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Scheitern in der falschen Arena
Eine kleine Geschichte der Abtreibungsgesetzgebung und ihrer Gegenwart in Deutschland und den USA
Seit der Antike bestimmen Männer über eine Angelegenheit, die sie niemals unmittelbar betrifft – die Schwangerschaft. Religion und Staat begründen und exekutieren diese Herrschaft über den weiblichen Körper bis heute mit der Vorspiegelung, hier gehe es nicht um Kontrolle, sondern um Schutz: der Frau, des »ungeborenen Kindes« oder gleich des menschlichen Lebens an sich (was auch immer das sein soll). Dabei bestand keineswegs immer ein absolutes Verbot von Abtreibungen, im Gegenteil waren diese unter bestimmten Bedingungen historisch zumeist erlaubt.
Aber auch weniger repressiven Regelungen stellen einen (patriarchalen) Zugriff auf die weibliche Reproduktionsfähigkeit dar: Die Selbstbestimmung der Frau ist kategorisch eingeschränkt, indem ein in ihr selbst ablaufender Prozess als separates, potentiell zu erhaltendes Gut definiert wird. Worum es den herrschenden Instanzen einer Gesellschaft in dieser Angelegenheit noch geht, und zwar wesentlich, das hielt ein Jurist namens Paul Johann Anselm Feuerbach bereits 1820 in seinem »Lehrbuch des gemeinen in Deutschland gültigen peinlichen Rechts« fest: Ein Abtreibungsverbot müsse jeder Staat in seinem Arsenal bereithalten – als Möglichkeit, »einen zukünftigen Bürger zu erhalten«.
Nun braucht es, um den Zugriff auf den weiblichen Körper allgemeingültig durchzusetzen, die Instanz des Rechts. Entsprechend ist auch die juristische Erfassung des Schwangerschaftsabbruchs wesentlich älter als etwa der deutsche Abtreibungsparagraf 218, der seit der Gründung des Deutschen Reiches im Jahr 1871 besteht. Im antiken Griechenland erfand der Philosoph Aristoteles (ca. 384–322 v. Chr.) den Prototyp der bis heute in den Abtreibungsgesetzen herumgeisternden sogenannten Fristenlösung. Laut der »aristotelischen Sukzessivbeseelung« durchläuft der menschliche Embryo drei Stadien der Bewusstwerdung, und eine Abtreibung sei erst ab der zweiten Stufe der »tierischen Seele« moralisch zu verurteilen. Als Bürger einer patriarchal eingerichteten Gesellschaft ging Aristoteles davon aus, dass der weibliche Embryo später als der männliche Empfindungsvermögen entwickele und betrachtete die Frau generell als gewissermaßen verkümmerte Version des Mannes. Im antiken Rom war die Entscheidung direkt dem jeweiligen Patriarchen der Familie überlassen: Trieb eine Frau ohne Zustimmung des Familienoberhauptes ab, beging sie gleich zwei Straftaten, nämlich Missachtung der Gewalt des pater familias und »Giftmischerei«. War der einzelne Patriarch hingegen gerade nicht an einem Erben interessiert, blieb der Schwangerschaftsabbruch straffrei.
Die Grundlage für das neuzeitliche Abtreibungsgesetz wurde im 16. Jahrhundert gelegt. Die Peinliche Gerichtsordnung (PGO) des Heiligen Römischen Reiches verwarf zwar die Vorstellung einer stufenweise entstehenden Seele, gab die Kontrolle über die Reproduktionsfähigkeit der Frau allerdings keineswegs auf. Vielmehr suchten die Herrschenden »nach anderen Begründungen als der herkömmlichen Fundierung in der aristotelischen Fristenlösung, und solche wurden auch gefunden«, erklärt der Jurist und Psychoanalytiker Günter Jerouschek. Eine solche alternative Begründung ist das Konstrukt der Indikation, also die Festschreibung von medizinischen und sozialen Gründen, die einen Schwangerschaftsabbruch legitimieren.
