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  • Urteil des Oberverwaltungsgerichts

Die AfD ist ein Verdachtsfall

Verfassungsschutz darf AfD als rechsextremen Verdachtsfall einstufen

Am Montagmorgen hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen die Entscheidung verkündet, die viele Beobachter*innen erwartet hatten: Das Bundesamt für Verfassungsschutz hat rechtmäßig gehandelt, als es die »Alternative für Deutschland« (AfD) und ihre Jugendorganisation »Junge Alternative« (JA) als rechtsextreme Verdachtsfälle eingestuft hat. Den mittlerweile formal aufgelösten völkisch-nationalistischen »Flügel« innerhalb der AfD durfte der Inlandsgeheimdienst als »erwiesen extremistische Bestrebung« einstufen. Das ist die höchste Kategorie im Einstufungssystem des Verfassungsschutzes. Der Verdachtsfall ist eine Stufe niedriger.

Das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht Münster hatte im März begonnen, sollte eigentlich nach zwei Verhandlungstagen enden, wurde dann wegen einer Antragsflut der AfD bis zum Juli verlängert, ist aber jetzt schon zu einem Ende gekommen. Die AfD-Vertreter kritisieren die schnelle Entscheidungsfindung, sehen ihre Anträge nicht ausreichend gewürdigt. Das Gericht und die Juristen des Verfassungsschutz verwiesen auf das schriftliche Vorverfahren. In diesem werden im Verwaltungsrecht in der Regel die wesentlichen Argumente vorgebracht. Das nordrhein-westfälische Oberverwaltungsgericht ist zuständig, weil das Bundesamt für Verfassungsschutz seinen Sitz in Köln hat. In erster Instanz hatte das Verwaltungsgericht Köln schon vor zwei Jahren die Einstufung der AfD als Verdachtsfall für rechtmäßig erklärt.

In Münster wurde der Vorsitzende Richter Gerald Buck bei der Verkündung der Entscheidung sehr bildhaft. »Der Rauchmelder der Verfassung schrillt – ist das ein Brand oder nur Rauch um nichts?«, stellte er die entscheidende Frage. Die Antwort des Gerichts ist eindeutig. In der vierseitigen Mitteilung zur Entscheidung – bis die ausführliche schriftliche Entscheidung vorliegt, werden noch Wochen vergehen – stellte das Gericht fest, dass es davon überzeugt ist, »dass die AfD Bestrebungen verfolgt, die gegen die Menschenwürde bestimmter Personengruppen sowie gegen das Demokratieprinzip gerichtet sind«. Im Einzelnen geht das Gericht dann auf den »ethnisch-kulturellen Volksbegriff« der AfD ein. Diesen »deskriptiv« zu benutzen, sei nicht das Problem. Die AfD verknüpfe diesen Volksbegriff allerdings mit »politischen Zielsetzungen«, die »die rechtliche Gleichheit aller Staatsangehörigen in Frage« stellten. Die Münsteraner Richter erklärten, ihnen liege eine »große Zahl« an Äußerungen vor, mit denen Migrant*innen »auch unabhängig vom Ausmaß ihrer Integration in die deutsche Gesellschaft systematisch ausgegrenzt werden und trotz ihrer deutschen Staatsangehörigkeit ihre vollwertige Zugehörigkeit zum deutschen Volk in Frage gestellt wird«. Darüber hinaus stellte das Gericht fest, dass die AfD sich besonders gegen Muslime richte und Forderungen erhebe, deren freie Religionsausübung einzuschränken. Auch für »demokratiefeindliche Bestrebungen« sieht das Gericht bei der AfD Anhaltspunkte, schränkt allerdings ein, dass sie diese nicht im selben Umfang feststellen konnte wie das Bundesamt für Verfassungsschutz. Die Entscheidung zur »Jungen Alternative« begründet das Gericht ähnlich wie die zur AfD. 

Das Oberverwaltungsgericht fügte seiner Mitteilung auch einige generelle Hinweise an. So habe man keine weiteren »Aufklärungsmaßnahmen« zur Staats- und Quellenfreiheit der AfD betrieben, also nicht genauer geprüft, ob und wie V-Leute oder Geheimdienstmitarbeiter in der AfD agieren. Aus der Rechtsprechung zu Parteiverboten und zum Ausschluss von der Parteienfinanzierung ergebe sich nicht, dass Quellen des Verfassungsschutz auch im verwaltungsrechtlichen Verfahren über die Beobachtung einer Partei »abgeschaltet« werden müssen.

Außerdem stellte das Gericht fest, dass es keine Anhaltspunkte dafür habe, dass die Beobachtung des Verfassungsschutzes aus »sachwidrigen und parteipolitischen Motiven« erfolgt sei. Der Verfassungsschutz sei außerdem dazu befugt, die Öffentlichkeit über den Beobachtungsstatus der AfD zu informieren. Die Partei könne keine unverhältnismäßige Benachteiligung bemängeln, solange der Verfassungsschutz neutral informiere und mit der Bezeichnung als »Verdachtsfall« nicht den Eindruck erwecke, dass feststehe, dass die AfD sich gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung richte. 

Die AfD selbst weist in einer ersten Reaktion auf diesen Punkt hin. Das Oberverwaltungsgericht habe explizit festgestellt, dass die Partei ein Verdachtsfall sei und es nun nicht automatisch zu einer Hochstufung kommen dürfe. Der stellvertretende AfD-Sprecher Peter Boehringer kritisierte außerdem eine »ungenügende Sachverhaltsaufklärung« des Gerichts, die beinahe an »Arbeitsverweigerung« grenze. Die Partei kündigte den Gang vor das Bundesverwaltungsgericht an. Für ihn hat sie in dem Verfahren in Münster schon vorgearbeitet. Abgelehnte Beweisanträge und Befangenheitsanträge gegen die Richter aus Nordrhein-Westfalen werden vor dem Bundesgericht eine Rolle spielen.

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