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Wie greift die Gaskosten-Soforthilfe?
Was auf Wohnungseigentümer und Mieter zukommt
Gabriele Heinrich, Vorständin von Wohnen im Eigentum, stellt erfreut fest, dass das Gesetz die Besonderheiten des Wohnungseigentums berücksichtige und konkret regele, wie die Soforthilfe von den WEGs an alle Wohnungseigentümerinnen und von den vermietenden Wohnungseigentümer an ihre Mieter weitergegeben werden muss.
Wie die Abschlagszahlungen erlassen werden, hängt davon ab, ob Eigentümer bzw. Mieter einen direkten Vertrag mit ihren Gas- bzw. Fernwärmeanbietern haben. Wohnungseigentümer haben in der Regel keinen direkten Vertrag mit dem Versorgungsunternehmen, sondern die WEG ist Vertragspartnerin. Eine Ausnahme kann bei Gasetagenheizungen bestehen. Hier wird der Vertrag zwischen dem Eigentümer und dem Versorgungsunternehmen geschlossen. Auch Mieter einer Eigentumswohnung können einen direkten Vertrag mit dem Gas- bzw. Fernwärmeanbieter haben. Gegenüber dem direkten Vertragspartner ist der Gas- bzw. Fernwärmeanbieter entweder verpflichtet, den Abschlag für den Monat Dezember zu erlassen oder im Fall einer bereits geleisteten Zahlung, den Betrag dem Kunden direkt wieder gutzuschreiben.
Gibt es eine zentrale Heizungsanlage, gilt für Wohnungseigentümer: Die Entlastung muss erst im Rahmen der Jahresabrechnung an die Wohnungseigentümer weitergegeben werden und ist dort gesondert auszuweisen. Das bedeutet, dass sich die für den Monat Dezember festgesetzte Vorauszahlung nicht ändert. Erst in der Einzelabrechnung wird die Entlastung für jede Wohnung abgezogen und verringert dann die jeweilige Abrechnungsspitze.
Ähnlich wird gegenüber den Mietern verfahren. Vermieter müssen die Entlastung zwar an ihre Mieter weitergeben, aber erst im Rahmen der Heizkostenabrechnung. Auch hier gilt also der Grundsatz, dass die Entlastung für die Mieter erst mit der Abrechnung im nächsten Jahr zum Tragen kommt und eine mögliche Nachzahlung reduziert (oder in eher seltenen Fällen zu einem Guthaben führt). Eine Ausnahme gilt dann, wenn Vermieter in Erwartung der hohen Heizkosten in den letzten 9 Monaten die Betriebskostenvorauszahlungen erhöht haben. In diesen Fällen müssen Mieter den Erhöhungsbetrag im Dezember nicht zahlen. Haben also zum Beispiel Vermieter die Betriebskostenvorauszahlungen im September wegen gestiegener Heizkosten um 50 Euro von 200 Euro auf 250 Euro erhöht, schulden ihre Mieter ihnen im Dezember nur 200 Euro. Bei Mietverhältnissen, in denen Betriebskostenvorauszahlungen erstmals vereinbart wurden, sind die Mieter im Monat Dezember pauschal von 25 Prozent der Vorauszahlungen befreit.
Die WEG ist verpflichtet, ihre Eigentümer unverzüglich in Textform über die Höhe der Entlastung zu informieren, sobald der Energieversorger ihr die Höhe der Entlastung bekannt gibt. Vermietende Eigentümer sind verpflichtet, ihren Mietern diese Information weiterzugeben und ihnen mitzuteilen, dass die Entlastung erst mit der Heizkostenabrechnung erfolgt. Falls die Betriebskostenvorauszahlung erhöht wurde, müssen sie ihre Mieter auch über die Möglichkeit der Befreiung der Zahlung des Erhöhungsbetrags informieren. Hier gibt es aber wieder eine Besonderheit für die vermietenden Eigentümer: Sie müssen diese Informationen zwar auch unverzüglich erteilen, aber erst, nachdem sie von der WEG diese Informationen erhalten haben.
Die Berechnung der Entlastung unterscheidet sich danach, ob Gas- oder Fernwärmeverträge bestehen. Bei Gas soll der Entlastungsbetrag sich aus einem Zwölftel des Jahresverbrauchs, den der Lieferant für die Entnahmestelle im Monat September 2022 prognostiziert hat, multipliziert mit dem Arbeitspreis für den Monat Dezember 2022 (Preis pro Kilowattstunde im Dezember), ergeben. Bei Fernwärme wird anders gerechnet: Hier soll die Entlastung 120 Prozent der im September geleisteten monatlichen Abschlagszahlung entsprechen.