Patriarchale Kontinuitäten
Olga Hohmann versteht nicht, was Arbeit ist und versucht, es täglich herauszufinden. In ihrem ortlosen Office sitzend, erkundet sie ihre Biografie und amüsiert sich über die eigenen Neurosen. dasnd.de/hohmann
Das 16. Jahrhundert ist lange her, aber die gesellschaftliche Herrschaft liegt noch heute maßgeblich in den Händen von Männern – und damit steht auch die heutige Abtreibungsgesetzgebung letztlich auf einer ähnlichen Grundlage: »Dass Feudalismus und bürgerliche Gesellschaft an der patriarchalischen Motivierung des Abtreibungsverbots grundlegend etwas geändert hätten, sehe ich nicht«, so Jerouschek weiter. Problemlos lässt sich also der Bogen zur Gegenwart spannen.
Wir leben in Deutschland weiterhin in Verhältnissen, in denen die Möglichkeit der Frau, selbstbestimmt über die Fortsetzung ihrer eigenen Schwangerschaft zu entscheiden, nicht anders zu denken ist, als dass damit die Gynäkolog*innen »zu reinen Erfüllungsgehilfen der betroffenen Frauen degradiert« würden. Mit diesem Argument wies die deutsche Ärzteschaft 1973 den Versuch zur vollständigen Legalisierung von Abtreibungen zurück, wie auf der Seite der Bundeszentrale für politische Bildung (BpB) zur Geschichte des Paragrafen 218 nachzulesen ist. Das gegenwärtig geltende Abtreibungsstrafrecht sei »letztlich ein Kompromiss in Form einer Kombination aus einem durch eine Beratungspflicht ergänzten Fristenmodell bis zur zwölften Schwangerschaftswoche (§ 218a Abs. 1 StGB) und einer erweiterten medizinischen und kriminologischen Indikationenlösung (§ 218a Abs. 2 u. 3 StGB)«.
Globale Gräben
Weltweit liegt die Zahl der induzierten Abtreibungen derzeit bei rund 73 Millionen jährlich. Davon waren laut Weltgesundheitsorganisation (WHO) zwischen 2010 und 2014 noch geschätzt 45 Prozent, also fast die Hälfte, »unsichere« Abbrüche. In der Verteilung von sicher (professionell) und unsicher (ungelernt) durchgeführten Schwangerschaftsabbrüchen hat sich im Zuge der medizinischen Entwicklungen des 20. Jahrhunderts ein »doppelter Graben« aufgetan: einerseits zwischen den reichen Industriestaaten und den Entwicklungsländern, andererseits innerhalb der einzelnen Staaten, die ja allesamt Klassengesellschaften sind. So sterben »in entwickelten Regionen … Schätzungen zufolge 30 Frauen auf 100 000 unsichere Abtreibungen. In Entwicklungsregionen steigt diese Zahl auf 220 Todesfälle pro 100 000 unsichere Abtreibungen.« (WHO)
Es zeigt sich hier ein Zusammenhang von erfolgreicher (Rechts-)Staatlichkeit und dem Zugang zu professionell durchgeführten Abtreibungen: »Die Last von 97 % aller unsicheren Abtreibungen« (WHO) haben Frauen in den sogenannten Entwicklungsländern zu tragen. Würden allerdings etwa die Vereinigten Staaten von Amerika, zweifellos ein entwickeltes Industrieland, ein bundesweites Abtreibungsverbot einführen, käme es laut einer aktuellen Studie der University of Colorado in Boulder auch hier zu einem Anstieg »der schwangerschaftsbedingten Todesfälle um insgesamt 21 Prozent und um 33 Prozent bei schwarzen Frauen«. US-amerikanische Aktivist*innen kritisieren dies zuvörderst als rassistisch, grundlegender ist hier allerdings der Faktor Armut, von der schwarze Menschen in den USA überdurchschnittlich betroffen sind.
In den USA scheint ein vollständiges Abtreibungsverbot – zumindest für republikanisch regierte Bundesstaaten – derzeit greifbarer denn je, und das Mittel zur Durchsetzung dieser rigiden Regelung ist auch hier wieder das Recht. In Texas trat bereits im September 2021 ein Gesetz in Kraft, das Abbrüche ab der 6. Schwangerschaftswoche verbietet. Wer dennoch eine Abtreibung durchführt oder dem in irgendeiner Weise »Vorschub leistet«, wie es im Gesetz heißt, kann verklagt werden. Das kann selbst den Taxifahrer treffen, der eine Frau zu einer Abtreibungsklinik fährt. Die Begrenzung bis zur 6. Woche widerspricht zwar der verfassungsmäßigen Garantie auf Schwangerschaftsabbrüche bis zur 24. Woche, die in den USA seit dem Präzedenzfall »Roe v. Wade« 1973 (noch!) gilt.
