Friede in den Betrieben

Vom Staatsanwalt haben gegängelte Betriebsräte keine Hilfe zu erwarten

Fehlende Kolleg*innen: Beschäftigte, die sich im Betrieb engagieren, können zuweilen mit einer Kündigung rechnen, aber nicht mit dem Schutz des Gesetzes.
Fehlende Kolleg*innen: Beschäftigte, die sich im Betrieb engagieren, können zuweilen mit einer Kündigung rechnen, aber nicht mit dem Schutz des Gesetzes.

In den Stuben der zuständigen Abteilung 243 der Berliner Staatsanwaltschaft ist die Behinderung von Betriebsräten weiterhin kein Thema. Im vergangenen Jahr wurden lediglich drei Verfahren im Zusammenhang mit Paragraf 119 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) geführt. Und im ersten Quartal 2024 gab es nicht ein Verfahren, wie die Senatsverwaltung für Justiz in einer Antwort auf eine Schriftliche Anfrage der Linke-Abgeordneten Damiano Valgolio und Sebastian Schlüsselburg mitteilte. Im Zeitraum von 2019 bis 2024 wurden 27 Verfahren geführt, in keinem Fall hat die Staatsanwaltschaft Anklage erhoben.

Der Paragraf 119 BetrVG stellt die Einschränkung der Betriebsratsarbeit und die Störung von Betriebsratswahlen unter Strafe: mit bis zu einem Jahr Haft. Der Senat teilt mit, er habe weder Kenntnis über die Dunkelziffer, also von Straftaten, die nicht zur Anzeige gebracht wurden, noch warum die Anzahl der eingegangenen Anzeigen so gering ausfalle. Dafür gäbe es verschiedene Erklärungsansätze, unter anderem, dass die Betroffenen selbst das Verhältnis zum Arbeitgeber nicht »trüben« wollten.

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Weil die Fallzahlen so gering ausfielen, seien keine hausinternen Schulungen zu dem Thema angeboten worden. Dennoch hält die Senatsverwaltung die zuständigen Staatsanwälte*innen für »ausreichend befähigt«.

»Die Anzeigen sind in den letzten zwei Jahren noch mal zurückgegangen und praktisch zum Erliegen gekommen«, sagt Damiano Valgolio zu »nd«. Er stellt die Kausalkette der Senatsverwaltung infrage. Die Anzeigebereitschaft der Betroffenen sei zu gering, weil alle Verfahren durch die Staatsanwaltschaft eingestellt würden. Dezidierte Schulungen im Arbeits- und Betriebsverfassungsrecht könnten zu einem anderen Ausgang der Verfahren führen, vermutet der Linke-Politiker.

Paragraf 119 BetrVG ist ein sogenanntes Antragsdelikt: Damit Ermittlungen aufgenommen werden, müssen Betroffene selbst einen Strafantrag stellen und sich offenbaren. Das SPD-geführte Bundesarbeitsministerium hatte angekündigt, das in dieser Legislatur noch zu ändern. Als Offizialdelikt müssten Staatsanwaltschaften eigenständig Ermittlungen aufnehmen, wenn sie Kenntniss von Sachverhalten aus den Medien oder von Whistleblowern bekämen. Dem Vernehmen nach wird eine solche Reform aber nicht mehr kommen.

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