Arbeitsunfähigkeitsmeldung nur elektronisch an die Krankenkasse
Rund um die Gesundheit: Die digitale Versorgung wird immer umfassender
Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) von Arbeitnehmern soll es künftig nur noch in digitaler Version geben. Als ersten Schritt hierzu wird ab 1. Januar 2021 die Ausfertigung der AU-Bescheinigung für die Krankenkasse vom Arzt digitalisiert und elektronisch übermittelt. Versicherte müssen dann die Durchschrift des »gelben Scheins« nicht mehr wie bisher selbst an ihre Krankenkasse leiten.
Ab 2022 soll auch der Arbeitgeber bei den Krankenkassen elektronisch abrufen können, von und bis wann die Arbeitsunfähigkeit dauert und die Entgeltfortzahlung ausläuft. Krankgeschriebene Arbeitnehmer müssen sich also nicht mehr um die Meldung an Arbeitgeber und Krankenkasse kümmern. Bisher besteht die AU aus drei Formblättern: je eine für den Arbeitgeber, für die Krankenkasse und für den Arbeitnehmer.
Elektronische Patientenakte: Versicherte entscheiden über Anlage
Gesetzliche Krankenkassen müssen ihren Versicherten ab 1. Januar 2021 eine elektronische Patientenakte (ePA) anbieten. Grundsätzlich entscheidet der Krankenversicherte dann selbst, ob eine solche elektronische Akte angelegt wird, welche Daten aufgenommen werden und wer darauf Zugriff haben darf. Somit behält er die Kontrolle über seine Gesundheitsdaten. Die Nutzung der ePA ist für die Krankenversicherten kostenfrei. Zugang und Nutzung erfolgt über Apps der jeweiligen Krankenkasse.
Befunde oder Therapiemaßnahmen, elektronische Medikationspläne und Arztbriefe oder Impfungen - wenn wichtige Daten im Notfall in einer ePA schnell zur Verfügung stehen, kann der behandelnde Arzt zielgerichtet agieren. Außerdem können Doppeluntersuchungen vermieden werden.
Im Patientendaten-Schutzgesetz (PDSG) ist geregelt, dass Ärzte nur die Patientendaten in der ePA eintragen, die im Zusammenhang mit dem aktuellen Behandlungsfall erhoben werden. Sie müssen nicht alle vorhandenen Daten und medizinischen Befunde einspeisen.
Auf die ersten Eintragungen haben Patienten jedoch künftig ein Recht, wenn sie bei ihrer Krankenversicherung freiwillig eine ePA angelegt haben. Arztpraxen müssen bis 30. Juni 2021 startbereit sein - andernfalls drohen Sanktionen in Form von einem Prozent Honorarabzug.
Ab 1. Januar 2022 soll das strukturierte Speichern von Befunden, Arztberichten und Röntgenbildern sowie Mutterpass, dem gelben U-Heft für Kinder und dem Zahn-Bonusheft in der ePA möglich sein.
Mit dem Digitale-Versorgung-Gesetz wurden Apotheken (bis Ende September 2020) und Krankenhäuser (bis 1. Januar 2021) verpflichtet, sich an die sogenannte Telematikinfrastruktur anzuschließen, um darüber miteinander kommunizieren und Daten austauschen und auch elektronische Patientenakten befüllen zu können.
Digitale Verordnung zum eRezept ab 1. Juli
Ob Pille, Salbe oder Spray: Auf rosafarbenem Papier verordnen Ärzte bislang verschreibungspflichtige Medikamente - und Patienten müssen die Rezept-zettel bis dato in die Apotheke tragen, um ihre Medikamente ausgehändigt zu bekommen.
Ab 1. Juli 2021 wird - alternativ zur Papierversion - mit dem eRezept die digitale Verordnung auf den Weg gebracht. Mit Hilfe einer zentralen App können sich gesetzlich Krankenversicherte dann die ärztlich verordneten Medikamente auf ihrem Smartphone anzeigen lassen und entweder bei einer Apotheke vor Ort oder bei einer Online-Apotheke einlösen.