Die Überprüfung des texanischen Gesetzes durch Gerichte auf föderaler Ebene wird durch einen juristischen Kniff verunmöglicht: Die Verfolgung der Verstöße wurde in den Bereich des Zivilrechts gelegt, was bedeutet, dass nicht der Staat die illegale Abtreibung als Straftat ahndet, sondern es seinen Bürger*innen überlässt, sich gegenseitig zu verklagen. Das Gesetz sieht sogar eine Entschädigungszahlung von bis zu 10 000 Euro vor, welche die Beklagte der Kläger*in zahlen muss. Dies bezeichnen ProChoice-Aktivist*innen als De-facto-Kopfgeld.
US-amerikanische Verhältnisse
Der US-amerikanische Staat, hier verkörpert durch die Partei der Republikaner, verfolgt die Durchsetzung seines Interesses in diesem Fall also nicht aktiv, sondern überlässt dies seiner Bevölkerung – auf die sich die Republikaner zumindest in Texas offenbar meinen verlassen zu können. Wirkungsvoll ist das Ganze jedenfalls schon jetzt: Seit Inkrafttreten des Gesetzes »gingen die Abtreibungen des Staates sofort um die Hälfte zurück«, wie der konservative Kommentator Ross Douthat triumphierend ausgerechnet in der »New York Times« verkündete. Was diese Zahl tatsächlich bedeutet, dass nämlich arme, häufig schwarze Frauen nun eine ungewollte Schwangerschaft austragen müssen, während finanziell bessergestellte Texanerinnen in Nachbarstaaten abtreiben, interessiert Douthat selbstverständlich nicht. Auch die Ignoranz der Abtreibungsgegner*innen etwa gegenüber der Tatsache, dass Frauen Schwangerschaftsabbrüche faktisch auf unsichere, also gefährliche Weise vornehmen, wenn diese verboten sind, führt eine Bewegung ad absurdum, die sich dem »Lebensschutz« verschrieben hat.
Die jüngsten Entwicklungen seit der Gesetzesänderung in Texas sind fast noch düsterer: Am 1. Dezember 2021 fand die Anhörung das Falls »Dobbs v. Jackson Women’s Health Organization« vor dem Supreme Court, dem obersten Gericht der USA, statt. Hier geht es um ein Gesetz zum Verbot von Abtreibungen ab der 15. Schwangerschaftswoche, das im Bundesstaat Mississippi bereits 2018 verabschiedet, damals aber sofort von einem Berufungsgericht auf Bundesebene für verfassungswidrig erklärt worden war. Dass ein solches Gesetz nun überhaupt vom Supreme Court zur Neubewertung angenommen wurde, nachdem ähnliche Versuche jahrzehntelang routinemäßig abgewiesen wurden, muss bereits als schlechtes Zeichen für den künftigen Zugang zu Abtreibungen gedeutet werden.
