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Beschwerde gegen Überwachungspaket

Nach Ansicht von Juristen verletzen neue Befugnisse für Sicherheitsbehörden in Hamburg Grundrechte

  • Daniel Lücking
  • Lesedauer: 3 Min.

Die Initiative, die Verbände und Einzelpersonen am Montag gestartet haben, mag vordergründig wie eine lokale wirken, da es um Polizei und Verfassungsschutz in Hamburg geht. Doch die Überwachungsmaßnahmen, gegen die sich eine Verfassungsbeschwerde von Journalist*innen und Jurist*innen richtet, werden auch auf Bundesebene diskutiert. Zudem gibt es ähnliche Gesetzesnovellen in anderen Bundesländern.

»Auf Smartphones und Computern befinden sich Unmengen an höchstpersönlichen Daten. Sehr viel mehr Daten, als man noch vor 30 Jahren von einer Wohnungsdurchsuchung hätte erwarten können«, erläuterte Bijan Moini von der Gesellschaft für Freiheitsrechte. Moini hat bereits die Verfassungsbeschwerde gegen das BND-Gesetz koordiniert, das derzeit angepasst werden muss. Im aktuellen Fall vertritt er die Vereinigung Demokratischer Jurist*innen, die Humanistische Union Hamburg und die Deutsche Journalistinnen- und Journalisten Union sowie Einzelpersonen, unter ihnen die Taz-Redakteurin Katharina Schipkowski. Sie ist von den Folgen der Überwachungsmaßnahmen in ihrer Arbeit direkt betroffen: »Wenn Polizei und Geheimdienste mitlesen, können wir keinen Quellenschutz mehr gewährleisten.«

Neben dem Staatstrojaner, der durch das Ausnutzen von Sicherheitslücken zur Gefahr für alle Bürger*innen wird, ist vor allem das Datensammeln der Polizeien ein Problem. Sebastian Friedrich, der unter anderem für den NDR arbeitet, bekam die Folgen von durch Behörden »falsch« interpretierten Informationen 2017 während des G-20-Gipfels in Hamburg zu spüren: Ihm wurde die Presseakkreditierung entzogen. Eine von der Gewerkschaft Verdi unterstützte Klage offenbarte den Grund: Das Bundespresseamt hatte Friedrich als »Gefährder« angesehen. Basis dafür waren sehr vage Informationen des Berliner Verfassungsschutzes. »Seitdem greifen extrem rechte oder rechtskonservative Politiker und Publizisten den Entzug meiner Akkreditierung immer wieder auf und versuchen, mich und meine journalistische Arbeit so zu diskreditieren«, berichtet Friedrich.

Mit dieser Art der Diskriminierung ist der Journalist nicht allein. Insbesondere das für die Hamburger Polizei nun erlaubte »Predictive Policing« produziert immer wieder Fehleinschätzungen. Bei der »vorausschauenden Polizeiarbeit« werden große Datenmengen ausgewertet. Diese beziehen sich auf Verbrechensstatistiken, aber auch auf personenbezogene Daten. Ziel ist es, Wahrscheinlichkeiten dafür zu ermitteln, dass Personen in naher Zukunft eine Straftat begehen oder Opfer einer solchen werden können.

Die Auswirkungen zeigt die in der Mediathek der Bundeszentrale für politische Bildung verfügbare Dokumentation »Pre-Crime« von 2017. Menschen beschreiben dort, wie ihr Alltag durch falsche Zuordnungen in Polizeidatenbanken jahrelang beeinträchtigt wurde. Regelmäßige Hausbesuche der Polizei sind dabei ebenso ein Problem wie die immer neuen Datenquellen, die zum Betrieb der Analysesoftware benötigt werden. Auch verfälscht bereits die Erfassung von Daten wie der Häufigkeit von Polizeieinsätzen in einem bestimmten Gebiet die Statistik und mindert den ohnehin schwer zu belegenden Mehrwert dieses Systems für die Verbrechensbekämpfung. Neben Hamburg nutzen derzeit Berlin, Niedersachsen, Hessen, Nordrhein-Westfalen sowie die Städte Nürnberg und München Predictive Policing. Welche Daten genau gesammelt werden und von wem überhaupt derartige Profile erstellt werden dürfen, ist unklar. Die Gesellschaft für Freiheitsrechte sieht damit die Grenzen überschritten, die das Bundesverfassungsgericht für die Rasterfahndung gesetzt hat.

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Insbesondere beim Einsatz des Staatstrojaners drängt die Zeit, um juristisch dagegen vorzugehen. »Es hat eine neue Dimension, wenn nun auch der notorisch schlecht kontrollierte Verfassungsschutz ein solches Instrument nutzen darf«, sagt Bijan Moini. »Wir mussten binnen Jahresfrist gegen die Gesetzesgrundlage dafür klagen, weil gegen heimliche Überwachungsmaßnahmen kein anderer Rechtsschutz zur Verfügung steht.«

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