Von wegen das kleinere Übel

Im Jahr 1972 verabschiedete die Koalition aus SPD und FDP in der Bundesrepublik ein Gesetz, das als Radikalenerlass in die Geschichte einging. Die Berufsverbote, die auf dieser Grundlage erlassen wurden, zerstörten Existenzen – und schwächten die gesamte Linke in kaum zu kalkulierendem Ausmaß

  • Anton Schmidt
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Betroffene aus dem DKP-Umfeld protestieren gegen Berufsverbote, Anfang der 80er Jahre im Ruhrgebiet
Betroffene aus dem DKP-Umfeld protestieren gegen Berufsverbote, Anfang der 80er Jahre im Ruhrgebiet

Wir wollen mehr Demokratie wagen«, verkündete Willy Brandt in seiner Regierungserklärung im Oktober 1969 vor dem deutschen Bundestag. Ein Satz, für den der erste sozialdemokratische Bundeskanzler der Bundesrepublik noch heute bekannt ist und der sich einreiht in die Erzählung einer (west-)deutschen Erfolgsgeschichte: Nach Wiederaufbau und Wirtschaftswunder sollte nun die Demokratie in Deutschland zur Blüte und schließlich mit der Wiedervereinigung zur Vollendung gelangen. Was die sozialliberale Koalition und Brandt dann tatsächlich unter »mehr Demokratie« verstanden, findet im kollektiven Gedächtnis hingegen kaum Beachtung.

Zum Autor

Anton Schmidt ist Jahrgang 1990, hat in München Soziologie und Philosophie studiert und promoviert derzeit zu Geschichte und Aktualität von Antikommunismus in Deutschland. Er beschäftigt sich außerdem mit Neoliberalismus, Herrschaft im Kapitalismus und der Frage, wie endlich alles anders wird.

Der im Januar 1972 beschlossene Radikalenerlass, der Verfassungsfeinde aus dem öffentlichen Dienst fernhalten sollte, löste eine systematische Verfolgung und Überprüfung zahlreicher Linker aus, die sich dort um eine Beschäftigung bewarben oder bereits tätig waren. Bis 1987 wurden etwa 3,5 Millionen Personen überprüft, der Verfassungsschutz verfügte über belastende Informationen zu rund 35 000 Anwärter*innen, 2250 wurden nicht eingestellt, 136 entlassen. Betroffen von den Berufsverboten waren vor allem Lehrer*innen und Universitätsangehörige, aber auch Beschäftigte bei der Post oder der Bahn. Viele von ihnen waren politisch aktiv in linken Gruppen oder der DKP, treffen konnte es aber grundsätzlich alle, die im Verdacht standen, die »freiheitlich-demokratische Grundordnung« der Bundesrepublik zu gefährden – von kommunistischen Widerstandskämpfer*innen über linke Sozialdemokrat*innen bis hin zu Kriegsdienstverweigerern. Bis heute wurde der Radikalenerlass weder offiziell aufgehoben, noch dessen Betroffene rehabilitiert oder entschädigt.

Demokratischer Aufbruch in der BRD

Um zu verstehen, wie eine sozialdemokratische Regierung eine politische Praxis an den Tag legen konnte, die an den paranoiden Antikommunismus der McCarthy-Ära in den USA der frühen 50er Jahre erinnert, müssen verschiedene soziale, kulturelle und politische Prozesse der damals noch jungen Bundesrepublik in den Blick genommen werden. Zum einen kann der Radikalenerlass als Reaktion auf den demokratischen Aufbruch verstanden werden, der seit den 60er Jahren in der BRD an Fahrt gewann. Ein großer Teil insbesondere der jungen Generation, die den Nationalsozialismus nicht mehr aktiv miterlebt hatte, strebte nach einer sozialen und demokratischen Umgestaltung, entdeckte marxistische Theorie neu und stellte gar die Systemfrage. Vor allem die Universitäten gerieten zum Schauplatz dieser Auseinandersetzungen, wobei sich die Anliegen der Student*innenbewegung nicht in hochschulpolitischen Fragen erschöpften, sondern als Teil eines wirtschaftlichen und gesamtgesellschaftlichen Kampfes um Demokratisierung und Teilhabe verstanden werden müssen.