Die Kursänderung des Obersten Gerichts ist auf die konservative Mehrheit unter den RichterInnen zurückzuführen. Diese ist entstanden, nachdem Donald Trump sage und schreibe drei neue Richter*innen ernennen konnte – auf Lebenszeit, versteht sich. Als ausschlaggebend in der anstehenden Entscheidung im Fall »Dobbs v. Jackson Women’s Health Organization« gelten vor allem zwei von Trumps Protegés: die Katholikin Amy Coney Barrett und Brett Kavanaugh, mutmaßlicher Vergewaltiger. Linke und Linksliberale treffen sich mit Rechten in der dringenden Vermutung, dass das Urteil, das im Juni 2022 verkündet wird, gar nicht über die Fristenlösung entscheiden, sondern die Gesetzgebung zu Schwangerschaftsabbrüchen einfach zur Ländersache erklären wird. Sollte dies passieren, wird eine ganze Reihe von US-Bundesstaaten, vor allem im Mittleren Westen und Süden, Schwangerschaftsabbrüche sofort komplett verbieten. Einen allgemeinen Zugang zu Abtreibungen auf juristischer Ebene wiederherzustellen, werde ein »jahrzehntelanger Kampf – oder auch gar nicht mehr passieren«, prophezeit Mark Joseph Stern vom »Slate Magazine« in einem Podcast zum Thema. Er fügt hinzu: »Gut dass ich nicht damit beauftragt bin, eine Lösung für dieses Problem zu finden, denn ich habe keine.«
Deutsche Verhältnisse
Angesichts der dramatischen Entwicklungen in den USA stellt sich – wie auch im Hinblick auf andere Bereiche – schnell das Gefühl ein, so etwas sei in Deutschland nicht denkbar. Und tatsächlich steht der Zugang zu Schwangerschaftsabbrüchen derzeit auf juristischer Ebene nicht grundsätzlich infrage. Es muss aber betont werden: Seit Jahren geht auch hierzulande die Zahl der Gynäkolog*innen, die Abtreibungen anbieten, dramatisch zurück. Aus vielen Gegenden Deutschlands müssen Schwangere bis zu 300 Kilometer reisen, um einen Abbruch vornehmen zu können. Und die deutsche Gesetzeslage ist in Bezug auf Schwangerschaftsabbrüche keineswegs fortschrittlich. Selbst einige der gesetzlichen Verschärfungen, die nun in den USA anstehen, fallen milder aus als der Status quo in Deutschland. Während nämlich Abtreibungen in den USA seit 1973 einfach legal sind, sogar als verfassungsmäßiges Recht behandelt werden, sind sie in Deutschland verboten, belegt mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe.
Dies regelt eben der Paragraf 218 aus dem Deutschen Reich, der im nationalsozialistischen Deutschland und in der Bundesrepublik beibehalten und nach der deutschen Vereinigung 1991 auch in den »neuen Bundesländern« installiert wurde. In der DDR war das Abtreibungsgesetz seit 1972 tatsächlich deutlich progressiver gewesen als in den bürgerlichen Staaten: »Nach den Paragrafen 153 bis 155 DDR-StGB hatte jede Frau das Recht, bis zur zwölften Woche der Schwangerschaft diese durch einen ärztlichen Eingriff unterbrechen zu lassen, wofür weder eine förmliche Antragstellung noch eine Offenlegung der Motive erforderlich war. Nach Ablauf dieser Frist griff eine weit gefasste medizinische oder sich auf ›schwerwiegende Umstände‹ erstreckende Indikationsstellung.« (BpB) Explizit begründet war das »Gesetz zur Unterbrechung der Schwangerschaft« im Sozialismus tatsächlich explizit mit der Dispositionsfreiheit der Frau über ihren Körper als Bedingung für wirkliche Gleichstellung der Geschlechter.
Der »zweite Teil« des gültigen Abtreibungsgesetzes, der Paragraf 219, wurde 1933 von den Nationalsozialisten erlassen. Er stellt »Werbung« für Schwangerschaftsabbrüche unter Strafe; gemeint ist die einfache Erwähnung der Prozedur als medizinische Dienstleistung durch die betreffende Ärztin. Diesen Paragrafen will die neue Bundesregierung aus SPD, Grünen und FDP nun offenbar streichen, begleitet von weiteren Maßnahmen zur Verbesserung der reproduktiven Selbstbestimmung wie der Erstattung von Verhütungsmitteln durch die Krankenkassen. Das ist wohl besser als nichts, dennoch bleibt das Herzstück der Gesetzgebung, das Abtreibungsverbot selbst, gänzlich unangetastet.
Im Vergleich zu den USA ist die Debatte um Schwangerschaftsabbrüche in Deutschland derzeit weniger öffentlich präsent, weniger parteipolitisch geführt und instrumentalisiert für die Umdeutung von sozio-ökonomischen Missständen zu Kulturkämpfen. Ultrakonservative Gruppierungen haben hierzulande (noch) keine vergleichbare Relevanz wie die Evangelikalen in den USA, die einen unverzichtbaren Teil der republikanischen Basis darstellen. Aber dass Abtreibungsgegnerschaft auch in Deutschland wirkmächtig ist, zeigt sich nicht nur am bloßen Fortbestand der Paragrafen 218, sondern auch an der tatsächlichen Strafverfolgung von Akteurinnen in diesem Zusammenhang. 2017 standen die Gynäkologin Kristina Hänel für »Abtreibungswerbung« und Alicia Baier für die Teilnahme an einem Interview nach 219a vor Gericht.
