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Zusammenarbeit ohne Vertrag?

Arbeitsrecht

  • Lesedauer: 1 Min.

Die schriftliche Bestätigung einer Zusammenarbeit darf nicht ohne weiteres als Arbeitsvertrag gewertet werden. Das geht aus einem Beschluss des Pfälzischen Oberlandesgerichts (OLG) Zweibrücken hervor.

Maßgebend ist demnach vielmehr, wie die rechtlichen Beziehungen zwischen den Vertragsparteien konkret ausgestaltet sind. Arbeitnehmer sei nur derjenige, der seine Tätigkeit und seine Arbeitszeit nicht frei bestimmen könne, sondern hinsichtlich Inhalt, Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit weisungsgebunden sei (Beschluss vom 12.10.2009 Az.: 4 W 67/09).

Das Pfälzische OLG hob mit seinem Beschluss eine Entscheidung des Landgerichts Frankenthal auf. Dieses hatte in einem Honorarstreit zwischen einem Unternehmen und einer als Interviewerin beschäftigten Mitarbeiterin eine Sachentscheidung abgelehnt. Zuständig sei vielmehr das Arbeitsgericht, denn mit der schriftlichen Bestätigung der Zusammenarbeit sei ein Arbeitsvertrag geschlossen worden.

Das OLG befand jedoch, die Vorinstanz habe voreilig gehandelt. Die Abgrenzung zwischen einem fest angestellten und einem freien Mitarbeiter könne nicht pauschal vorgenommen werden. So gelte beispielsweise jemand als Arbeitnehmer, der Urlaubsansprüche oder Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall habe. Ferner sei in diesen Fällen zu prüfen, ob ein Mitarbeiter wirtschaftlich von nur einem Auftraggeber abhängig sei und damit rechtlich als sogenannte arbeitnehmerähnliche Person gelte. Alles dies müsse das Landgericht Frankenthal nun nachholen.

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