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Hessens Verfassungsschutz gebremst
Karlsruhe: Befugnisse für Geheimdienst greifen zu stark in Grundrechte ein
Hessen muss bei seinem Verfassungsschutzgesetz erneut nachbessern. Mehrere Regelungen, in denen es um die Erhebung und Übermittlung von Daten geht, sind mit dem Grundgesetz nicht vereinbar, wie das Bundesverfassungsgericht in einem am Dienstag in Karlsruhe veröffentlichten Beschluss entschied. Sie verstoßen gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Dabei geht es unter anderem um Regelungen zur Handy-Ortung und zum Einsatz verdeckter Ermittler. (Az. 1 BvR 2133/22)
Das Verfassungsschutzgesetz wurde in Hessen erst im vergangenen Jahr geändert, nachdem Karlsruhe im Jahr 2022 bereits das bayerische Gesetz für teilweise verfassungswidrig erklärt hatte. In diesem Urteil stellte es Grundsätze auf, die für alle Bundesländer gelten und an die sich der Inlandsgeheimdienst halten muss.
Auch die neue Fassung von 2023 in Hessen verletzt aber die informationelle Selbstbestimmung, wie die Richterinnen und Richter nun entschieden. Sie beanstandeten vor allem, dass die Eingriffsschwelle, ab der beispielsweise Handys mit technischen Mitteln geortet werden dürfen, zu niedrig ist.
Die derzeitigen Regelungen gelten nach dem Beschluss vorübergehend bis Ende 2025 weiter, allerdings teilweise eingeschränkt. Eine Vorschrift, in der es um die Weitergabe von Daten an Strafverfolgungsbehörden geht, wurde teils für nichtig erklärt.
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Die Verfassungsbeschwerde war von der Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF) gemeinsam mit der Humanistischen Union (HU), den Datenschützern Rhein-Main und dem Forum Informatiker*innen für Frieden und gesellschaftliche Verantwortung erhoben und von fünf Beschwerdeführer*innen vorgebracht worden. Unter ihnen waren neben dem HU-Regionalvorsitzenden Franz Josef Hanke auch die Rechtsanwältin Seda Basay-Yildiz sowie Silvia Gingold, Lehrerin in Ruhestand und Tochter des jüdischen Widerstandskämpfers Peter Gingold, die aufgrund ihres antifaschistischen Engagements seit ihrer Jugend unter Beobachtung des hessischen Verfassungsschutzes steht. Bevollmächtigter der Beschwerde war der Polizeiwissenschaftler Tobias Singelnstein.
Hessens Innenminister Roman Poseck (CDU) kündigte nach der Bekanntgabe der Entscheidung an, »zeitnah« Neuregelungen auf den Weg zu bringen, die innerhalb der Übergangsfrist bis Ende 2025 in Kraft treten sollen. Das Gericht habe den Persönlichkeitsrechten »eine hohe verfassungsrechtliche Bedeutung eingeräumt«, erklärte er. Das gelte es zu respektieren, »auch wenn ich mir eine stärkere Beachtung der Sicherheitsgesichtspunkte gewünscht hätte«.
Die Beschwerde hatte sich ursprünglich auch gegen das hessische Polizeigesetz gerichtet. Hierzu entschied das Gericht bereits im Februar vergangenen Jahres, dass die Datenverarbeitung durch die Polizei eingeschränkt werden muss.
Die GFF erklärte, mit ihrer Entscheidung vom Dienstag hätten die Karlsruher Richter*innen die Maßstäbe aus ihrer Entscheidung zum Bayerischen Verfassungsschutzgesetz nachgeschärft, die im Jahr 2022 nach der Beschwerde gegen dieses Regelwerk »bundesweit die Geheimdienstarbeit auf den Boden des Grundgesetzes zurückgeholt« habe.
»Der lange Atem für die Grundrechte lohnt sich«, konstatierte David Werdermann, Verfahrenskoordinator bei der GFF und fügte hinzu: »Das Bundesverfassungsgericht weist den hessischen Verfassungsschutz in die Schranken und festigt damit seine grundrechtsfreundliche Rechtsprechung zu den Geheimdiensten. Der hessische Verfassungsschutz darf nicht einfach nach Belieben verdeckte Ermittler*innen losschicken und Handys orten. Jetzt muss der hessische Gesetzgeber nachjustieren.«
Auch Franz Josef Hanke, stellvertretender Landessprecher der HU Hessens, zeigte sich zufrieden. »Die hessische Landesregierung muss nachsitzen, weil sie schlampig mit elementaren Bürgerrechten umgegangen ist«, erklärte er. Er erinnerte daran, dass die aktuelle »nicht die erste Schlappe« sei, die die Regierung in Wiesbaden vor dem Bundesverfassungsgericht erlitten habe. Mit AFP
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