Hier gingen übrigens auch deutsche Bürger*innen zivilrechtlich gegeneinander vor – per Anzeige und ganz ohne »Kopfgeld«, was angesichts der historisch belegten Denunziationswilligkeit der Deutschen wenig überrascht. All dies vollzieht sich ungeachtet der Tatsache, dass eine große Mehrheit der deutschen Bevölkerung – mehr als drei Viertel, um genau zu sein – »eine Abtreibung akzeptabel« findet und der Meinung ist, »dass die Schwangere das selbst entscheiden sollte« (Forschungsgruppe Weltanschauungen in Deutschland). Gleiches gilt übrigens für die USA: 59 Prozent der US-Bevölkerung sind, man glaubt es kaum, gegen ein Verbot von Schwangerschaftsabbrüchen.
Recht braucht Staatsgewalt
Dass das Recht überhaupt die geeignete Arena für den Kampf um reproduktive Selbstbestimmung ist, stellt währenddessen in den USA ebenso wie in Deutschland kaum jemand ernsthaft infrage. Die Forderungen nach der schlichten Abschaffung des Paragrafen 218, die die Frauenbewegungen der 1920er und der 1970er Jahre prägten, sind aus der deutschen Öffentlichkeit praktisch verschwunden. »Mich hat, ehrlich gesagt, die relative Ruhe am meisten überrascht, die nach der zweiten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts eingekehrt ist. Offenbar konnten weite Kreise der Bevölkerung mit den Abstrichen vom herkömmlichen Abtreibungsverbot des § 218 StGB gut leben, zumal mit Rücksicht auf die praktische Umsetzung«, kommentiert Günter Jerouschek die Entwicklung der Kämpfe um das Abtreibungsverbot seit 1968.
Auch die WHO kennt für die Benennung der weltweiten Missstände bezüglich des Zugangs zu Abtreibungen letztlich vor allem die juristische Kategorie des »Menschenrechts«: der zugleich idealistischsten wie zahnlosesten Form des Rechts. Dem liegt die Annahme zugrunde, jeder Mensch besitze bestimmte Rechte unverbrüchlich. Damit wird zur Naturgegebenheit erklärt, was in Wirklichkeit nur durch einen souveränen Staat ein- und durchgesetzt werden kann. Jede einzelne Regierung entscheidet zunächst, ob sie ein bestimmtes Menschenrecht überhaupt ratifizieren will, kann sich also ebenso dagegen entscheiden, was Regierungen auch regelmäßig tun.
Ist die Ratifizierung erfolgt, verantwortet der jeweilige Staat selbst die (Nicht-)Einhaltung des entsprechenden Rechts; die jährliche Kritik von NGOs wie Amnesty International an den Menschenrechtsverletzungen nahezu aller Staaten, Deutschland eingeschlossen, verdeutlicht dies. Da es keine übernationale Instanz geben kann, die wirklich für ihre Durchsetzung garantiert, haben Menschenrechte schlicht keine weltweite Geltung – geschweige denn, dass sie unverbrüchlich oder gar angeboren wären.
Einblick in die Funktionsweise des Rechts gibt die kuriose Entwicklung in der texanischen Zivilgesellschaft, von der die Tageszeitung »Texas Tribune« im November 2021 berichtet. »Im Kampf gegen das neue Abtreibungsgesetz« habe sich »ein seltsames Gespann« gebildet: »Abtreibungsanbieter und Befürworter von Waffenrechten«. So sei nämlich die spezifische Logik des Gesetzes geeignet, um eine »ganze Reihe von verfassungsmäßigen Rechten zu unterdrücken. … Und was ist in manchen Kreisen so unbeliebt wie Abtreibung? Es ist der zweite Artikel der Verfassung.« Mit derselben Stoßrichtung wie die ProChoice-Bewegung kritisiert nun also eine texanische »Firearms Policy Coalition« an dem Gesetz, es biete »anderen Bundesstaaten eine Blaupause zur Einschränkung der Waffenrechte, … indem es fast unmöglich mache, ein bundesstaatliches Gesetz vor einem Bundesgericht anzufechten«. Als Beispiel für andere persönliche Entscheidungen, die auf diese Weise zum Gegenstand von Klagen werden könnten, nennen die Waffenfans die Weigerung, Masken zu tragen oder sich impfen zu lassen. Und tatsächlich ist das Rechtsgut, das auch in den juristischen Auseinandersetzungen um Schwangerschaftsabbrüche vordringlich geschützt wird, die Freiheit des Einzelnen – deren eigentlicher Raison d’Être wiederum die Freiheit des Einzelnen zum Besitz an Eigentum ist.
