Klagen zum Advent

Nicht zu helle und ständig funkelnde Lichterketten anbringen

  • Sabine Brandl, Juristin der ERGO Rechtsschutz GmbH
  • Lesedauer: 3 Min.

In der Adventszeit glitzert, funkelt, blinkt und leuchtet es überall. Für viele gehören Lichterketten und Leuchtsterne auf dem Balkon oder am Fenster zur Vorweihnachtszeit dazu. Solange Mieter beim Aufhängen der Beleuchtung die Fassade nicht beschädigen und sie das äußere Gesamtbild des Hauses nicht übermäßig stören, ist das Schmücken erlaubt.

Mieter sollten aber darauf achten, dass das Licht nicht zu hell ist oder die ganze Nacht hindurch blinkt und die Nachbarn belästigt. Sonst können sie unter Umständen verpflichtet sein, die Deko zu entfernen. Hier kommt es auf die Intensität der Beleuchtung an und was vor Ort üblich ist.

Eine Lösung ist oft eine Zeitschaltuhr. Wer einen kletternden Weihnachtsmann an Fassade oder Regenrinne anbringen möchte, sollte vorab den Vermieter um Erlaubnis fragen. Außerdem sollte man größere Dekorationen sturmsicher befestigen: Fallen sie einem Passanten auf den Kopf, droht eine Haftung.

Um Festtagsstimmung zu verbreiten, schmücken manche auch gern das Treppenhaus. Mieter in einem Mehrfamilienhaus sollten es mit der Weihnachtsdeko aber nicht übertreiben, denn der Hausflur zählt zu den Gemeinschaftsräumen.

Um Nachbarschaftsstreit zu vermeiden, gilt daher auch hier das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme. Sperrige Dekorationen wie lebensgroße Weihnachtsmänner, Wichtel oder Tannenbäume sind tabu, da Treppenhäuser und Flure als Fluchtwege frei bleiben müssen. Auch unabhängig vom Brandschutz darf der Vermieter umfangreichere Dekorationen untersagen. Aber: Ein festlicher Kranz an der Wohnungstür ist meist erlaubt, solange die Tür dadurch unversehrt bleibt.

Weihnachten ist auch die Zeit, um mit Freunden und Familie zusammenzukommen. Mieter, die zur Glühweinparty zu Hause einladen, müssen allerdings auch an den Feiertagen die üblichen Ruhezeiten beachten. Wer auf dem Balkon oder im Gemeinschaftsgarten einen privaten Weihnachtsmarkt abhält, sollte ab 22 Uhr in die Wohnung umziehen. Auch hier gilt dann: Auf Zimmerlautstärke achten.

Plätzchenbacken oder Glühweinkochen in der eigenen Wohnung sind jederzeit erlaubt. Sollten die Küchenaktivitäten nach 22 Uhr über Zimmerlautstärke hinausgehen, gilt es allerdings, diese besser auf den nächsten Tag zu verschieben. Verbreiten sich weihnachtliche oder übliche Essensgerüche im Treppenhaus, müssen Nachbarn das meist hinnehmen. Doch gilt auch bei Zimt-, Vanille- und Glühweinduft: Die Dosis macht‘s.

Auch im Büro wollen manche Arbeitnehmer nicht auf Adventskranz, Lichterketten und Weihnachtsschmuck verzichten. Rechtliche Regelungen zur Dekoration gibt es nicht, doch kann es üblich sein, dass Chefs Vorgaben machen. Sorgt die Weihnachtsdekoration für Beeinträchtigung im Betriebsablauf oder fühlen sich Kollegen gestört, können Vorgesetzte sie verbieten. Sperrige Deko darf keine Fluchtwege blockieren.

Wer Kerzen oder einen Adventskranz aufstellt, sollte unbedingt den Brandschutz beachten. Echte Kerzen sind verboten. Weihnachtspullis sind in den meisten Büros erlaubt, solange keine Schutz- oder Hygienekleidung gesetzlich vorgeschrieben ist. In manchen Betrieben gelten jedoch eigene Vorgaben zu einheitlicher Kleidung.

Glühwein, Kinderpunsch oder heiße Schokolade gibt es auf Weihnachtsmärkten meist in schönen Tassen. Wer den Becher mit nach Hause nimmt, begeht rechtlich gesehen eine Straftat. Verlangen Verkäufer Pfand, heißt das nicht, dass Besucher die Tasse erworben haben. Das Pfand hat nur den Zweck, dass der Becher zurückgegeben werden soll. Wer sein Festtagsgeschirr für zu Hause ergänzen möchte, sollte einfach beim Standbesitzer nachfragen.

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