Auch wenn im Arbeitsvertrag die Wochenarbeitszeit nicht klar geregelt ist, können Beschäftigte nicht einfach nach Lust und Laune zur Arbeit kommen und trotzdem den vollen Lohn verlangen. Für die Arbeitnehmer gilt dann die betriebsübliche Arbeitszeit, urteilte das Bundesarbeitsgericht (BAG) am 15. Mai 2013 (Az.10 AZR 325/12).