Das eRezept wird vom behandelnden Arzt ausschließlich digital erstellt und signiert. Der Zugang dazu über einen QR-Code kann digital oder per Ausdruck erfolgen. Die Bezeichnung der App, unter der sie in den App-Stores herunterzuladen sein wird, steht noch nicht fest.
Patienten können ihrer Wunschapotheke ab Juli 2021 über eine Anwendung auf dem Smartphone das Rezept zuweisen und anfragen, ob das Arzneimittel verfügbar ist. Andernfalls bestellt diese es - und informiert den Kunden durch eine Nachricht aufs Handy, wenn die Medikamente eingetroffen sind.
Ärzte können nach Einführung des eRezepts etwa nach Videosprechstunde direkt ein digitales Rezept ausstellen, ohne dass der Patient in die Praxis kommen muss. Auch Folgerezepte können in der Praxis bestellt und als eRezept in der App bereitgestellt werden. Der erneute Arztbesuch zur Abholung entfällt.
Das eRezept soll die Abläufe bei der Arzneimittelversorgung verbessern und Patienten, Ärzten und Apothekern Zeit und Wege ersparen.
Das Patientendaten-Schutz-Gesetz (PDSG) sieht vor, dass ärztliche Verordnungen ab 1. Januar 2022 grundsätzlich nur noch per eRezept erfolgen. Apotheken werden verpflichtet, Arzneimittel - bis auf Ausnahmefälle - nur noch per eRezept abzugeben.
Nachweis der Masern-Impfung für alle Kita- und Schulkinder Pflicht
Eltern, deren Nachwuchs bereits vor dem 1. März 2020 eine Schule besucht hat oder in einer Kita betreut wurde, müssen sich den 31. Juli 2021 notieren: Spätestens bis zu diesem Zeitpunkt müssen alle Kinder nachweisen, dass sie gegen Masern geimpft sind. Diese Frist gilt auch für das Kita- und Schulpersonal.
Seit 1. März 2020 musste der Impfstatus schon immer dann belegt werden, wenn Kinder neu in eine Kita, Schule oder andere Gemeinschaftseinrichtung aufgenommen wurden. Vorgeschrieben sind die beiden von der Ständigen Impfkommission (Stiko) empfohlenen Masern-Impfungen (die erste im Alter von 11 bis 14 Monaten, die zweite Impfung im Alter von 15 bis 23 Monaten).
Laut Bundesgesundheitsministerium können die Impfungen durch die Eintragung im Impfausweis oder in dem gelben Kinderuntersuchungsheft nachgewiesen werden. Spezielle »Impfbescheinigungen« eines Arztes braucht es nicht. Wer den Impfausweis nicht mehr zur Hand hat oder unsicher ist, ob ausreichender Schutz besteht, kann sich an den ehemaligen Haus- oder Kinderarzt wenden. Patientenunterlagen müssen mindestens zehn Jahre lang aufbewahrt werden.
Wer keine Unterlagen findet, kann den sogenannten Titer, also die Zahl der Antikörper, bestimmen lassen. Denn das Immunsystem »erkennt« das abgeschwächte Masernvirus und »weiß«, dass es schon Antikörper dagegen gebildet hat. Wurde die Krankheit schon einmal durchlitten, kann der Nachweis durch ein ärztliches Attest erfolgen.
Gegen Eltern, die ihre in Gemeinschaftseinrichtungen betreuten Kinder nicht impfen lassen, sowie gegen nicht geimpfte Mitarbeiter in Gesundheits- und Gemeinschaftseinrichtungen kann ein Bußgeld bis zu 2500 Euro verhängt werden.
Wenn der Nachweis nicht vorgelegt wird oder sich daraus ergibt, dass ein Impfschutz gegen Masern erst zu einem späteren Zeitpunkt möglich ist oder vervollständigt werden kann, haben die Schul- oder Kitaleitungen unverzüglich das Gesundheitsamt zu benachrichtigen und diesem die personenbezogenen Angaben zu übermitteln. Die örtlichen Gesundheitsämter sind zuständig, die Einhaltung der Impfpflicht zu überwachen.
