Ein Betriebsratsmitglied, das an seinem Arbeitsplatz während seiner Arbeitszeit Betriebsratsaufgaben erledigt, ist grundsätzlich verpflichtet, sich beim Arbeitgeber abzumelden und die voraussichtliche Dauer der Betriebsratstätigkeit mitzuteilen, urteilte das Bundesarbeitsgerichts (BAG) in einer Entscheidung vom 29. Juni 2011 (Az. 7 ABR 135/09).