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Am geltenden Recht vorbei

Innenminister Horst Seehofer schlägt Straferlass bei »freiwilliger Ausreise« vor - doch das ist rechtlich nicht vorgesehen

  • Annika Fischer
  • Lesedauer: 4 Min.

Die US-Streitkräfte und die Nato-Truppen ziehen aus Afghanistan ab, und die Taliban übernehmen sukzessive wieder die Gewalt über die Gebiete. Dennoch will Deutschland weiter geflüchtete afghanische Staatsbürger in das Land abschieben. Bundesinnenminister Horst Seehofer (CSU) erwog jüngst die Möglichkeit, Inhaftierten einen Teil der Strafe zu erlassen, um diese zur freiwilligen Ausreise zu bewegen.

Es ist nicht das erste Mal, dass ein solcher Deal - Straferlass gegen Ausreise - angedacht wurde. Auch für Syrer*innen wurde ein entsprechendes Vorgehen diskutiert. Aber ist das überhaupt rechtlich zulässig? Antworten gibt möglicherweise die Strafprozessordnung (StPO). Nach Paragraf 456a kann zum Zweck der Ausweisung (Beendigung eines bestehenden Aufenthaltsrechts) beziehungsweise. Abschiebung (zwangsweise Durchsetzung einer bestehenden Ausreisepflicht, etwa wegen Ausweisung) von der Strafvollstreckung abgesehen werden. Zweck der Vorschrift ist es, den Strafvollzug zu entlasten, wenn eine Person das Bundesgebiet ohnehin verlassen muss.

Allerdings rechtfertigt nicht jede Straftat eine Ausweisung. Vielmehr muss das öffentliche Ausweisungsinteresse das Bleibeinteresse der betroffenen Person überwiegen. Für ein Bleibeinteresse spricht zum Beispiel, wenn die betroffene Person mit Familienangehörigen zusammenlebt oder sich um ihr Kind kümmert. Doch auch dann kann das Ausweisungsinteresse überwiegen. Das kann der Fall sein (muss aber nicht), wenn die betroffene Person einen Mord oder eine andere sogenannte Straftat gegen das Leben oder die körperliche Unversehrtheit begangen hat oder zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt wurde.

Freiwilligkeit - ein irreführender Begriff

Und was hat es mit der »freiwilligen Ausreise« auf sich? Der Begriff meint im Aufenthaltsrecht nicht, dass eine Person die Bundesrepublik tatsächlich auf eigenen Willen verlässt, sondern dass sie ihrer Ausreisepflicht selbstorganisiert nachkommt; also etwa nicht unter Anwendung von Gewalt zum Flughafen gebracht wird. Wenn eine Person jedoch inhaftiert ist, kann sie normalerweise gar nicht freiwillig ausreisen: Sie wird direkt aus der Haft heraus (zwangsweise) abgeschoben. Doch es kann bei Einzelpersonen auch ein Abschiebungsverbot bestehen, beispielsweise wenn der abgeschobenen Person bei Rückkehr in den Zielstaat Menschenrechtsverletzungen drohen oder anderweitig eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Wichtig ist: Das gilt auch für Straftäter*innen.

Was bedeutet das für die Diskussion um Abschiebungen nach Afghanistan? Es gibt gute Gründe für die Annahme, dass die Abschiebung Inhaftierter nach Afghanistan diese jeweils einer individuellen Gefahr für Leib und Leben aussetzt. Schließlich häufen sich Berichte über Gräueltaten auch an Zivilist*innen; Tausende befinden sich auf der Flucht. In einigen Gebieten wurden Bewohner*innen gar dazu aufgerufen, die Gegend zu verlassen.

Festzuhalten ist also: Das Verfahren nach Paragraf 456a StPO kommt für Inhaftierte in Betracht, die vollziehbar ausreisepflichtig sind (etwa aufgrund einer Ausweisung) und für die kein Abschiebungsverbot besteht. Dann aber bleibt eigentlich kein Raum für eine freiwillige Ausreise. Falls Seehofer dieses Vorgehen gemeint hat, ist der Begriff der freiwilligen Ausreise geradezu zynisch: Weder reisen die Personen allein aufgrund ihres eigenen, freien Entschlusses aus, noch dürfen sie ihre Ausreise selbst organisieren. Auch der Begriff des Straferlasses wäre missverständlich, da die Strafe nach Paragraf 456a Strafprozessordnung nicht erlassen wird, sondern die Vollstreckung bei Rückkehr nach Deutschland nachgeholt werden kann.

Seehofers Plan, einen Straferlass gegen eine »freiwillige« Ausreise zu tauschen, könnte aber - entgegen der Vorschrift des Paragrafen 456a - auch Inhaftierte meinen, die gerade nicht ausreisepflichtig sind oder die wegen eines Abschiebungsverbots nicht abgeschoben werden können. Da die Ausreise wohl auch in diesen Fällen zu überwachen wäre, kann sich der Begriff der »Freiwilligkeit« nur darauf beziehen, dass die Menschen in ihre eigene, rechtlich gerade nicht vorgesehene Abschiebung einwilligen sollen, um den Straferlass zu erhalten. Die Idee Seehofers liefe dann darauf hinaus, auf Menschen, die sich als Inhaftierte in einer besonders vulnerablen Situation befinden, Druck auszuüben, damit sie auf ihre bestehenden Rechte verzichten.

Migrationsrecht ist ohnehin restriktiv

Dabei ist das Migrationsrecht im Hinblick auf die Gewährung von Aufenthaltsrechten oder Abschiebungsverboten ohnehin sehr restriktiv. Kann nicht ausgewiesen werden oder besteht ein Abschiebungsverbot, gibt es dafür in jedem Fall gewichtige Gründe. Es geht um Menschen, die entweder ein Aufenthaltsrecht haben (zum Beispiel weil sie in ihrem Herkunftsstaat verfolgt werden) oder um Menschen, denen in ihrem Herkunftsstaat aus anderen Gründen Lebensgefahr droht.

Hinter den Begriff der Freiwilligkeit muss demnach ein großes Fragezeichen gesetzt werden. Es überrascht daher auch nicht, dass eine entsprechende Rechtsgrundlage nicht zu finden ist. Bei Seehofers Vorschlag handelt es sich also bestenfalls um eine Nebelkerze; schlimmstenfalls um den zynischen, von politischem Kalkül geprägten Versuch, Menschen loszuwerden - am geltenden Recht vorbei.

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