Ohne Zustimmung des Arbeitgebers angetretener Urlaub kann grundsätzlich eine fristlose Kündigung rechtfertigen. Ob diese angemessen ist, hängt auch von den Umständen des Einzelfalls ab, so das Arbeitsgericht Krefeld im Urteil vom 8. September 2011 (Az. 1 Ca 960/11).