Die staatliche Antwort darauf kann zum einen als konservative Reaktion gesehen werden, denn sie zielte auf die Bewahrung der symbolischen und materiellen Ordnung, des staatlichen Machtgefüges und der Kontrolle über die weitere Entwicklung der bundesdeutschen Gesellschaft. Sie kann zum anderen als antikommunistisch verstanden werden, denn es sollte die Möglichkeit einer sozialistischen Alternative verhindert werden, die durch diese »Neue Linke« symbolisiert und vorangetrieben wurde. Vor allem der vom SDS-Wortführer Rudi Dutschke ausgerufene »Marsch durch die Institutionen« und die Angst vor einer kommunistischen Infiltration und Indoktrination im öffentlichen Dienst waren hier ausschlaggebend.

Im Zuge dessen entwickelte sich auch die Auseinandersetzung mit dem Nationalsozialismus und seinem Erbe zum zentralen Thema. Bereits früh wurden in der neuen Bundesrepublik antifaschistische Positionen, die aus den Erfahrungen des Krieges resultierten, vom Postulat eines staatlichen Antitotalitarismus weitgehend verdrängt. Schon das Grundgesetz war in seiner allgemeinen Konzeption gegen den »Totalitarismus« entworfen worden, gegen den gerade erlebten Nationalsozialismus und den damals gegenwärtigen sowjetischen Sozialismus. Dabei bedeutete der »Antitotalitarismus« des Grundgesetzes auch damals schon vor allem Antikommunismus, dem die Gleichsetzung von Kommunismus und Nationalsozialismus vor allem als Rechtfertigung diente.

Der deutsche Antikommunismus der Nachkriegszeit in Form von Totalitarismusideologie, KPD-Verbot oder Berufsverboten war der Versuch einer doppelten Entlastung: Einerseits der sich selbst als politischer und gesellschaftlicher »Mitte« verstehenden deutschen Bevölkerung, die von einem kleinen Kreis »echter« Nazis verführt und instrumentalisiert worden sei, andererseits der alten politischen und wirtschaftlichen Eliten, die beim Aufstieg der Nazis eine entscheidende Rolle eingenommen hatten. Die faschistischen Feindbilder und Kategorien funktionierten noch immer und verhinderten eine kritische Auseinandersetzung mit der eigenen Vergangenheit. Die vielen personellen und ideologischen NS-Kontinuitäten hielten den Antikommunismus in Deutschland am Leben.

Auch internationale Umstände und außenpolitische Faktoren waren entscheidend für die Maßnahmen des Radikalenerlasses, vor allem sicherheitspolitische Erwägungen dienten als Argumentationsgrundlage. So sahen sich die herrschenden Fraktionen innenpolitisch, etwa gegenüber der außerparlamentarischen Oppositionsbewegung, der neugegründeten DKP oder auch der RAF, sowie außenpolitisch gegenüber der DDR und »Moskau« einer doppelten Bedrohung ausgesetzt.

Hinzu kamen parteipolitische Rivalitäten und der Druck auf die sozialliberale Koalition, sich in der Regierungspolitik zu bewähren. Im Zuge der neuen Ostpolitik der SPD-geführten Regierung und damit des Versuchs einer Entspannung gegenüber der »kommunistischen Bedrohung« von außen forderten CDU/CSU eine umso schärfere Distanzierung von den kommunistischen Kräften im Inneren. Die Union erkannte das taktische Potential auch im Bundestagswahlkampf 1976, den sie unter der zentralen Parole »Freiheit statt Sozialismus« führte – eine vor allem auch an die SPD gerichtete Losung, die ihre Angst vor Extremismus-Vorwürfen weiterhin in antikommunistische Politik übersetzte. Maßnahmen wie der Radikalenerlass, die Aufkündigung von Solidarität oder Bündnisarbeit mit als »kommunistisch« oder »linksextrem« verstandenen Gruppen sind daher nicht nur Herrschaftsinstrumente, die eine kritische Opposition unterdrücken sollen. Sie sind immer auch eingebettet in tagespolitischen Opportunismus sowie die Eigenlogik von Parlamentarismus, medialer Öffentlichkeit und außenpolitischer Diplomatie.

