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Geheimdienst spitzelt weiter

Trotz juristischer Erfolge werden Linke noch immer überwacht

  • Peter Nowak
  • Lesedauer: 3 Min.

Der Jurist, Publizist und Bürgerrechtler Rolf Gössner wurde 38 Jahre lang unrechtmäßig bespitzelt und überwacht. »Nach vier Jahrzehnten geheimdienstlicher Überwachung und 15 Jahren Verfahrensdauer hat das Bundesverwaltungsgericht Leipzig am 14. Dezember 2020 die Revision der beklagten Bundesrepublik zurückgewiesen«, schreibt die Humanistische Union über ein Urteil des Gerichts, das einen Sieg für Gössner gegen das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) bedeutet.

Jetzt ist die Begründung des Urteils öffentlich einsehbar. Darin heißt es, dass auch seine vom Geheimdienst erstellte Akte, die nach Angaben von Gössners Anwalt Udo Kauß über 2000 Seiten umfasst, ungesetzlich zustande gekommen sei. Dennoch weigerten sich die Behörden erfolgreich, diese Akte vollständig zu veröffentlichen, weil der Verfassungsschutz seine Quellen schützen will.

Gössner habe keine verfassungsfeindlichen Ziele verfolgt, als er in den frühen 70er Jahren Mitglied des Sozialistischen Hochschulbundes (SHB) war, später bei linken Zeitungen mitarbeitete, bei »DKP-nahen« Veranstaltungen auftrat oder in »DKP-Medien« publizierte, so die Lesart des Bundesverwaltungsgerichts. »Der Kläger habe insoweit lediglich seine politischen Ansichten geäußert, die nicht als verfassungsfeindlich einzuordnen seien, allenfalls mit einzelnen nicht verfassungswidrigen Teilzielen der DKP übereingestimmt und mithin keine Befürwortung von verfassungsfeindlichen Zielsetzungen der DKP dargestellt hätten«, heißt es in dem Urteil über Gössners politische und publizistische Aktivitäten.

Damit hat das Gericht allerdings gleichzeitig erklärt, dass die DKP verfassungsfeindliche Ziele verfolgt habe, obwohl die kleine kommunistische Partei gar nicht Gegenstand des Verfahrens war und in ihrem Programm immer ihre Treue zum Grundgesetz betont hat.

Auf die problematischen Teile des Urteils geht auch Anwalt Kauß in der Erklärung ein. Er kritisiert, dass nach dieser Rechtsauslegung der Kreis, der von geheimdienstlicher Ausforschung betroffenen Einzelpersonen, die keinem als verfassungsfeindlich deklarierten Personenzusammenschluss (Organisation, Verein, Partei, Presseorgan) angehören, rechtlich und praktisch kaum noch eingrenzbar sei. Das habe schwerwiegende Folgen für deren Grund- und Freiheitsrechte. Somit ist das Fazit von Kauß trotz des Erfolges für Gössner ernüchternd: »Im vorliegenden seltenen Einzelfall hat das Bundesverwaltungsgericht den ›Verfassungsschutz‹ in seine Schranken verwiesen. Dagegen hat sich das BfV bis zuletzt gewehrt. Was nur bedeutet: In allen anderen, nicht gerichtlich entschiedenen Fällen wird verfahren wie bisher.«

Erst vor wenigen Tagen war bekannt geworden, dass der niedersächsische Verfassungsschutz mehrere Mitglieder der Linkspartei über eine längere Zeit von V-Leuten beobachten ließ. Diese Bespitzelung war publik geworden, weil der Geheimdienst die Betroffenen nach der Beendigung der Maßnahme informierte, wie es gesetzlich vorgeschrieben ist. Der Landesverband der Linkspartei in Niedersachsen hat dies zum Anlass genommen, um noch einmal seine Forderung nach Auflösung der Geheimdienste zu bekräftigen.

Diese Forderung wird auch durch das Urteil, das Rolf Gössner bescheinigt, zu Unrecht überwacht worden zu sein, nicht obsolet. Schließlich musste Gössner jahrelang für diesen juristischen Erfolg kämpfen. Für Betroffene, die nicht so bekannt sind und keinen so großen Unterstützer*innenkreis hinter sich haben wie er, ist das kaum möglich.

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