Polizistin verurteilt - »Ganz normaler Umgangston«

Ein Polizist zeigte eine Kollegin nach rassistischen Vorfällen an – das Gericht sprach die Angeklagte schuldig

Affengeste und Ghettosprachen-Vergleich gegen die eigenen Kollegen: Die Polizei übt Gewalt nicht immer nur nach außen aus.
Affengeste und Ghettosprachen-Vergleich gegen die eigenen Kollegen: Die Polizei übt Gewalt nicht immer nur nach außen aus.

Annika B. ist Polizeibeamtin, Rassismus ist ihr laut eigenen Aussagen völlig fremd. Dennoch steht sie am Dienstag vor Gericht. Ihr wird vorgeworfen, in zwei Fällen einen Kollegen rassistisch und in einem Fall in volksverhetzender Weise beleidigt zu haben. Dies soll sich im Sommer 2023 innerhalb der Ausbildung an einer Berliner Polizeiakademie ereignet haben. Polizist*innen stehen selten vor Gericht. Noch seltener werden sie verurteilt. Annika B. wurde zu 120 Tagessätzen à 70 Euro verurteilt. Sie gilt damit als vorbestraft.

Annika B. war vom Frühjahr 2022 bis 2024 in der Ausbildung an der Polizeischule in einer Klasse mit 30- bis 39-Jährigen. Laut Aussagen der Angeklagten sei die Ausbildungszeit für sie die schlimmste Zeit gewesen. Man habe sich gemobbt, sich gegenseitig nichts gegönnt und sei insbesondere als Frau von den Kollegen herabgewürdigt worden. Laut Aussagen von B. sei einer ihrer Peiniger der gegen sie Strafanzeige erhebende Leon L. gewesen sein, der am Dienstag als Zeuge und als Geschädigter vor Gericht aussagt.

B. zeichnet L. in ihrer Verteidigung als einen Stalker, dessen Avancen sie als lesbische Frau nicht erwiderte und gegen den sie sich zur Wehr gesetzt habe, nachdem er sie gemobbt habe. Sie sagt auch, dass er sich israelfeindlich geäußert habe. Der Zeuge L. zeichnet ein anderes Bild: Er sei der Angeklagten gegenüber stets freundlich gesinnt gewesen, habe sie als Außenseiterin in die Klassenstrukturen integrieren wollen, sei jedoch mehrmals von ihr rassistisch angegriffen worden. Die Aussagen des Polizisten G., ein Kollege von L. und B. aus der Ausbildung, bekräftigen das Bild des Geschädigten.

6. Juli 2023: Nach dem Training mit der Tonfa sollen die Auszubildenden ihre Schlagstöcke im Lager der Turnhalle abgeben. Dafür stehen sie in einer Reihe. Die Angeklagte B. habe laut eigenen Aussagen die Schlange nicht gesehen – ob nun bewusst oder unbewusst: Sie drängelt sich an die vorderste Position. Daraufhin spricht der Geschädigte L. sie an. Laut B. soll er gesagt haben: »Wie kann man nur so dumm sein …« Laut L. habe er sie freundlich darum gebeten, sich anzustellen. Worin sich beide einig sind: Die Angeklagte B. hat mit »Mach Sitz!« auf die Ansprache von L. reagiert. Laut ihrer Aussage soll dies beruhigend wirken und sei ein ganz normaler Umgangston, den sie auch mit Freund*innen pflege.

10. August 2023: Es ist Englisch- oder Strafrechtsunterricht. Ganz sicher lässt sich dies nicht sagen, da sich B. und L. in ihren Aussagen widersprechen. Laut der Angeklagten B. habe L. sie provoziert, ihr mehrmals gesagt, dass sie nerve, und »grunzende« Geräusche beim Essen gemacht. Nachdem sie ihm ebenfalls zu verstehen gegeben habe, dass er nerve, sei der Geschädigte L. »in Ghettosprache ausgerastet«, wie die Angeklagte vor Gericht schildert. Sie habe daraufhin laut eigenen Aussagen und deckungsgleichen Aussagen der Zeugen L. und G. erwidert, dass er asozial sei und richtig Deutsch sprechen solle.

Der Geschädigte L. habe laut Aussagen der Angeklagten B. ständig nach »rassistischen Sachen« gesucht. Zum Beispiel habe er innerhalb der Ausbildung kritisiert, dass es als Sachverhalt gelehrt werde, dass Menschen aus Rumänien hierherkämen, um Diebstahl zu begehen. Außerdem soll er die Angeklagte dafür kritisiert haben, dass sie das Humboldt-Forum toll fände. Auf Nachfragen seitens des Gerichts an den Geschädigten L., warum die Angeklagte B. von »Ghettosprache« spricht, erwidert dieser, er komme nicht aus dem Ghetto, sondern aus Steglitz.

11. August 2023: Einen Tag nach der verbalen Attacke befinden sich die Polizist*innen wieder im körperlichen Training. Während sie sich in Form eines »U« in der Turnhalle aufstellen, soll die Angeklagte eine Geste gemacht haben, die letztendlich zu ihrer Verurteilung nicht nur wegen rassistischer Beleidigung, sondern auch wegen Volksverhetzung führt. B. spricht von einer »Hühnergeste«, die auch in ihrer Familie gang und gäbe sei, um sich zu necken. Dem entgegen nennen es der Geschädigte L. und der Zeuge G. »Affengeste«. Fakt ist, dass die Angeklagte sowohl laut eigener Aussagen als auch der der Zeugen ihre geballten Fäuste unter ihre Schultern beziehungsweise in Höhe der Achsel hielt und ihre Arme auf und ab bewegte. Laut Aussagen des Zeugen G. soll sie außerdem ihren Mund rund geformt haben. Der Zeuge spricht klar von einer Affengeste, wie er sie sonst nur aus dem Fußballstadium kenne.

L. ist sichtlich erleichtert nach der Urteilsverkündung und wird vor dem Gerichtssaal von einer Schar Freund*innen begrüßt, einige von ihnen offensichtlich Polizist*innen. Vor Gericht sagt er, dass die Polizeibehörde eigentlich ein Raum kollegialen Schutzes sei: »In meinen Augen ist meine Uniform ein Schutzschild

»Er ist in Ghettosprache ausgerastet.«

Annika B. Angeklagte
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