Antikommunistische Traditionslinien

Der Versuch, über Repression, Stigmatisierung oder Berufsverbote bestimmte gesellschaftliche Bereiche »rein« zu halten von linken, geschweige denn revolutionären Personen oder Weltanschauungen hat in Deutschland allerdings eine noch längere Tradition. Spätestens der »Kölner Kommunistenprozess« von 1852 markiert den Beginn des staatlich organisierten deutschen Antikommunismus: Bereits hier ging es um die Diskreditierung und Kriminalisierung der kommunistischen Idee als solcher. Ihm folgten etwa die Sozialistengesetze unter Bismarck, die Morde an Sozialist*innen während der Weimarer Republik und das Gesetz zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums im Nationalsozialismus. Und keine zwei Jahrzehnte nach dem Radikalenerlass 1972 kam die antisozialistische Welle von Berufsverboten im Zuge der deutschen Einheit ab 1989/90. Je nach historischer Situation stellen diese Beispiele eine »harte« oder »weiche« Form antikommunistischer Praxis dar, die mal mehr oder weniger offen repressiv und gewaltförmig bzw. verschleiert und subtil stattfinden kann.

Der Antikommunismus während des Kalten Krieges, insbesondere in der Gründungsphase der Bundesrepublik, diente derweil nicht nur als konsensfähige Integrationsideologie, sondern nahm mitunter geradezu wahnhafte Züge an – zum Teil auch aufgrund der starken Orientierung der BRD an den USA, wo Politiker*innen und Geheimdienste während der McCarthy-Ära der 50er Jahre eine ähnliche Paranoia vorantrieben. So drängte etwa das Bundesministerium für Gesamtdeutsche Fragen (BMG) 1953 auf die Etablierung einer staatlichen antikommunistischen Koordinierungsstelle nach amerikanischem Vorbild und arbeitete eng mit anderen Behörden wie dem Verfassungsschutz oder dem Innenministerium, aber auch der CIA zusammen. Resultat war eine politische Praxis, die nicht nur das Verbot der KPD 1956 zur Folge hatte, sondern im Weiteren auch auf alles zielte, was aus dieser Perspektive verdächtigt wurde, mit dem Kommunismus gemeinsame Sache zu machen. Diese Linie hatte weitreichende gesellschaftliche, politische und kulturelle Konsequenzen, auch über die Bekämpfung eines wie auch immer verstandenen Kommunismus oder Sozialismus oder den geopolitischen Feind in Gestalt Russlands hinaus. Vielmehr stellte die Ideologie, auch in der späteren Entwicklung der Bonner Republik, ein Mittel zur sozialen Disziplinierung dar, das radikale Demokratisierungsbewegungen, kritische Öffentlichkeit und die politische Linke allgemein als Bedrohung verstand und dieser mit Grundrechtseinschränkungen, Diffamierung und Repression begegnete.

In diese Traditionslinie reiht sich der Radikalenerlass ein. Nicht nur findet sich hier eine ähnliche Argumentation wie etwa bereits bei den vorangegangenen Unvereinbarkeitsbeschlüssen der SPD gegenüber dem sozialistischen Studentenbund (SDS) und der Vereinigung der Verfolgten des Naziregimes (VVN), dem Verbot der KPD 1956 oder dem sog. »Adenauer-Erlass« 1950, der als Blaupause für den Radikalenerlass gelten kann. Es fällt auch die semantische Ähnlichkeit auf zwischen dem nationalsozialistischen Berufsbeamtengesetz und dem Radikalenerlass, in dem bei der entsprechenden Passage die Formulierung »nationaler Staat« durch »freiheitlich-demokratische Grundordnung« ersetzt wurde und ansonsten ein fast identischer Wortlaut zu finden ist.