Eigentlich ab März 2023 soll der Gasverbrauch schon rückwirkend ab Januar subventioniert werden. Vorgesehen ist, den Gaspreis für private Haushalte und kleine und mittlere Unternehmen auf zwölf Cent pro Kilowattstunden zu deckeln. Allerdings gilt das nur für 80 Prozent des Vorjahresverbrauchs. Für die restlichen 20 Prozent muss der »normale« Preis gezahlt werden. Energiesparen lohnt sich also weiterhin. Zur Entlastung der Verbraucher hat der Bundestag auch beschlossen, die Mehrwertsteuer auf Erdgas und Fernwärme zu reduzieren. Seit 1. Oktober 2022 beträgt sie nur noch 7 Prozent (statt vorher 19 Prozent).
Auch Wohnungs- und Hauseigentümer, die ihre Immobilie selbst bewohnen, haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Wohngeld. Nach der vom Bundestag beschlossenen Wohngeldreform können berechtigte Eigentümer und Mieter ab 1. Januar 2023 darüber hinaus auch einen dauerhaften Heizkostenzuschuss erhalten. Diese Leistung ist kein Miet-, sondern ein Lastenzuschuss. Für wen und wann sich die staatliche Finanzhilfe lohnt kann, dazu gibt der Verbraucherschutzverband Wohnen im Eigentum (WiE) Tipps, für wen und wann sich die staatliche Finanzhilfe lohnen kann.
Bisher berücksichtigt das Wohngeld nur die Bruttokaltmiete (und nicht die Heizkosten) und enthält eine CO2-Komponente als Ausgleich zur seit 1. Januar 2021 eingeführte CO2-Abgabe. Ein einmalig gezahlter Heizkostenzuschuss soll die gestiegenen Heizkosten bei Wohngeldempfängern ausgleichen. »Auch Wohnungseigentümer können Wohngeld nach § 1 Wohngeldgesetz (WoGG) beantragen. Im Gegensatz zu einem Mietzuschuss erhalten sie einen sogenannten Lastenzuschuss – also einen Zuschuss zur Belastung«, informiert Michael Nack, Rechtsreferent des Verbraucherschutzverbands Wohnen im Eigentum (WiE). Das gilt auch für Eigentümer von Ein- oder Zweifamilienhäusern sowie für Nutzer eines eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts, Nießbrauchrechts oder Wohnungsrechts – allerdings nur, wenn sie selbst in der Immobilie wohnen und die Kosten dafür tragen. Ausgenommen vom Anspruch auf Wohngeld sind Empfänger von Transferleistungen, die Arbeitslosengeld II, Hilfe zum Lebensunterhalt oder Sozialgeld nach dem Sozialgesetzbuch (SGB II) beziehen oder diejenigen, die in einer Bedarfsgemeinschaft bzw. Haushaltsgemeinschaft mit einem Empfänger von Transferleistungen leben.
Bezuschusst werden bei Haus- und Wohnungseigentümern nach § 10 WoGG derzeit die Kosten für den Kapitaldienst und die Nebenkosten, also unter anderem:
Ob und wie viel Lastenzuschuss bezahlt wird, hängt von drei Faktoren ab: erstens von der Höhe der Belastung, 2. von der Höhe des Einkommens (dabei gelten Einkommensgrenzen abhängig vom Wohnort) und drittens von der Anzahl der Familienmitglieder, die in der Wohnung leben.
Ob ein Wohngeldanspruch besteht, kann man beim Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen nachlesen oder mithilfe der Wohngeldrechner berechnet werden.
Der Lastenzuschuss muss bei den Wohngeldbehörden der Gemeinde-, Stadt- oder Kreisverwaltung beantragt werden, wird in der Regel für jeweils zwölf Monate bewilligt und alle zwei Jahre automatisch an die Mieten- und Einkommensentwicklung angepasst. WiE rät allen Wohnungs- und Hauseigentümern, die in finanzieller Notlage sind, mit ihrer Antragsstellung nicht zu lange zu warten. Die durchschnittliche Höhe des Wohngelds steigt von bisher rund 180 Euro auf etwa 370 Euro monatlich. WiE/nd
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