Das beste Argument gegen die Illegalisierung von Abtreibungen ist also dasjenige, welches das Recht an sich schützt – und damit ironischerweise auch die Verhältnisse, die Schwangerschaftsabbrüche am dringendsten notwendig machen, allen voran Armut. Zwei Interessengruppen, die in allen politischen Fragen als erbitterte Gegnerinnen auftreten, begreifen hier ein und dasselbe Mittel als geeignet für die Durchsetzung ihrer Anliegen – auch wenn diese buchstäblich gegensätzlich sind. Hart formuliert: Hier bestehen möglicherweise dieselben Menschen auf ihr Recht, Waffen zu tragen, die mit diesen Waffen dann vor Abtreibungskliniken Leute bedrohen – und die ProChoice-Bewegung unterstützt sie darin.
Und was ist eigentlich mit den gesellschaftlichen Widersprüchen, die das Recht niemals löst, sondern bloß still stellt? Glaubt man der WHO, sind die »drei Eckpfeiler eines förderlichen Umfelds für eine qualitativ hochwertige und umfassende Abtreibungsversorgung: Achtung der Menschenrechte, einschließlich eines unterstützenden rechtlichen und politischen Rahmens; die Verfügbarkeit und Zugänglichkeit von Informationen; und ein unterstützendes, allgemein zugängliches, erschwingliches und gut funktionierendes Gesundheitssystem.« Ungesagt bleibt hier, wie diese Bedingungen hergestellt werden sollten und warum sie denn eigentlich so häufig nicht bestehen. Der Begriff Patriarchat taucht hier gar nicht erst auf, ebenso wenig wie die Religionen, die in Anti-Abtreibungshaltungen und anderen misogynen Einstellungen und Praxen eine maßgebliche Rolle spielen.
Ende der Geschichte?
Eine Gesellschaft, die ihre Konflikte auf nicht-rechtliche Weise regelt, also auch jenseits staatlicher Herrschaft, scheint mithin kaum vorstellbar – nicht für ProChoice-Aktivist*innen und nicht für Juristen wie Günter Jerouschek, der die reproduktive Selbstbestimmung der Frau als »ohne das Recht … nicht gut realisierbar« einschätzt. Schon die schlichte Nicht-Erfassung von Schwangerschaftsabbrüchen durch das Recht etwa wird hier nur negativ gedacht, gleichsam als Rückschritt: »Mit dem Nichtvorkommen kann es die unterschiedlichsten Bewandtnisse haben, etwa die Aus- oder Rückverlagerung in den familiären Kontext, was für die Frau im Zweifel aber eher nachteilige Folgen zeitigte.«
Diese leider auch in der Linken verbreitete Auffassung betrachtet Recht nicht als Mittel zur Herrschaftssicherung, als Klassenjustiz, sondern als Mittel für Konfliktlösung. Sie unterstellt auf diese Weise, dass die Konflikte, mit denen wir es in der bürgerlichen Gesellschaft zu tun haben, nicht durch diese Ordnung erst hervorgebracht werden, sondern allgemein-menschliche seien. Dazu muss an dieser Stelle kurz (und polemisch) betont werden: Würden Patriarchat und Religion abgeschafft, würde keine staatliche Biopolitik im Sinne des Kapitalismus mehr gemacht werden – wie viel bliebe denn übrig von dem Stoff, aus dem die heutigen Konflikte um reproduktive Selbstbestimmung gemacht sind?
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