Zusatzversorgungsbezüge eines in Lebenspartnerschaft lebenden Partners, die niedriger sind als diejenigen, die bei bestehender Ehe gezahlt werden, können eine Diskriminierung wegen der sexuellen Ausrichtung darstellen. Mit dieser Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 10. Mai 2011 (Az. C-147/081) haben die obersten EU-Richter die Rechte gleichgeschlechtlicher Lebenspartner gestärkt, die in einer eingetragenen Partnerschaft leben. Danach haben sie dieselben Ansprüche wie Eheleute.