Hartz-IV-Bezieher können für nicht verschreibungspflichtige Medikamente keinen Mehrbedarf beim Jobcenter geltend machen, denn für den gesundheitlichen Bedarf sind allein die Krankenkassen zuständig. Das entschied das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel in einem erst am 21. Oktober schriftlich veröffentlichten Urteil (Az. B 14 AS 146/10 R).