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Übernachtungszelte illegal

Bundesverwaltungsgericht urteilt zu G20-Camp

»No you don’t«, antwortet nun das Bundesverwaltungsgericht. Die Kläger*innen prüfen deshalb eine Verfassungsbeschwerde.
»No you don’t«, antwortet nun das Bundesverwaltungsgericht. Die Kläger*innen prüfen deshalb eine Verfassungsbeschwerde.

Knapp sechs Jahre nach dem G20-Gipfel in Hamburg hatte sich das Oberverwaltungsgericht der Hansestadt im März 2023 bereits in zweiter Instanz mit der Frage befasst, ob das erlassene Teilverbot für ein G20-Protestcamp im Altonaer Volkspark im Juli 2017 rechtens war oder nicht. Nach lediglich einem Verhandlungstag wurde das Urteil verkündet: Die Beschränkungen seien »nicht zu beanstanden« gewesen.

Dagegen hatten die veranstaltenden Vereine Comm und Attac Berufung eingelegt. Am Mittwochabend hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig jedoch bekräftigt, dass Übernachtungsmöglichkeiten nicht durch die im Grundgesetz geschützte Versammlungsfreiheit gedeckt sind. Das Konzept des in Rede stehenden Camps habe laut dem Urteil zu viele »versammlungsfremde Elemente« beinhaltet. So sei etwa die »die Beherbergungsinfrastruktur« für Teilnehmende anderer Veranstaltungen »als nicht versammlungsrelevant« einzuordnen. Die vorgesehenen Diskussionen, Vorträge und Workshops seien gar nicht für die bis zu 7000 erwarteten Teilnehmer ausgerichtet gewesen, so die Begründung.

Anlass des Verfahrens war der damalige Streit um ein Protestcamp im Hamburger Stadtpark, das die Stadt nicht genehmigt hatte. Als Grund nannte das Bezirksamt die Grünanlagenverordnung, die zelten auf öffentlichem Erholungsgrund verbietet. Um das Camp als Versammlung zu schützen, sei die Infrastruktur für die kollektive Meinungskundgabe notwendig. Dies hätten die Organisationen aber nicht deutlich machen können. Diese Verfügung bestätigte damals das Verwaltungsgericht. Angemeldet wurde das Anti-G20-Camp dann mit nur 300 Teilnehmenden im Altonaer Volkspark.

Im Falle eines anderen, parallel geplanten und ebenfalls untersagten Protestcamps entschied das Bundesverfassungsgericht allerdings, die Veranstaltung solle »möglichst weitgehend ermöglicht werden«. Daran erinnert das Magazin »Legal Tribune Online« und macht darauf aufmerksam, dass Karlsruhe dazu »schwierige und in der verfassungsrechtlichen Rechtsprechung ungeklärte Fragen« gesehen hatte.

Trotz dieser Entscheidung des höchsten Gerichts hatte die Polizei aber den Zugang zum Gelände und den Aufbau des Parallelcamps behindert und Schlafzelte beschlagnahmt. Der Camp-Anwalt nannte dies einen »Putsch der Polizei gegen die Justiz«. Erster Bürgermeister Hamburgs war damals der heutige Bundeskanzler Olaf Scholz (SPD).

Attac will nun eine Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts prüfen. Die »Behinderung des demokratischen Protests« bleibe ungerügt, das sei »nicht akzeptabel«, kommentierte die globalisierungskritische Organisation. Mit Agenturen

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