Heilmittel-Behandlungsbeginn jetzt bis 28 Tage nach Verordnung
Wurden bislang Krankengymnastik, Logopädie, Physio-, Ergo- oder Ernährungstherapie oder Podologische Therapie verordnet, mussten Patienten die Behandlung innerhalb von 14 Tagen beim jeweiligen Heilmitteltherapeuten beginnen.
Mit einer Neuregelung zur Heilmittelverordnung wird dieses Zeitfenster ab 1. Januar 2021 erweitert. Danach kann eine Heilmittel-Behandlung bis zu 28 Tage nach dem Datum der Verordnung starten. Das hilft, nachträgliche Änderungswünsche von Patienten und Therapie-Anbietern bei Arztpraxen zu vermeiden, weil angesichts knapper Termine eine Behandlung nicht innerhalb der 14-Tage-Frist aufgenommen werden konnte.
Hält der Arzt einen früheren Behandlungsbeginn für erforderlich, kann er auf der Verordnung ein Feld für einen dringlichen Behandlungsbedarf (innerhalb von 14 Tagen) ankreuzen.
Neu ist, dass die im Heilmittelkatalog des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) angegebene Höchstmenge der verordneten Behandlungsmenge nicht mehr als Deckel, sondern als Orientierungswert dient. Sofern medizinisch geboten, können Ärzte weitere Einheiten verordnen, ohne dass eine Vorab-Genehmigung der Krankenkasse erforderlich ist.
Die Unterscheidung zwischen Erst- und Folgeverordnung sowie Verordnungen innerhalb und außerhalb des Regelfalls gibt es bei der Neuregelung der Heilmittelverordnung nicht mehr.
Auch in den Praxen bringt die neue Verordnung Erleichterungen. Denn die Ärzte müssen nur noch ein Formular bei der Verordnung sämtlicher Heilmittel einsetzen. Bisher waren es drei.
Verbot von Baby-TV ohne medizinische Indikation
Ab 1. Januar 2021 wird das sogenannte »Babyfernsehen« verboten. 3D- und 4D-Ultraschalluntersuchungen, die medizinisch nicht notwendig sind, sondern nur gemacht wurden, damit Eltern Bilder ihres Ungeborenen erhalten, dürfen gynäkologische Praxen nicht mehr durchführen. Das Baby-TV-Verbot ist in der neuen Strahlenschutzverordnung vom 1. Januar 2019 geregelt.
Im Leistungskatalog der gesetzlichen KV sind für werdende Mütter drei Basis-Ultraschalluntersuchungen vorgesehen, die um die 10., die 20. und die 30. Schwangerschaftswoche stattfinden. Diese 2D-Untersuchungen dienen der regelmäßigen Kontrolle, ob die Schwangerschaft normal verläuft und ob sich das Kind altersgemäß ohne Fehlbildungen und Funktionsstörungen entwickelt.
Die im Zusammenhang mit der normalen Schwangerschaftsvorsorge durchgeführten und von den Kassen bezahlten 2D-Untersuchungen gibt es weiterhin. Wünschen schwangere Frauen mehr als drei Ultraschalluntersuchungen, sind diese Individuellen Gesundheitsleistungen (IGeL) wie bisher auch selbst zu bezahlen.
Zudem gibt es spezielle Ultraschalluntersuchungen wie den 3D- oder 4D-Ultraschall, den Organ- oder Doppler-Ultraschall. Bei Verdacht auf eine bestimmte Entwicklungsstörung, einem unklaren Befund oder einer Risikoschwangerschaft sind diese in der Regel Kassenleistung.
Stellen Ärzte Entwicklungsauffälligkeiten des Kindes fest, dürfen sie auch nach dem 1. Januar 2021 einen 3D- oder 4D-Ultraschall durchführen. Meist müssen Schwangere dafür eine spezialisierte Praxis aufsuchen.
Mehr Infos auf www.dasnd.de/genossenschaft
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