griff namentlich den vormaligen VVN-Vorsitzenden und Theologen Heinrich Fink an, der Jugendliche ermunter habe, sich im Kampf gegen neonazistische Kräfte nicht nur auf den Staat und etablierte politische Institutionen zu verlassen, sondern vielmehr eigenständige Aktivitäten und Kampfformen zu entwickeln. Der einstige Rektor der Humboldt-Universität zu Berlin habe zudem »Stasi-Kontakte« gehabt. Dass ein anderer Amtsträger, Bundespräsident a. D. Joachim Gauck, von der DDR-Staatssicherheit seinerzeit als Pfarrer in Rostock als »IM Larve« geführt worden ist, juckt diese Gerichtsbarkeit hingegen nicht. Würde ja auch vermutlich das Ansehen des Bundespräsidentenamtes schädigen. Weiter wird vom höchsten bayerischen Verwaltungsgericht behauptet, dass die von der VVN-BdA ausgegebene Losung »Faschismus ist keine Meinung, sondern ein Verbrechen!« bereits ein Aufruf zu verfassungswidriger Gewalt sei. Behauptet wird, dass es dadurch in Dresden zur Beeinträchtigung der verfassungsrechtlich gewährleisteten Demonstrationsfreiheit gegen Gruppen wie die NPD in Form von »Blockaden« gekommen sei. Zu den dem Münchener Gericht suspekten Blockierern hatten übrigens auch der ehemalige Bundestagspräsident Wolfgang Thierse (SPD) und der Thüringer Ministerpräsident Bodo Ramelow (LINKE) sowie viele weitere Prominente gehört. Dem Sozialdemokraten Gerhard Schröder wird zudem vom bayerischen Verwaltungsgericht unterstellt, mit seinem seinerzeitigen Aufruf zu einem »Aufstand der Anständigen« den verfassungsfeindlichen Tendenzen der VVN-BdA Nahrung gegeben zu haben. Kriminalisiert werden von den Münchnern ebenso die regelmäßigen Demonstrationen gegen Traditionstreffen der »Gebirgsjäger«, die im NS-okkupierten Griechenland Partisanen jagten und meuchelten. Die Proteste auf dem Hohen Brenten bei Mittenwald habe die VVN-BdA zumindest unterstützt.
Das Verwaltungsgericht betonte, dass es ihm nicht um den Nachweis gehe, dass der Verfassungsschutz erheblich mehr »Schnittstellen« mit dem Rechtsradikalismus aufzuweisen habe als etwa die VVN-BdA mit dem Linksradikalismus. Das »tiefbraune« Gründungspersonal des Verfassungsschutzes stehe nicht zur Debatte. Unwichtig ist für das Gericht auch, dass sich inzwischen selbst Ministerien, Universitäten, Fach- und Berufsverbände sowie etliche Unternehmen befleißigten, ihre NS-Vergangenheit aufzuarbeiten - was die VVN seit ihrer Gründung 1947 tat.
Der Politikwissenschaftler und »Extremismusforscher« Eckart Jesse bedauert seit Jahren, dass der bayerische Landesverfassungsschutzbericht mit seiner Etikettierung der VVN-BdA »bisher allein geblieben« ist. Seine Polemiken finden sich teils wörtlich im Münchner Urteil wieder.
Schmitt-Lermann kommt zu dem Schluss: »In der Verhandlung vom 2. Oktober 2014 war zu spüren, dass sich hier ein Gericht starkem Druck ausgesetzt sah. Eigene politische Parteilichkeit tat ein Übriges.« Der Rechtsanwalt fordert, der »Münchner Maßstab« dürfe nicht in Berlin, Düsseldorf und anderswo angewandt werden, und präzisiert: Nicht das »Gewaltmonopol für Geschichtsrevisionisten« dürfe verbindlich werden, nicht die Denunzierung eines kapitalkritischen Antifaschismus als staatsfeindlich, nicht die Thesen des Eckart Jesse und nicht die Verunglimpfung von Holocaust-Opfern und Antifaschisten wie des Münchener Max Mannheimer und der Hamburgerin Esther Bejarano.
Der Entscheid des Berliner Finanzamtes hat eine breite Solidaritätsbewegung für die VVN-BdA entfacht. Und das ist auch gut so.
Petition unter: www.openpetition.de/petition/ online/die-vvn-bda-muss-gemeinnuetzig-bleiben
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