Kampfbegriff Extremismus

Die zentrale Kategorie, die mit dem Radikalenerlass in Stellung gebracht wurde, ist die der Verfassungsfeindlichkeit. »Personen, die nicht die Gewähr bieten, jederzeit für die freiheitlich-demokratische Grundordnung einzutreten«, sollten als Verfassungsfeinde aus dem öffentlichen Dienst ferngehalten bzw. entlassen werden. Grundlegend sind dabei Denkfiguren aus der Totalitarismus- und späteren Extremismusideologie, welche die Gefahren für die von einer »Mitte« getragenen demokratischen Gesellschaft an ihren »Rändern« lokalisiert: links der Kommunismus und Linksextremismus, rechts der Faschismus und Rechtsextremismus. Dabei ist einerseits unklar, welche gesellschaftlichen Gruppen oder politischen Inhalte diese Mitte eigentlich repräsentieren sollen, andererseits werden damit reaktionäre und demokratiegefährdende Kräfte, die sich jenseits der »Ränder« bewegen, ignoriert oder verharmlost. Der darauf aufbauende Begriff der Verfassungsfeindlichkeit ist kein juristischer oder gar verfassungsrechtlicher, sondern ein politischer Kampfbegriff, der willkürlich ausgelegt werden kann.

Für viele, die im Zuge des Radikalenerlasses als Verfassungsfeinde stigmatisiert wurden, bedeutete dies das Ende etwa ihrer Karriere in der Wissenschaft oder ihrer Tätigkeit als Lehrer*in. Viele trauten sich nicht, überhaupt eine Laufbahn im öffentlichen Dienst einzuschlagen. Einige Betroffene erfuhren im Zuge ihres Berufsverbots breite Solidarität, sowohl seitens ihrer Kolleg*innen als auch durch eine internationale Protest- und Solidaritätsbewegung. Die Lehrerin Dorothea Vogt, die 1986 aufgrund ihrer Aktivität bei der DKP aus dem Dienst entlassen wurde, klagte vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, der in diesem Fall die Verletzung von Artikel 10 (Meinungsfreiheit) und 11 (Versammlungsfreiheit) der Europäischen Menschenrechtskonvention feststellte. Andere schlossen sich mit weiteren Betroffenen und Kolleg*innen zusammen und organisierten Kundgebungen oder Diskussionsveranstaltungen und versuchten, über öffentlichen Druck die repressive politische Praxis zu beeinflussen. Nicht alle konnten sich das politische Engagement leisten, viele litten unter Existenzängsten, waren abhängig von Spenden oder Gelegenheitsarbeiten, manche orientierten sich beruflich gänzlich um. Die vielen Brüche in der Erwerbsbiographie und die Phasen der Arbeitslosigkeit, die aus den Berufsverboten resultierten, hatten für die Betroffenen psychische und materielle Folgen bis ins Rentenalter. Bis heute ist ein Großteil der politischen und juristischen Praxis im Zuge des Radikalenerlasses nicht aufgearbeitet, das Stigma der »Verfassungsfeinde« und »Extremisten« noch immer wirksam.

Bei der Extremismusideologie geht es nicht um Demokratie im normativen Sinne; geschützt werden soll kein universeller Wert, sondern die real existierende Demokratie der bürgerlichen Gesellschaft, die mit Kapitalismus, Parlamentarismus oder Privateigentum gleichgesetzt wird. Die »Mitte« ist dabei immer das, was vom herrschenden Block selbst vertreten wird und dadurch den Status des »Normalen«, des Allgemeinen und Legitimen erhalten soll. Auch deshalb sind etwa Auseinandersetzungen über die Erwähnung von Parteien oder Bewegungen in den Verfassungsschutzberichten so bedeutsam. Wer als »extremistisch« eingestuft wird, kann leicht aus der offiziellen Politik und dem öffentlichen Diskurs ausgeschlossen werden.

