Das bröckelnde Relikt

Gewerkschaft und Diakonie sehen sich als Sieger im Rechtsstreit um Einstellungspraktiken

»Mein Lebenslauf ist voll mit einschlägigen Berufserfahrungen«, sagt Vera Egenberger. Eigentlich eine gute Voraussetzung für die Sozialpädagogin, einen geeigneten Job zu finden. Als sie sich aber 2012 bei der Diakonie um eine befristete Referentenstelle bewarb, bei der es um die Erstellung eines Berichts zur UN-Antirassismuskonvention ging, wurde sie nicht einmal zum Vorstellungsgespräch geladen. Die evangelische Einrichtung verlangte nämlich von Bewerbern die Kirchenmitgliedschaft, die Egenberger nicht hatte. Die Berlinerin sah sich deshalb diskriminiert und klagte mit Unterstützung des Rechtsschutzes der Gewerkschaft ver.di auf eine Entschädigung von 9788,65 Euro.

Das Verfahren ging bis vor das Bundesarbeitsgericht, das aufgrund der durchaus heiklen und komplexen Materie den Europäischen Gerichtshof (EuGH) um die Auslegung des EU-Rechts bat. So soll die Antidiskriminierungsrichtlinie von November 2000 Arbeitnehmer vor Diskiminierung unter anderem wegen ihrer Religion oder Weltanschauung schützen. Gleichzeitig wird in der EU-Grundrechtecharta Kirchen und anderen Religionsgemeinschaften ein Recht auf Autonomie zugebilligt. Letzteres stellt Klägerin Egenberger nicht grundsätzlich in Frage, aber einschränkende Stellenausschreibungen müssten sich auf seelsorgerische Tätigkeiten oder Leitungsaufgaben beschränken. Ver.di kritisiert grundsätzlich, der Sonderstatus der Kirchen sei »ein Relikt längst vergangener Zeiten«, wie es Bundesvorstandsmitglied Sylvia Bühler ausdrückt. »Der Freibrief für Diskriminierungen aufgrund von Religionszugehörigkeit oder Lebenswandel ist völlig antiquiert.«

Der EuGH urteilte nun am Dienstag, dass zwischen den unterschiedlichen Rechtsansprüchen von Arbeitnehmern und Kirchen ein »angemessener Ausgleich« herzustellen sei. Eine solche Abwägung müsse im Einzelfall »von einer unabhängigen Stelle und letztlich von einem innerstaatlichen Gericht überprüft werden können«, wie die Luxemburger Richter schreiben. Die Kirchen müssten glaubhaft machen, dass die Religion nach der Art der betreffenden Tätigkeiten oder den vorgesehenen Umständen ihrer Ausübung eine »wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung« angesichts des Ethos dieser Kirche sei.

Laut den Richtern liegt juristisch der Ball bei Zivilgerichten, die auf der Grundlage der Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht und der jetzigen EuGH-Auslegung urteilen müssten. Sollte dies nicht in Einklang zu bringen sein, bleibe nationale Recht »unangewendet«, wie es im Urteil heißt.

Die Gewerkschaft ver.di sieht sich als Siegerin in dem Verfahren. »Bei verkündigungsfernen Tätigkeiten gilt: Kirchliche Arbeitgeber dürfen bei Einstellungen ausschließlich die Qualifikation und Eignung berücksichtigen«, kommentierte Vorstandsmitglied Bühler. Der Gesetzgeber sei gefordert, das Urteil zum Anlass zu nehmen, die kirchlichen Privilegien im Arbeitsrecht abzuschaffen. »Auch in kirchlichen Betrieben und Einrichtungen müssen endlich die allgemein geltenden Rechte von Beschäftigten Anwendung finden, das betrifft etwa den Abschluss von Tarifverträgen und die Geltung des Betriebsverfassungsgesetzes.« Auch Klägerin Vera Egenberger äußerte sich nach dem Urteil sehr zufrieden: »Das war ein langer Rechtsweg. Dass der EuGH mir Recht gibt, bestätigt mich darin, dass diese Form der Diskriminierung abgestellt werden muss.«

Allerdings wird der konkrete Fall in dem Urteil nicht klar bewertet. Und so sieht sich auch die Diakonie als Siegerin: Sie sieht die bisherige Rechtslage ebenso wie ihre Einstellungspraxis von dem Urteil bestätigt. Auch im Fall Egenberger sieht man sich bestätigt. So sei seinerzeit ein Bewerber ausgewählt worden, der die erforderlichen fachlichen Voraussetzungen erfüllte. Außerdem sei für die befristete Stelle »eine christliche Perspektive für die Beurteilung der Antirassismuskonvention durch unser Haus unabdingbar« gewesen. Der Streit geht also weiter - vor dem Bundesarbeitsgericht.

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