Während die Extremismusideologie formal auch rechtsradikale und faschistische Kräfte in den Blick nimmt, zeigt sich in der Realität, dass sie vor allem zu Lasten der Linken eingesetzt wird. Als historisches Beispiel lässt sich hier etwa die staatliche Haltung gegenüber der NPD anbringen, die sich 1964 gegründet hatte. Während die KPD verboten war (und ist) und die Neugründung der DKP 1968 erneut die antikommunistische Debatte befeuerte, gab man sich gegenüber der NPD tolerant und moderat. Weder sei die Partei neonazistisch, noch sei geklärt, ob diese überhaupt verfassungsfeindlich oder verfassungswidrig sei – eine Gefahr sah der Verfassungsschutz in der Partei auf jeden Fall nicht. Als ein aktuelles Beispiel ist die Aberkennung der Gemeinnützigkeit der »Vereinigung der Verfolgten des Naziregimes – Bund der Antifaschistinnen und Antifaschisten« (VVN-BdA) zu nennen. Hier zeigt sich die absurde und zum Teil äusserst bemühte Konstruktion einer angeblichen Verfassungsfeindlichkeit besonders deutlich: Der VVN-BdA sollte die Gemeinnützigkeit als Verein deshalb aberkannt werden, weil das bayerische Landesamt für Verfassungsschutz eine überwiegende Mehrheit ihrer Mitglieder dem linken Spektrum zurechnet und daher ein marxistisches Faschismusverständnis unterstellt – womit das Grundgesetz und damit die freiheitlich-demokratische Grundordnung bereits in Frage gestellt seien. Nicht nur wird hier eine Verbindung von linker Politik, Antifaschismus und Verfassungsfeindlichkeit hergestellt, sondern auch Kapitalismus mit Demokratie identifiziert. Ein kommunistischer Antifaschismus erscheint hier als antidemokratisches Übel, alleine aus dem Grund, dass er eben auch antikapitalistisch ist. Nur aufgrund breiter Solidaritätsbekundungen und öffentlichem Druck konnte die VVN-BdA letztendlich ihre Gemeinnützigkeit behalten.

Dass auch die Extremismusideologie, die ja ihren theoretischen Prämissen nach gegen linke wie rechte Kräfte in gleichem Maß vorgehen müsste, stets auf dem rechten Auge blind war, ist dabei nicht nur der antikommunistischen Logik des Kalten Krieges oder theoretischen Fehlschlüssen geschuldet. Vielmehr ist dies in ihrer ideologischen Funktion selbst begründet. Denn das handlungsleitende Kriterium für die Kategorie der Verfassungsfeindlichkeit fußt nicht auf einer tatsächlichen Gefahr für demokratische oder freiheitliche Werte, sondern für die herrschende Ordnung. Und diese wird von rechten bis faschistischen Ideologien, die etwa hinsichtlich Nationalismus, Autoritarismus oder Ideologien der Ungleichheit in weiten Teilen der bürgerlichen Gesellschaft anschlussfähig sind, weniger bedroht als vom Kommunismus, der gänzlich andere soziale Beziehungen und Formen der Vergesellschaftung zum Ziel hat – die sich von den bestehenden tatsächlich qualitativ unterscheiden.

Was bleibt vom Radikalenerlass?

Der Radikalenerlass ist sowohl für die Entwicklung der Bundesrepublik als auch für die Gegenwart von Bedeutung. Nicht nur haben die Extremismusideologie und der Verfassungsschutz als politischer Akteur durch das Gesetz eine diskursive Stärkung und strukturelle Verankerung erfahren, die bis heute anhält. Die damit verbundene Praxis wirkte vor allem auch als Abschreckungsmechanismus, Einschüchterung und Zähmung linker und gesellschaftskritischer Kräfte. Wer in den öffentlichen Dienst wollte und es überhaupt noch durfte, konnte entweder an der eigenen politischen Überzeugung festhalten oder sich der herrschenden Ordnung fügen. Demokratisches Engagement, so heißt es in dem Dokumentarfilm »Verfassungsfeinde« vom »Bühler Arbeitskreis gegen die Berufsverbote« aus dem Jahr 1976, wurde so zum öffentlichen Wagnis.

Auch die antikommunistische Staatsdoktrin der Bundesrepublik, die im Radikalenerlass zum Ausdruck kam, wirkt bis heute. Zwar wurde die Praxis der Regelanfrage schrittweise seit den 1980ern in den einzelnen Bundesländern wieder abgeschafft (zuletzt in Bayern 1991), allerdings finden gewisse Elemente daraus immer noch oder erneut Anwendung, wie etwa die Fragebögen zur Verfassungstreue in Baden-Württemberg oder Bayern. Und die Maßnahmen des Radikalenerlasses wirken heute noch in Form einer Selbstzensur, die bei Bewerber*innen und Beschäftigten zu Vorsicht hinsichtlich ihres politischen Engagements oder Meinungsäußerungen führen. Auch die Praxis der Berufsverbote gehört keineswegs der Vergangenheit an, immer wieder sehen sich etwa Mitglieder der DKP, der VVN-BdA, Mitglieder von antifaschistischen Gruppen oder linken Jugendverbänden damit oder mit entsprechender Repression konfrontiert. Nicht zuletzt auch aufgrund dieser immer wieder bekannt werdenden Fälle gerät der Radikalenerlass beziehungsweise die Bemühungen um Rehabilitierung und Entschädigung der Betroffenen wieder in die Aufmerksamkeit wissenschaftlicher und politischer Auseinandersetzungen. So gab es in den letzten Jahren mehrere Veröffentlichungen, Forschungsvorhaben oder auch die »Initiativgruppe 40 Jahre Radikalenerlass«, die die Auswirkungen des Radikalenerlasses und die Perspektiven der Betroffenen in den Blick nehmen.

Die erneute, wenn auch kaum in einer breiteren Öffentlichkeit wahrgenommene Thematisierung des Problemkomplexes darf allerdings nicht über die bereits erwähnte Tatsache hinwegtäuschen, dass der Radikalenerlass und seine Praktiken nie allgemein beerdigt wurden. Lediglich im Saarland, in Bremen und Niedersachsen wurden die entsprechenden Bestimmungen grundsätzlich aufgehoben. Das Bundesinnenministerium leugnet sogar, dass es überhaupt so etwas wie Berufsverbote im Zusammenhang mit dem Radikalenerlass gegeben hat. Stattdessen heißt es in einer entsprechenden Pressemitteilung von 2012, die »Entfernung aus dem Beamtenverhältnis« sei nur »eine Maßnahme zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes« gewesen.

Bis heute spürbar ist auch der Einfluss des Radikalenerlasses auf die politische Bildung, die in einer offenen und demokratischen Gesellschaft eigentlich dazu beitragen sollte, demokratische Werte, Erziehung zur Mündigkeit und ein Interesse an Emanzipation zu fördern. Und auch im politischen Diskurs behält der Extremismusbegriff Deutungshoheit, Antikommunismus und Extremismusideologie bleiben sinnstiftend und handlungsleitend. Aufgrund der gegenwärtigen systemischen Krisen des Kapitalismus, seien es Krieg, Klimakrise oder Inflation, werden jedoch auch radikalere Perspektiven im öffentlichen Diskurs wieder zunehmend um ihre Legitimität kämpfen – und Staat und Kapital werden auch heute mit den entsprechenden ideologischen und praktischen Mitteln antworten.

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